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Besondere Zugangsvoraussetzungen für den Teilstudiengang „Musik“

 

Auszug aus der Zugangsordnung der Leuphana Universität Lüneburg für alle Bachelor-Studiengänge (2-Fach-Bachelor), mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden

 

(1) Die Bewerbung für das Fach „Musik“ setzt gem. § 18 Abs. 4 NHG den
Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung voraus.
(2) Die besondere künstlerische Befähigung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann die Prüfung auch mehrmals jährlich durchgeführt werden.
(3) Die Befähigungsprüfung wird von der Fakultät I durchgeführt. Hierfür
setzt die Dekanin oder der Dekan die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen
ein. Jede Kommission besteht aus zwei hauptamtlich oder hauptberuflich
Lehrenden des Faches Musik. Nebenamtlich Lehrende können in
Ausnahmefällen Mitglieder von Prüfungskommissionen werden, wenn sie
mindestens 1 Jahr an der Leuphana Universität Lüneburg lehrend tätig waren
und mindestens das erste Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen mit dem Fach Musik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt
haben. Mindestens 1 Mitglied muss zur selbständigen Lehre berechtigt sein.
(4) Die Teilnahme an der Prüfung ist nur auf schriftlichen Antrag möglich.
Dieser muss bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der Universität
eingegangen sein. Diesem Antrag ist beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der künstlerische Werdegang
hervorgeht und
2. die Angabe, mit welchem Instrument der musikalische Vortrag erfolgen
soll.
(5) Über die Zulassung zur künstlerischen Prüfung entscheidet die Dekanin
oder der Dekan. Zur Befähigungsprüfung wird nicht zugelassen, wer die Voraussetzungen
nach Abs. 4 nicht nachweist und die Befähigungsprüfung bereits
einmal erfolglos wiederholt hat. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid
erteilt.
(6) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende künstlerische Aufgabenstellungen:
1. Klausur: Gehörbildung und elementare Musiktheorie (Zeit: 60 Minuten)
2. Musikalischer Vortrag nach eigener Wahl mit mindestens einem Gesangsstück
(Zeit: 10 Minuten)
Die Prüfung findet vor den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission statt.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Prüfenden
zu unterzeichnen ist.
(7) Auf Grund der einzelnen Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission,
ob eine besondere künstlerische Befähigung im Fach Musik
nachgewiesen ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen
von den Mitgliedern der Prüfungskommission mit insgesamt „bestanden“
bewertet worden sind. Über die festgestellte besondere künstlerische Befähigung
wird eine Bescheinigung erteilt, die das Datum der mündlichen Prüfung
trägt. Der Nachweis gilt für die Immatrikulationstermine der folgenden zwei
Jahre. Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehener Bescheid erstellt. Erfolglose Bewerberinnen und Bewerber
können die Befähigungsprüfung einmal wiederholen.
(8) Prüfungs- und Studienleistungen, die an anderen Hochschulen mit vergleichbaren
Studiengängen oder auf ähnliche Weise erbracht worden sind,
können auf entsprechenden Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden.
Entsprechendes gilt für Leistungsnachweise von Konservatorien und vergleichbaren
Ausbildungsstätten. Der Antrag muss ebenfalls bis zum 30. April
eines Jahres mit den erforderlichen Nachweisen bei der Universität eingegangen
sein. Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung und
erteilt hierüber einen entsprechenden Bescheid.