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B.Sc. Wirtschafts- & SozialwissenschaftenB.SC. WIRTSCHAFTS- &
SOZIALWISSENSCHAFTEN

Der Studiengang Empirische Wirtschafts- und Sozialwissenschaften führt Sie bis spätestens Sommersemester 2011 zum Abschluss Bachelor of Science. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Betreuung gewährleistet und Sie können ohne Einschränkungen Prüfungen ablegen.

In diesem Studiengang werden keine neuen Studierenden zum ersten oder höheren Fachsemester mehr aufgenommen.

Aktuelle Prüfungs- und Studienordnung

Nachfolgend die aktuelle Prüfungsordnung. Ältere Fassungen sind im Fachbereich oder im jeweiligen Prüfungsamt erhältlich.

Fachspezifische Anlagen

Weiteres

Prüfungsanmeldung

Pflicht zur An- und Abmeldung

  • Anmeldung: Bitte beachten Sie die Anmeldungsfristen für die Klausuren.Wenn Sie an einer Klausur teilnehmen wollen, müssen Sie sich unter folgendem Link dafür anmelden: http://qis.uni-lueneburg.de
  • Abmeldung: Innerhalb bestimmter Fristen können Sie sich auch wieder abmelden.
  • Schreiben Sie eine Klausur mit, obwohl Sie sich nicht angemeldet oder wieder abgemeldet haben, dann werden Sie so gestellt, als hätten Sie nicht mitgeschrieben.
  • Schreiben Sie eine Klausur nicht mit, obwohl Sie sich angemeldet haben, dann werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Klausur mitgeschrieben und die Note 5,0 erhalten.
  • Die Anmeldung zur Klausur ersetzt nicht etwaige weitere Voraussetzungen für die Teilnahme (z.B. Prüfungsvorleistungen, bestandenes Vordiplom).
  • Anleitung zur Online Prüfungsanmeldung im qis

    Hinweis

    • Die Anmeldung außerhalb des Campusnetzes erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Bei eventuell auftretenden technischen Problemen haftet die Universität nicht für versäumte Prüfungsleistungen.
    • Bei inhaltlichen Fragen zur Klausuranmeldung bzw. Abmeldung wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Ansprechpartner!
    • Nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist können keine EMails/Faxe berücksichtigt werden!

    Zuordnung CP

    Rahmenprüfungsordnung der Universität Lüneburg für die Bachelor und Master Studiengänge vom 06.10.05 (RPO)

    Die Studienkommission* beschließt zu Beginn eines jeden Semesters gem. 7 RPO die Art und Anzahl der den Modulen zugeordneten Prüfungsleistungen. Andere als die festgelegten Zuordnungen sind nicht möglich.

    *Gem. § 12 Satz 2 der Grundordnung der Universität Lüneburg beauftragt der Fakultätsrat ab WS 06/07 die Studienkommission mit der Beschlussfassung über die Zuordnung der Lehrveranstaltungen!

    Leistungsanerkennung

    Das Studienplatzangebot für „Quereinsteiger“ richtet sich nach der Zahl der frei werdenden Studienplätze. Die Bewerbung ist an das Immatrikulationsamt zu richten.

    • Für das Wintersemester bis spätestens 15.07.,
    • Für das Sommersemester bis spätestens 15.01.

    Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise, weil eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages nur möglich ist, wenn Sie sich an die Verfahrensschritte halten. Beachten Sie außerdem die Fristen.

    Achtung: Für das WS 07/08 werden keine Einstufungen in höhere Semester erfolgen!

    Einstufung

    Senden Sie bitte parallel zur Bewerbung an das Immatrikulationsamt den Antrag auf Einstufung sowie einen Leistungsnachweis Ihrer bisherigen Hochschule (Kopie ist vorerst ausreichend) an den/die zuständige/n SachbearbeiterIn im Zentralen Prüfungsamt. Die Unterlagen sollten dort spätestens eine Woche vor Bewerbungsschluss vorliegen.

    Basis für die Semestereinstufung ist der Umfang der anerkennbaren Leistungen. Für die Anrechnung eines Semesters müssen mindestens 20 im angestrebten Studiengang anerkennbare Credit Points (CPs) vorliegen. Es genügt nicht, wenn Sie erst beabsichtigen, diese CPs zu erbringen.

    Sprechen Sie grundsätzlich zunächst im Zentralen Prüfungsamt vor. Liegen dort bereits gleiche Anerkennungsfälle vor, erfolgt die Überprüfung im Zentralen Prüfungsamt. Wurden noch keine vergleichbaren Leistungen zur Anerkennung vorgelegt, werden Ihre Leistungsnachweise vom Zentralen Prüfungsamt an die jeweiligen Lehrenden zur Überprüfung weiter gegeben. Evtl. werden Sie aufgefordert, sich selbst mit den Lehrenden in Verbindung zu setzen.

    Eine Benachrichtigung darüber, in welches Semester Sie eingestuft werden, erhalten Sie nur durch den I-Service und zwar erst, wenn Ihnen die Zusage/Absage über einen Studienplatz schriftlich mitgeteilt wird.

    Die Einstufung gilt nur für ein Semester. Für zukünftige Semester ist ein erneuter Antrag zu stellen.

    Anerkennung

    Für alle Bewerber gilt, dass sie bei Studienbeginn den Nachweis Ihrer bisherigen Leistungen im Original im Zentralen Prüfungsamt vorlegen müssen. Dieser Nachweis muss neben den bestandenen Leisungen auch die bisherigen Fehlversuche beinhalten sowie eine abschließende Bestätigung darüber, dass Sie Ihren Prüfungsanspruch noch nicht endgültig verlorenen haben.

    Liegen im Zentralen Prüfungsamt bereits gleiche Anerkennungsfälle vor, erfolgt die Anerkennung Ihrer Leistungen im Zentralen Prüfungsamt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie persönlich bei den einzelnen Lehrenden zwecks Anerkennung vorsprechen.

    Füllen Sie in diesem Fall bitte für jede einzelne Leistung ein Formblatt aus (Antrag auf Anerkennung) und legen dieses zusammen mit Ihrem Leistungsnachweis dem jeweiligen Lehrenden vor.

    Sind für sämtliche Leistungen die Anerkennungen erfolgt, reichen Sie Ihre Unterlagen wieder komplett im Zentralen Prüfungsamt ein. Dort erfolgt dann die abschließende formelle Kontrolle und die Eingabe der Leistungen.

    Nötige Formulare

    BAföG §48

    Festlegung von Leistungen für die Förderung gem. §48 BAföG

    Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende

    • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (z.B. Vordiplom), oder
    • eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Formblatt 5), vorgelegt hat. Die Festlegung, welche Leistungen zum Abschluss eines jeweiligen Semesters üblich sind, trifft der Prüfungsausschuss (Festlegung übliche Leistungen)

    In bestimmten Fällen kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn ein positiver Leistungsnachweis nicht erbracht werden kann.   Dies ist der Fall, wenn die Leistungen z.B. infolge eines schwerwiegenden Grundes (nachweisbarer Erkrankung, erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzungen für die Weiterführung der Ausbildung ist), einer Gremientätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, der Länder, der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke oder infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung (Kinder im Alter bis zu zehn Jahren) nicht erbracht werden konnten.

    Bitte lassen Sie sich von der Abteilung Ausbildungsförderung des Studentenwerkes beraten.

    27.09.2011, webredak