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LL.B. WirtschaftsrechtLL.B. WIRTSCHAFTSRECHT

Der Studiengang Wirtschaftsrecht führt Sie bis spätestens Sommersemester 2011 zum Abschluss Bachelor of Laws. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Betreuung gewährleistet und Sie können ohne Einschränkungen Prüfungen ablegen.

In diesem Studiengang werden keine neuen Studierenden zum ersten oder höheren Fachsemester mehr aufgenommen.

Aktuelle Prüfungs- und Studienordnung

Nachfolgend finden Sie die Rahmenprüfungsordnung der Universität Lüneburg für die Bachelor- und Masterstudiengänge.

Fachspezifische Anlagen

Prüfungsberechtigungen

Äquivalenz zum LEUPHANA-Bachelor

Prüfungsanmeldung

  • Anmeldung zu Klausuren: Bitte beachten Sie die Anmeldefristen für die Klausuren.Wenn Sie an einer Klausur teilnehmen wollen, müssen Sie sich unter folgendem Link dafür anmelden: http://qis.uni-lueneburg.de

    Pflicht zur An- und Abmeldung

    • Um sich anzumelden, verwenden Sie bitte Ihre übliche Kennung, die Sie auch für die Anmeldung an den PCs der Universität benutzen.
    • Schreiben Sie eine Klausur mit oder nehmen am Seminar teil, obwohl Sie sich nicht angemeldet oder wieder abgemeldet haben, dann werden Sie so gestellt, als hätten Sie nicht mitgeschrieben oder die Prüfungsleistung nicht erbracht.
    • Schreiben Sie eine Klausur nicht mit oder nehmen am Seminar nicht teil, obwohl Sie sich angemeldet haben, dann werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Klausur mitgeschrieben oder die Seminarleistung erbracht und die Note 5,0 erhalten.
    • Die Anmeldung zur Klausur oder zum Seminar ersetzt nicht etwaige weitere Voraussetzungen für die Teilnahme
    • Anleitung zur Online Prüfungsanmeldung im qis

    Hinweis

    • Die Anmeldung außerhalb des Campusnetzes erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Bei eventuell auftretenden technischen Problemen haftet die Universität nicht für versäumte Prüfungsleistungen.
    • Bei inhaltlichen Fragen zur Klausuranmeldung bzw. Abmeldung wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Ansprechpartner.
    • Nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist können keine EMails/Faxe berücksichtigt werden!
    • Bei technischen Problemen und Fragen zur Bedienung wenden Sie sich bitte an Herrn Petrik ( petrik@uni.leuphana.de).

    Leistungsanerkennung

    Anerkennung von Leistungen

    Informationen zum Studiengangswechsel

    Bei einem Wechsel von einer anderen Universität oder aus einem anderen Studiengang in einen der folgend aufgeführten Studiengänge an der Leuphana Universität Lüneburg, ist parallel zur Bewerbung ein Antrag auf Einstufung in ein höheres Semester an das Zentrale Prüfungsamt zu richten.

    • BA Lehrerbildung an Grund-, Haupt- Haupt- und Realschulen oder
    • BA Economics and Business Education (Wirtschaftspädagogik) oder
    • BA Berufsbildung Fachrichtung Sozialpädagogik

    Bewerbung / Antrag auf Zulassung (Immatrikulations Service)

    Das Studienplatzangebot in höheren Semestern richtet sich nach der Zahl der frei werdenden Studienplätze.

    • Bewerbungsfrist für das Wintersemester - bis spätestens 15.07.
    • Bewerbungsfrist für das Sommersemester - bis spätestens 15.01.

    Nähere Informationen zur Bewerbung und den Antragsvordruck erhalten Sie im Bereich für höhere Fachsemester.

    Einstufung (Zentrales Prüfungsamt)

    Der Antrag auf Einstufung ist zu richten an das Zentrale Prüfungsamt.

    BAföG §48

    § 48 BAföG Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters

    Festlegung von Leistungen für die Förderung gem. § 48 BaföG

    Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende

    1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (z.B. Vordiplom), oder

    2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Formblatt 5), vorgelegt hat. Die Festlegung, welche Leistungen zum Abschluss eines jeweiligen Semesters üblich sind, trifft der Prüfungsausschuss (Festlegung übliche Leistungen)

    In bestimmten Fällen kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn ein positiver Leistungsnachweis nicht erbracht werden kann.   Dies ist der Fall, wenn die Leistungen z.B. infolge eines schwerwiegenden Grundes (nachweisbarer Erkrankung, erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzungen für die Weiterführung der Ausbildung ist), einer Gremientätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, der Länder, der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke oder infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung (Kinder im Alter bis zu zehn Jahren) nicht erbracht werden konnten.

    Bitte lassen Sie sich von der Abteilung Ausbildungsförderung des Studentenwerkes beraten.

    27.09.2011, webredak