Staats-Examen Lehramt GHR

Der Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen führt Sie bis spätestens Sommersemester 2011 zum Staatsexamen. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Betreuung gewährleistet und Sie können ohne Einschränkungen Prüfungen ablegen.
In diesem Studiengang werden keine neuen Studierenden zum ersten oder höheren Fachsemester mehr aufgenommen.
Leistungsanerkennung
Anerkennung von Leistungen
- Antrag auf Anerkennung pdf
- Fachvertreter pdf
Anerkennung von Leistungen
Die Anerkennung von Leistungen geschieht entsprechend den Anforderungen, die für den angestrebten Studiengang gelten. Das Urteil darüber, ob Ihre Leistungsnachweise den Maßstäben in Ihrem hiesigen Studiengang entsprechen, wird von den jeweiligen Fachprüfern vorgenommen. Die Fachprüfer sind in der nebenstehenden Übersicht aufgeführt.
Weiter gehende Informationen finden Sie in der PVO-Lehr I, der Zwischenprüfungsordnung und der Studienordnung für Ihren Studiengang.
Beachten Sie, daß Fragen zur Anerkennung Ihrer Leistungsnachweise vom Prüfungsamt nicht beantwortet werden können. Mit diesen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dozenten.
Achtung:
Die Einstufung in ein höheres Fachsemester ist grundsätzlich in allen Lehramtsstudiengängen mit Abschluss Staatsexamen nicht mehr möglich an der Leuphana Universität Lüneburg!
BAföG §48
Festlegung von Leistungen für die Förderung gem. § 48 BaföG
Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (z.B. Vordiplom), oder
- eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Formblatt 5),vorgelegt hat.
- Die Festlegung der üblichen Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
In bestimmten Fällen kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn ein positiver Leistungsnachweis nicht erbracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen z.B. infolge eines schwerwiegenden Grundes (nachweisbarer Erkrankung, erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzungen für die Weiterführung der Ausbildung ist), einer Gremientätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, der Länder, der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke oder infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung (Kinder im Alter bis zu zehn Jahren) nicht erbracht werden konnten.
Bitte lassen Sie sich von der Abteilung Ausbildungsförderung des Studentenwerkes beraten.


