Elternzeit und Mutterschutz
Elternzeit
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich. Es gibt einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit und bei befristeten Verträgen verlängert sich die jeweilige Dauer des Vertrages um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit. In der Fußzeile finden Sie weitere Informationen.
Elterngeld
Das Elterngeld berechnet sich nach dem wegfallenden durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 12 Monate und dann sind es 67%. Mindestens werden 300,-- Euro gezahlt und maximal 1.800,-- Euro. Es kann in den ersten 14 Monaten des Kindes in Anspruch genommen werden. In der Fußzeile finden Sie weitere Informationen.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Das Gesetz gilt allerdings nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten. Im Mutterschutzgesetz (zu finden unter Downloads) ist u.a. ein Kündigungsverbot verankert. Bei Bewerbungen muss die Frau die Schwangerschaft auch auf Befragen des Arbeitgebers nicht offenbaren.
Wo schwangere Studentinnen finanzielle Unterstützung und Informationen erhalten, können Sie in anliegender Zusammenstellung erfahren. So sind Studierende mit Kindern beispielsweise von der Zahlung des Studienbeitrags befreit und bekommen über das Bafög einen Betreuungszuschlag für Kinder bis 15 Jahren in Höhe von 113,- Euro.


