Aufgaben des Personalrates
Die vorrangige Aufgabe des Personalrates ist, die sozialen und persönlichen Belange der Beschäftigten, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses und ihres Arbeitsplatzes, gegenüber der Dienststelle zu vertreten.
Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten aus der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende, Praktikanten und ABM-Kräfte und der Beamtinnen und Beamten.
Die Ausübung dieser Tätigkeiten beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen von:
- Nds. Personalvertretungsgesetz
- Tarifvertrag
- Nds. Hochschulgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Grundgesetz
- Nds. Datenschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz u.v.a.m.
Der Personalrat hat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte. Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen darf die Dienststelle diese erst umsetzen, wenn der Personalrat zugestimmt hat.
Uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte
Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats durchführen darf. Lehnt der Personalrat eine Maßnahme innerhalb der Frist von zwei Wochen ab, kann die Dienststelle das so genannte Verfahren bei Nichteinigung einleiten. Zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gehören u.a.:
• Einstellungen
• Kündigungen (ausgenommen außerordentliche K. und K. in der Probezeit)
• Höher- und Herabgruppierungen, Fragen der Lohngestaltung (wird weit-
gehend im Tarifvertrag geregelt)
• Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten
• Abschluss und Änderung von Dienstvereinbarungen
• Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
• Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
• Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung
• Organisationspläne bzw. Veränderungen
• Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der
Bediensteten
• Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen
• Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen.
Mitwirkungsrechte
Die Dienststelle ist verpflichtet, bestimmte Maßnahmen vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern, über Einwendungen des Personalrats nachzudenken und eine von den Einwendungen des Personalrats abweichende Entscheidung ihm gegenüber zu begründen. Beispiel hierfür sind u.a.:
- Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
- Umorganisation von Dienststelle
Ein Unterbleiben oder mangelhafte Mitwirkung des Personalrats hat zur Folge, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden darf.
Anhörungsrechte
Der Personalrat kann zu bestimmten Maßnahmen gegenüber seiner Dienststelle eine inhaltliche Stellungnahme abgeben mit dem Anspruch auf eine Erörterung seiner Stellungnahme. Die Anhörung findet in der Regel statt:
- Planungsbereich (Stellenanforderungen zum Haushaltsplan)
- Personalplanung
- Neubauplanung
- Änderung von Arbeitsverfahren.
Eine Anhörung ist nicht davon abhängig, ob die Maßnahmen Auswirkungen auf Anforderungen an die Beschäftigten oder die Art der Arbeit haben kann.
Informationsrechte
Der Personalrat ist in bestimmten Angelegenheiten von der Dienststelle zu informieren:
- Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
- bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
u.a.
Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist.
Beratung von Beschäftigten
Die Beratung von Hochschulbeschäftigten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Personalrats. Nach persönlicher Anmeldung steht der Personalrat für Beratung und Beschwerden der Beschäftigten gern zur Verfügung.


