BAföG für Studierende
BAföG ist neben der Unterstützung durch die Eltern und den eigenen Verdiensten einer der wichtigste Pfeiler in der Studienfinanzierung. Mit 32 Prozent erhält nahezu jede*r dritte Studierende BAföG.
BAföG zur Studienfinanzierung
Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz möchte der Staat sicherstellen, dass Sie auch dann studieren können, wenn Sie von Ihren Eltern finanziell nicht (ausreichend) unterstützt werden können.
Auf einen Blick
Auf einen Blick
Was ist BAföG
BAföG soll Ihren Bedarf abdecken. Damit ist das gemeint, was Sie in den Augen des Gesetzgebers monatlich für Ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und Ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen.
Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen, liegt der Bedarf aktuell bei 451 Euro. Wenn Sie allein wohnen bei 649 Euro. Wenn Sie sich zudem selbst kranken- und pflegeversichern müssen, erhalten Sie zusätzlich einen monatlichen Zuschlag von maximal 86 Euro.
Sie können also monatlich maximal 735 Euro BAföG erhalten.
Berechnung
Das Studentenwerk errechnet anhand des Einkommens und Vermögens Ihrer Eltern, wie viel Ausbildungsunterhalt sie Ihnen zahlen können und müssen.
Wenn Sie diesen Betrag von Ihrem monatlichen Bedarfssatz (670 Euro) abziehen, erhalten Sie ihre monatliche Fördersumme.
Freibeträge
Um den unterschiedlichen sozialen, familiären und finanziellen Ausgangsbedingen der Studierenden gerecht zu werden, gibt es beim BAföG Freibeträge, die nicht auf das BAföG angerechnet werden. Wird ein Freibetrag überstiegen, verringert sich Ihre monatliche Fördersumme anteilig.
aktuell | |
Studierende*r | 450 Euro monatlich, bzw. 5.400 Euro |
für jedes eigene Kind | 520 Euro |
aktuell | |
eigenes Vermögen | 7.500 Euro |
Vermögen pro Kind der Studierenden | 2.100 Euro |
Wer bekommt BAföG?
Schüler*innen und Studierende können BAföG beantragen. Die Voraussetzungen und zuständigen Stellen variieren jedoch.
Wenn Schüler*innen BAföG beantragen wollen, finden sie ihre Ansprechpartner*innen bei den zuständigen Kommunen und Landkreisen. Wenn Sie studieren, ist das jeweilige Studentenwerk für Sie zuständig.
Antragstellung
Den Antrag auf BAföG stellen Sie beim Studentenwerk. Bei welchem ist zunächst egal, weil die Studentenwerke deutschlandweit vernetzt sind und Zuständigkeiten problemfrei übergeben. Wenn Sie also wissen, dass aber noch nicht wo Sie studieren wollen, können Sie trotzdem BAföG beantragen.
STATEMENT
Ganz wichtig ist, dass Studierende oder angehende Studierende ihren BAföG-Antrag vollständig abgeben. Wenn das nicht passiert, müssen die Studierenden mit Verzögerungen in der Bearbeitung des Antrags rechnen. Deshalb würde ich auch jedem empfehlen, den ersten Antrag persönlich abzugeben. Dann kann gleich besprochen werden, was eventuell noch fehlt. Später, wenn man ein alter Hase mit dem BAföG Antrag ist, ist das nicht nötig. Aber am Anfang ist das sinnvoll. Zur Fristwahrung sollten die Studierenden einen formlosen Antrag zusenden und anschließend dann möglichst schnell die Formblätter und anderen Unterlagen nachsenden.
(Götz Draeger, Hauptsachbearbeiter Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerks OstNiedersachsen in Lüneburg)
Formloser Antrag
BAföG wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Deswegen sollten Sie sich beeilen und das Ende eines Monats nicht unnötig verpassen.
Wichtig: Den Erstantrag können Sie zunächst formlos beim Studentenwerk abgeben. Ein Zettel mit dem Satz „Ich möchte BAföG beantragen“ und Ihren persönlichen Daten wie Name, Nachname, Adresse und Telefonnummer reicht erst einmal aus. Den vollständig ausgefüllten Antrag können Sie dann in Ruhe nachreichen. Ob und wie viel BAföG Sie erhalten, kann aber erst berechnet werden, wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben.
Fristen
Wenn Sie den Bachelor machen wollen, können Sie nur dann BAföG beantragen, wenn Sie Ihr Studium vor Ihrem 30. Geburtstag beginnen. Als Masterstudierende*r dürfen Sie bei Studienbeginn Ihren 35. Geburtstag noch nicht gefeiert haben. Diese Altersgrenzen verschieben sich nach hinten, wenn Sie zum Beispiel Kinder unter zehn Jahren erziehen, nachweislich länger krank waren oder über die Fachoberschule (FOS) beziehungsweise die Berufsoberschule (BOS) Ihre Hochschulreife erworben haben. Im Zweifel sollten Sie immer beim Studentenwerk nachfragen.
Formblätter
Je nach Lebenssituation müssen Sie unterschiedliche Antragsformulare beim Studentenwerk einreichen. In den so genannten „Formblättern“ geben Sie und Ihre Eltern beziehungsweise Ihr*e Ehegatt*in alle persönlichen Daten an, die zur Berechnung des BAföG notwendig sind. Die Formblätter erhalten Sie im Studentenwerk vor Ort oder online unter www.bafög.de. Hier können Sie die Formblätter direkt am Computer ausfüllen, ausdrucken und anschließend unterschrieben an das Studentenwerk schicken.
Wenn Sie zum ersten Mal BAföG beantragen, sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst persönlich im Studentenwerk beraten lassen, damit Sie weder zu viele noch zu wenige Formblätter in Ihren Antrag packen.
Alle Jahre wieder…
Beim BAföG gelten weder Schuljahre, noch Kalenderjahre oder Semester, sondern der Bewilligungszeitraum. Dieser beginnt in dem Monat, in dem Sie den BAföG-Antrag stellen (Vorsicht! Es gilt der Eingang beim Studentenwerk, nicht der Poststempel) und dauert in der Regel zwölf Monate. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen. Auch hier gilt es diesen Antrag rechtzeitig abzugeben, wenn Sie Ihre Förderung für den nächsten Bewilligungszeitraum reibungslos gewährt und ausgezahlt bekommen möchten.
Antrag auf Vorausleistung
Wenn Ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder nachkommen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Vorauszahlungen haben im BAföG eine Ersatz- und Ausgleichsfunktion. Bei der Ersatzfunktion nimmt das Studentenwerk die Rolle Ihrer Eltern ein und zahlt Ihnen den Ausbildungsunterhalt, damit Ihnen für das Studium ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Im nächsten Schritt fordert das Studentenwerk die Vorausleistungen von Ihren unterhaltspflichtigen Eltern zurück – notfalls auf dem Klageweg.
Wenn Ihre Eltern Ihnen gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sind, weil sie zum Beispiel durch die monatlichen Zahlungen an Sie selbst in eine finanzielle Notlage geraten würden, dann übernimmt das Studentenwerk eine Ausgleichsfunktion und zahlt Ihnen auch den Elternanteil des Bedarfssatzes. In diesem Fall müssen Sie und Ihre Eltern den Sachverhalt glaubwürdig darstellen.
INFO
Zum Wintersemester 2016/17 tritt die BAföG-Reform in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Bedarfssatz für zu Hause lebende Studierende steigt um 7 %. Der maximale Bedarfssatz beträgt nun 537 € statt 495 €.
- Allein lebende Studierende erhalten einen 9,7 % höheren Bedarfssatz. Dieser steigt von maximal 670 € auf maximal 735 €.
- Vermögensfreibeiträge für Eltern steigen um 7 %.
- Minijob-Einkommen werden nicht auf das BAföG angerechnet. Der monatliche Freibetrag für Ihr Einkommen steigt also von 400 € auf 450 €.
- Ausländische Studierende aus Drittstaaten können bereits nach 15 Monaten Aufenthalt BAföG beantragen.
- Der Vermögensfreibetrag für Studierende steigt von 5.200 € auf 7.500 €.
- Der Kinderbetreuungszuschlag steigt von 113 € auf 130 € und ist für jedes Kind gleich hoch.
- Die Förderung läuft bis zur Bekanntgabe des Abschlusses und nicht mehr nur bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung. Damit ist ein direkter Übergang der Förderung vom Bachelor- zum Masterstudium möglich.
Studiengangs- oder Fachrichtungswechsel
Wenn Sie während der ersten zwei Semester Ihres Studiums merken, dass die Wahl Ihres Studiengangs beziehungsweise Studienfachs eine Fehlentscheidung war, können Sie noch problemlos in ein anderes Fach oder einen anderen Studiengang wechseln. Dann gilt die neue Regelstudienzeit als neue Förderungshöchstdauer. Die zwei Semester Förderung, die Sie bis dahin erhalten haben, werden nicht angerechnet.
Wenn Sie den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt vollziehen möchten, müssen Sie einen wichtigen oder unabweisbaren Grund nachweisen. Bei wichtigen Gründen sind Sie verpflichtet, Ihren Wunsch nach einen Studiengangs- oder Fachrichtungswechsel unmittelbar mitzuteilen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Vollendung des Studiums oder der Fachrichtung nicht mehr zugemutet werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Eignungsmangel und Neigungswechsel.
Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Sie keine Möglichkeit mehr haben, das Studium erfolgreich abzuschließen. Wenn Sie zum Beispiel Sport studieren und durch einen Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen werden, gilt das als unabweisbarer Grund für einen Studienfachwechsel. Bei unabweisbaren Gründen sind Sie an keine Fristen gebunden.
Erfolgt bei Ihrem Fachrichtungswechsel eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester in der neuen Fachrichtung, ist nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern von einer „förderungsunschädlichen Schwerpunktverlagerung“ die Rede. Auch dies ist an keine Fristen gebunden.
Leistungsnachweise
Damit das Studentenwerk sichergehen kann, dass Sie während der Förderzeit studieren und nicht irgendeiner anderen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie nach dem vierten Fachsemester eine bestimmte – dem Fachsemester entsprechende – Anzahl an Leistungsnachweisen einreichen.
Wenn Sie zum Beispiel ein Ehrenamt in einem Hochschulgremium innehaben oder Kinder unter zehn Jahren erziehen, können Sie dies als Grund für die Verzögerung von Leistungsnachweisen geltend machen. Verzögern Sie Ihr Studium grundlos, kann es zu einer Unterbrechung Ihrer Förderungen kommen. Diese kann jedoch mit dem Nachholen der Leistungen wieder aktiviert werden.
Wie lange wird gefördert?
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit Ihres Studienfaches. Die Regelstudienzeit entnehmen Sie aus der Studien- und Prüfungsordnung.
Verlängerung der Förderung
Wenn sich Ihr Studium aus persönlichen oder familiären Gründen verzögert hat, können Sie eine Verlängerung der Regelförderung beantragen. Zu den Gründen zählen:
- Krankheit
- Verschulden der Hochschule
- Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
- erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder Zwischenprüfung
- erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Schwangerschaft
- Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren
- Behinderung
Bei Krankheit müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen und nachweisen, dass Ihre Krankheit für die Verlängerung Ihres Studiums verantwortlich ist.
Ein „Verschulden der Hochschule“ liegt vor, wenn Sie eine für Ihren Abschluss wichtige Studienleistung nicht erbringen konnten, weil das Angebot der Hochschule gänzlich fehlte (wenn zum Beispiel eine Prüfung aufgrund von Krankheit der Dozierenden ersatzlos gestrichen wurde).
Wenn Sie vor Ihrem fünften Fachsemester in einem Hochschulgremium mitgewirkt haben, ein Kind unter zehn Jahren erziehen oder durch eine Behinderung beeinträchtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass diese Gründe ursächlich für die Verlängerung des Studiums sind. Ob und wie lange Sie weitergefördert werden können, liegt im so genannten Ermessensspielraum des jeweiligen Studentenwerks.
Eine Ursächlichkeit liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn Sie aus den oben genannten Gründen die für das vierte Fachsemester üblichen Leistungen nicht erbringen konnten. Konnten Sie alle Leistungsnachweise rechtzeitig erbringen, gelten die aufgeführten Gründe nicht mehr als ursächlich für die Verlängerung Ihres Studiums.
Wenn Sie eine Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben, können Sie problemlos die Verlängerung Ihrer Förderung beantragen.
Förderung im Masterstudium
Sie können problemlos im Masterstudium BAföG beantragen und weitergefördert werden, wenn Sie einen zuvor erworbenen Bachelorabschluss vorweisen können. Leistungsnachweise müssen aufgrund der Kürze des Studiums nicht eingereicht werden
Rückzahlungen
Eine Hälfte des erhaltenen BAföG bekommen Sie erlassen (Zuschuss), die andere Hälfte müssen Sie als zinsloses Darlehen zurückzahlen. Sie müssen jedoch maximal 10.000 € zurückzahlen, auch wenn Sie unter Umständen eine Summe von weit über 10.000 € erhalten haben.
Schonfrist
Die Rückzahlung des BAföG beginnt nach einer Schonfrist von fünf Jahren nach Ihrer Förderungshöchstdauer. Dann meldet sich das Bundesverwaltungsamt bei Ihnen und verlangt das im Rahmen der Förderung an Sie gezahlte Darlehen zurück.
Wichtig: Wenn Sie während oder nach Ihrem Studium den Wohnsitz wechseln, müssen Sie das dem Studentenwerk und dem Bundesverwaltungsamt dringend mitteilen, damit diese die Zahlungsaufforderung problemfrei an Sie versenden können. Wenn die Bundeskasse nach Ihrer Adresse recherchieren muss, müssen Sie eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € zahlen.
Wie funktioniert das mit der Rückzahlung?
Nachdem Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, müssen Sie dieser Pflicht mit einer monatlichen Rate von mindestens 105 € nachkommen. Sie können die Raten monatlich oder quartalsweise überweisen und die Rückzahldauer auf bis zu 20 Jahre strecken.
Befreiung oder Stundung
Wenn Sie bei Rückzahlungsbeginn über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie sich bei der Bundeskasse in Halle von Ihrer Rückzahlungspflicht befreien lassen. Dafür muss Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.145 Euro liegen. Wenn Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe leben, steht Ihnen ein maximales monatliches Nettoeinkommen von 1.715 Euro als Freibetrag zur Verfügung. Mit jedem Ihrer im Haushalt lebenden Kinder steigt der monatliche Freibetrag um 520 Euro. Die Befreiung gilt nur so lange, bis Ihr Gehalt die Mindesteinkommensgrenze übersteigt.
Wenn Ihnen die Rückzahlung in bestimmten Lebenssituationen nicht zumutbar ist, obwohl Ihr Gehalt grundsätzlich über der Mindesteinkommensgrenze liegt, können Sie einen Antrag auf Stundung der Rückzahlung stellen. Beachten Sie: Anders als bei der Befreiung von der Zahlung, wird der gestundete Betrag verzinst. Weitere Informationen und die Anträge zum Download finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamt unter www.bva.bund.de.
Vorzeitige Rückzahlung
Wenn Sie das Darlehen „auf einen Schlag“ und vor Ablauf der fünfjährigen Schonfrist komplett zurückzahlen, erhalten Rabatt zwischen 8 % und 50,5 %. Diesen Rabatt müssen Sie bei der Bundeskasse beantragen.
Beachten Sie: Den Rabatt erhalten Sie auf den gesamten Darlehensbetrag, den Sie im Rahmen der Förderung erhalten haben, nicht auf die maximal zurückzuzahlenden 10.000 €.
Elternunabhängiges BAföG
Unter bestimmten Umständen können Sie auch eine elternunabhängige BAföG-Förderung beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie nach Ihrem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig waren oder nach Ihrer dreijährigen Ausbildung mindestens drei Jahre berufstätig waren. Konnten Sie Ihre Ausbildung verkürzen, müssen Sie entsprechend länger in Ihrem Beruf gearbeitet haben.
Wenn Sie aufgrund anerkannter Gründe Ihr Bachelorstudium erst nach Ihrem 30. oder Ihr Masterstudium nach Ihrem 35. Geburtstag aufnehmen können und im Sinne des BAföG förderungswürdig sind, erhalten Sie immer elternunabhängige Förderung. Dies ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel ein Kind unter zehn Jahren erziehen oder Ihre Hochschulreife über die Berufsoberschule (BOS) erlangt haben.
STATEMENT
Das Auslands-BAföG musste ich viel früher beantragen. Die Bearbeitung hat bei mir zum Beispiel fünf Monate gebraucht, sonst liegt die Bearbeitungsdauer für das normale Inlands-BAföG bei etwa zwei Monaten. Ich habe also im Januar, als ich die Zusage von der Uni in Spanien bekommen habe, direkt das BAföG beantragt. Das konnte ich allerdings nicht hier beim lokalen Studentenwerk in Lüneburg machen, sondern musste mich an ein anderes Studentenwerk wenden, das für mein Land Spanien zuständig war.
(Benjamin, 22 Jahre, Student der Betriebswirtschaftslehre)
BAföG während eines Auslandsaufenthalts
Innerhalb der EU und der Schweiz können Ausbildungswege von Beginn bis zum Abschluss durch das BAföG gefördert werden.
Wenn Sie während Ihres Studiums einen Auslandsaufenthalt planen, müssen Sie keine Angst haben, dass Sie dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen des ERASMUS-Programms ins Ausland gehen, können Sie für die Dauer des Aufenthaltes BAföG-Förderung beantragen (mindestens ein Fachsemester).
Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt außerhalb der EU und der Schweiz ins Auge fassen, können Sie ein Jahr gefördert werden. In besonderen Ausnahmen können Sie eine Erhöhung der Förderung auf maximal zweieinhalb Jahren beantragen.
Erzieher*innen aufgepasst!
Wenn Sie zunächst eine Ausbildung gemacht haben und sich dann für den Weg an die Hochschule entscheiden, können Sie im Studium BAföG beantragen und unter Umständen sogar elternunabhängiges BAföG beziehen (siehe Kapitel 3.10 Elternunabhängiges BAföG).
Doch Vorsicht! Wenn Sie eine Erzieher*innen-Ausbildung absolviert haben und stolze*r Inhaber*in des staatlich anerkannten Abschlusses sind, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf BAföG während des Bachelor-Studiums. Warum das so ist und welche Ausnahmen es hier gibt, wollen wir Ihnen an dieser Stelle kurz vorstellen.
Um die Erzieher*innen-Ausbildung an der Fachschule beginnen zu können, wird in den meisten Fällen der Abschluss zur*m Sozialassistent*in an der Berufsfachschule vorausgesetzt. Das heißt, dass Sie zwei schulische Ausbildungen absolvieren müssen, um Ihren Erzieher*innen-Abschluss zu erhalten. Diese beiden schulischen Ausbildungen sind aber nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungswürdig, d. h. Sie können bei den entsprechenden finanziellen Voraussetzungen während der gesamten Zeit der beiden Ausbildungsabschnitte BAföG beziehen.
Da beide Ausbildungen als eigenständige Ausbildungen betrachtet werden, wird der zweite Ausbildungsabschnitt an der Fachschule dem tertiären Bereich zugeordnet – ganz so, als ob Sie damit schon ein Bachelor-Studium absolviert hätten. Damit verlieren Sie den Anspruch auf BAföG während Ihres möglicherweise tatsächlich geplanten Bachelorstudiums.
Ausnahme: Die Erzieher*innen-Ausbildung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In bestimmten Fällen müssen Sie für die Ausbildung an der Fachschule keinen Abschluss als Sozialassistent*in vorweisen. In diesen Fällen können Sie für das Bachelor-Studium BAföG beantragen.
Masterstudium: Sollten Sie als Erzieher*in den Bachelor-Abschluss in der Tasche haben und wollen nun noch ein Master-Studium anhängen, können Sie für dieses „ganz normal“ wie alle anderen Studierenden BAföG beantragen und bei den entsprechenden Voraussetzungen beziehen.
Erfahrungsbericht von Tabea
Wenn Du Studienanfängern einen Tipp zur Studienfinanzierung geben müsstest. Was wäre das?
Holt Euch Hilfe von Leuten, die das schon mal gemacht haben. Wenn das nicht klappt, dann sollte man zur BAföG-Beratung gehen. Und man sollte es rechtzeitig machen!