Grundsicherung nach SGB II

Hier müssen wir Ihnen direkt zu Beginn den Wind aus den Segeln nehmen. Als Studierende*r, Auszubildende*r und Schüler*in haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II (oft genannt „Hartz IV“), wenn Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihr Studium mit dem BAföG, der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Ausbildungsgeld “dem Grunde nach” förderungsfähig ist.
“Dem Grunde nach” bedeutet in diesem Fall, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie einen BAföG Antrag gestellt haben oder überhaupt Leistungen fließen. Ausschlaggebend ist, dass Ihre Ausbildung förderungsfähig ist, was zunächst ein K.O. Kriterium für den Bezug der Grundsicherung ist.
Aber: Zu jeder Regel gibt es Ausnahmen und gerade in diesem Bereich gelten einige abweichende Regelungen in Härtefällen und in besonderen Lebenssituationen.
Ein Beispiel: Sie wohnen als Studierende*r noch bei Ihren Eltern und zahlen einen Teil der Miete, weil Ihre Eltern im Sinne von SGB II selbst hilfebedürftig sind und Ihren Anteil an den Mietkosten nicht mittragen können. In diesem Fall können Sie – wenn Ihr Mietkostenanteil den BAföG-Zuschuss in Höhe von 49 € übersteigt – die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten beantragen.
Darüber hinaus kann die Grundsicherung als Darlehen in den folgenden Härtefällen beantragt werden:

  • Sie befinden sich im ersten Semester Ihres Studiums und der BAföG-Antrag ist noch nicht bearbeitet, sodass Sie nach dem SGB II bedürftig sind
  • Sie haben keinen Anspruch auf BAföG mehr und befinden sich in der Examensphase
  • Sie überschreiten aufgrund von Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung die Förderungshöchstdauer beim BAföG

Informationen zu weiteren Härtefallregelungen sowie Antragsformulare und Beratung erhalten sie bei den zuständigen Kommunen und Landkreisen.