Studieren mit Kind
Einen eigenen Haushalt zu führen und für die eigene Finanzierung selbst verantwortlich zu sein, stellt für viele Studierende schon eine große Herausforderung dar. Wenn Sie dabei auch noch Kinder haben, sind Sie mit einer doppelten Herausforderung konfrontiert und sind oftmals insbesondere in Finanzierungsfragen auf besondere Unterstützung angewiesen. Verschaffen Sie sich im Folgenden einen Überblick über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten, die Ihnen als Studierende*r mit Kind beziehungsweise alleinerziehende*r Studierende*r zur Verfügung stehen.
Auf einen Blick
Auf einen Blick
Elterngeld
Wenn Sie während des Studiums Kinder bekommen, steht Ihnen Elterngeld als staatliche Unterstützung über 12 Monate hinweg zu. Wenn Sie sich die Elternzeit mit Ihrer*m Partner*in aufteilen, können Sie weitere zwei Monate erhalten (14 Monate). Beim Elterngeld bekommen Sie in der Regel mindestens 67 % ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens "ersetzt". Bei geringem oder gar keinem Einkommen bekommen Sie einkommensunabhängig 300 € im Monat.
Als Alleinerziehende*r Studierende*r können Sie ebenfalls 14 Monate lang Elterngeld beziehen.
Kindergeld
In Deutschland können Sie, wenn Sie Kinder haben und Ihr Wohnsitz innerhalb Deutschlands liegt, Kindergeld beantragen. Das Kindergeld erhalten Sie, sobald das Kind geboren ist. Daher sollten Sie zeitnah nach der Geburt bei der Arbeitsagentur einen Antrag stellen. Dafür brauchen Sie nur die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld aktuell 204 Euro im Monat, für das dritte gibt es 210 Euro und ab dem vierten gibt es für jedes weitere Kind 235 Euro. Leben Sie und Ihr*e Partner*in getrennt, bekommt derjenige von Ihnen das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Betreuungsgeld
Betreuungsgeld können Sie beantragen, wenn Sie kein Elterngeld mehr bekommen und Ihr Kind zu Hause betreuen. In diesem Fall bekommen Sie für 22 Monate – jedoch maximal bis Ihr Kind den 36. Lebensmonat vollendet hat – monatlich 150 € pro Kind.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld können Sie als erwerbstätige*r Studierende*r bei Ihrer Krankenkasse nur beantragen, wenn Sie schon vor der Geburt des Kindes nicht über Ihre Eltern, sondern eigenständig krankenversichert waren. Ist dies der Fall, wird Ihnen das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist gezahlt. Der Betrag, der Ihnen gezahlt wird, liegt aktuell bei höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Wenn Sie mehr als diese 13 Euro pro Kalendertag verdient haben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Differenz als Zuschuss zahlen. Sind Sie familien- oder privat versichert, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt einmalig 210 Euro.
Unterhaltsvorschuss
Wenn Sie Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder alleine erziehen und der andere Elternteil für das Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder aber die Vaterschaft ungeklärt ist, können Sie beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Für Kinder bis zu 5 Jahren bekommen Sie 160 Euro und für Kinder von 5 - 11 Jahren 212 Euro monatlich.
Wichtig: Unterhaltsvorschuss können Sie für höchstens 72 Monate bekommen und auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Ihres Kindes.
Kinderzuschlag
Wenn Sie als Studierende*r zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt Ihrer Kinder sicherstellen können, haben Sie die Möglichkeit, für jedes Ihrer Kinder, für das Sie Kindergeld beziehen, den so genannten Kinderzuschlag zu beantragen. Gemeinsam mit dem Wohngeld soll dieser Zuschlag dazu beitragen, dass Sie mit einem geringen Einkommen nicht auf die Grundsicherung nach SGB II angewiesen sind. Das heißt: Als Elternpaar dürfen Sie monatlich nicht mehr als 900 € verdienen und als Alleinerziehende*r nicht mehr als 600 € monatlich. Für jedes Kind können Sie 170 € im Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Beantragen können Sie den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur.
Wohngeld für Studierende mit Kind
Als Studierende*r können Sie über Ihr Kind wohngeldberechtigt sein – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst BAföG-Empfänger*in sind. Hierfür müssen Sie in der Wohnung, für die Sie Wohngeld beantragen, Hauptmieter*in sein. Da Wohngeld nicht rückwirkend gezahlt wird, sollten Sie den Antrag so früh wie möglich bei der zuständigen Wohngeldstelle stellen.
BAföG für Studierende mit Kind
Als Studierende*r mit Kind und nicht ausreichender finanzieller Unterstützung durch Ihre Eltern, können Sie wie alle anderen Studierenden auch BAföG beantragen. Für Sie als Mutter oder Vater gelten die folgenden Regelungen.
Beurlaubung durch Schwangerschaft
Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft Ihr Studium unterbrechen, wird das BAföG bis zu drei Monate lang weitergezahlt. Dauert die Unterbrechung länger, müssen Sie sich beurlauben lassen. Während der Beurlaubung haben Sie zwar keinen Anspruch auf BAföG. Sie können aber, sofern bei Ihnen eine Hilfebedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II beanspruchen.
Mehr BAföG für Studierende mit Kind
Für jedes Ihrer Kinder, das in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie als BAföG-Empfänger*in einen Zuschlag zu den Kosten für die Kinderbetreuung, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Für jedes Kind werden 130 € pro Monat ausgezahlt.
Verlängerte Förderungshöchstdauer
Wenn Sie wegen Schwangerschaft und Kindererziehung länger studieren müssen, können Sie eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragen. Kindererziehung wird jedoch nur bis zum 10. Lebensjahr Ihres Kindes als Hinderungsgrund berücksichtigt. Für Sie können sich folgende Verlängerungen in der Förderung ergeben:
- für Schwangerschaft/ Geburt ein Semester
- bis zum 5. Lebensjahr ein Semester pro Lebensjahr
- für das sechste und siebte Lebensjahr ein Semester insgesamt
- für das achte bis zehnte Lebensjahr ein Semester insgesamt
Vorsicht! Diese Aufzählungen sind nur Richtlinien und nicht verbindlich. Insbesondere bei der Kindererziehung muss diese ursächlich für die Studienverlängerung sein, damit Sie länger gefördert werden. Ob das im Einzelfall zutreffend ist, entscheidet das jeweilige BAföG-Amt. Werden Ihnen aber zusätzliche Semester gewährt, so handelt es sich bei den Zahlungen um einen Vollzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Wenn Sie länger gefördert werden, müssen Sie beachten, dass sich damit Ihre Rückzahlungspflicht nicht nach hinten verschiebt, sondern sich weiterhin an der ursprünglich angenommenen Förderungshöchstdauer orientiert.
Leistungen nach dem SGB II für Studierende mit Kind
Als Studierende können Sie zwar prinzipiell keine Grundsicherung nach SGB II bekommen, aber Sie haben einen Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf und auf so genannte einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und die Erstausstattung fürs Kind. Als Alleinerziehende*r können Sie darüber hinaus den Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragen. Dieser beträgt aktuell bei einem Kind unter 7Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren 36 % des Regelsatzes. Ausgehend vom Regelsatz von 424 Euro monatlich für den Mehrbedarf wird für ein Kind unter 7 Jahren 152,64€ pro Monat oder für zwei Kindern unter 16 Jahren152,64€ ausgezahlt. Den Mehrbedarf für Alleinerziehende können Sie auch als BAföG-Empfänger*in beantragen.
Was raten Sie Studierenden, die darüber nachdenken, zu Ihnen in die Beratung zu kommen?
Die meisten Studierenden kommen erst zu mir, wenn die Probleme schon da sind, wenn also eine finanzielle Notlage schon entstanden ist. Es wäre sinnvoll, wenn Studierende oder Studieninteressierte schon kämen, bevor sie anfangen zu studieren. Dann ließen sich schon einige Probleme im Vorwege ausschließen und vermeiden.