Elternunterstützung
Bei der Studienfinanzierung steht die Unterstützung durch die Eltern immer noch an erster Stelle. 87 Prozent aller Studierenden werden monatlich von ihren Eltern unterstützt. Wie hoch der monatliche Betrag ist, mit dem Eltern ihren Kindern monatlich unter die Arme greifen müssen, berechnet sich nach genauen gesetzlichen Vorgaben.
Elternunterstützung (Unterhalt) zur Studienfinanzierung
In den meisten Fällen ist für Studierende und ihre Eltern das Thema „Finanzielle Unterstützung im Studium“ kein Problem und es werden im Gespräch passende Lösungen gefunden. Dennoch kann es sinnvoll sein, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen, da sie Ihnen im – hoffentlich nicht eintretenden – Streitfall helfen, von Ihren Eltern den Unterhalt einzufordern, der Ihnen zusteht.
Auf einen Blick
Auf einen Blick
Gesetzeslage
Unterhaltspflicht
In Deutschland sind Ihre Eltern per Gesetz dazu verpflichtet, Ihnen während Ihrer ersten Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Das heißt, Ihre Eltern müssen – wenn sie finanziell dazu in der Lage sind – bis zum Abschluss Ihres Erststudiums die Kosten übernehmen, die Sie zum Leben und Studieren brauchen. Sind Sie volljährig, werden Ihre Eltern als „barunterhaltspflichtig“ bezeichnet. Die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern endet allerdings mit der Regelstudienzeit.
Wenn Sie nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung gemacht haben und im Anschluss noch studieren wollen, sind Ihre Eltern nicht automatisch unterhaltspflichtig. Dann kommt es darauf an, ob Ihre Ausbildung und Ihr angestrebtes Studium zeitlich und fachlich nah beieinander liegen.
monatlicher Unterhalt
Wenn Sie als Studierende_r nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, steht Ihnen aktuell in der Regel Unterhalt in Höhe von 735 Euro monatlich zu. Darin sind 280 Euro für die Warmmiete und 90 Euro für so genannte ausbildungsbezogene Kosten enthalten.
Wenn Sie noch bei Ihren Eltern wohnen, berechnet sich Ihr Unterhaltsanspruch nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Das heißt, dass der Unterhalt, den Ihre Eltern an Sie zahlen müssen, in Abhängigkeit von deren eigenem Verdienst berechnet wird. Müssen Sie sich zusätzlich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern, kommt dieser Betrag für Ihre Eltern noch dazu.
Vorausleistungsverfahren
Grundsätzlich orientiert sich die Unterhaltpflicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Eltern. Ist ihr Einkommen zu gering, müssen sie nicht oder nur in Teilen für Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihr Studium zahlen. In diesem Fall können Sie zur Finanzierung Ihres Studiums BAföG beantragen.
Sollte es Unklarheiten darüber geben, ob Ihre Eltern Ihnen Unterhalt zahlen müssen oder nicht, können Sie im Ernstfall bei Ihrem zuständigen Studentenwerk das sogenannte Vorausleistungsverfahren beantragen.
Geht der Antrag durch, bekommen Sie unabhängig vom Einkommen Ihrer Eltern BAföG ausgezahlt. Das Studentenwerk prüft dann, ob eine Unterhaltspflicht seitens Ihrer Eltern vorliegt. Ist dies der Fall, wird das vorgestreckte Geld von Ihren Eltern zurückgefordert – notfalls auch auf dem Klageweg. Einfacher und mit weniger Konfliktpotential verbunden ist jedoch eine Vorabkalkulation mit dem BAföG-Rechner.
Entlastung der Eltern
Wenn Ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen und Sie im Studium finanziell unterstützen, werden sie von Seiten des Staates durch verschiedene unter dem Oberbegriff Familienleistungsausgleich zusammengefasste Regelungen entlastet.
Darunter fallen neben dem Kindergeld, das Ihre Eltern in der Regel bis zu Ihrem 25. Geburtstag gezahlt bekommen, zum Beispiel der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, mit denen Ihre Eltern ihr zu versteuerndes Einkommen aktuell um insgesamt 7.152 Euro pro Kind und Jahr reduzieren können. Diese Entlastung steht Ihren Eltern jedoch nur zu, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Beispielrechnung
Christoph studiert an der Leuphana, ist volljährig und wohnt seit Studienbeginn in einer Wohngemeinschaft. Damit stehen ihm per Gesetz 670 Euro zu, die er monatlich zum Leben braucht. Da Christoph noch über seine Mutter familienversichert ist, muss er keine Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zahlen. Seine Mutter verdient 2.550 Euro. Sein Vater verdient 1.550 Euro netto im Monat und erhält zusätzlich das komplette Kindergeld.
Christoph braucht 670 Euro zum Leben. Aufgrund des oben genannten Einkommens der Eltern müssen beide Elternteile zusammen diese 670 Euro Unterhalt zahlen. Auf dieser Summe wird das volle Kindergeld in Höhe von 188 Euro angerechnet, das Christoph bis zum 25. Lebensjahr zusteht. Zusätzlich zum Kindergeld hat Christoph also einen Anspruch von 482 Euro. Da sowohl seine Mutter als auch sein Vater barunterhaltspflichtig sind und sich beide an seinen Unterhaltskosten beteiligen müssen, wird dieser Anspruch auf beide Elternteile aufgeteilt.
Sie müssen sich nun anteilig und in Relation zu ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen, abzüglich des so genannten Selbstbehalts, um Christophs Lebensunterhalt kümmern. Der Selbstbehalt gegenüber einem studierenden Kind liegt aktuell bei 1.300 € monatlich. Es wird nur auf das geschaut, was nach dem Selbstbehalt von den Einkommen seiner Eltern noch übrig ist.
In Christophs Fall ergibt sich für seine Eltern folgende Berechnung:
Mutter: 2.550 Euro minus 1.300 € = 1.250 Euro
Vater: 1.550 Euro minus 1.300 € = 250 Euro
Christophs Eltern sind für die Finanzierung von Christophs Unterhalt also im Verhältnis 1.250:250 verantwortlich. Zusammen ergeben die zu berücksichtigenden Restbeträge seiner Eltern 1.500 € (250 € + 1.250 €). Christophs Vater muss also 250:1.500 x 482 € = 80 € zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 188 € und seine Mutter 1.250:1.500 x 482 € = 402 € monatlich an Christoph zahlen.
Wenn Christoph nun selbst Einkünfte hat, wie zum Beispiel ein Stipendium, wird das auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Was tatsächlich alles zu seinen Einkünften zählt, können Christoph und seine Eltern in den jeweiligen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts nachlesen.