Nach der Bewerbung

Informationen für die Zeit bis zur Immatrikulation

Wir freuen uns, dass Sie sich an der Leuphana Graduate School beworben haben. Nachdem Sie Ihren Teil zur Bewerbung beigetragen haben, sind wir nun an der Reihe Ihre Bewerbung sorgfältig zu prüfen. In der Zwischenzeit können Sie auf dieser Seite Informationen über die Zeit nach der Bewerbung finden.

Bewerbungsstatus

EU-Abschlüsse und International Economic Law

Wenn Sie Ihre Bewerbung abgeschickt haben, können Sie sich jederzeit mit dem registrierten Account (E-Mail und eigens gesetztes Passwort) in myCampus einloggen und den Status der Bewerbung einsehen. Bei bestimmten Veränderungen versendet das System automatisch E-Mails an Sie, beispielsweise wenn ein Dokument fehlt und die fachliche oder formale Prüfung nicht abgeschlossen werden kann. myCampus bildet alles transparent ab bis zur Zulassung oder Ablehnung und ggf. der Studienplatzannahme.

Weitere Informationen zur Registrierung bei myCampus und eine Anleitung finden Sie hier

Abschlüsse außerhalb der EU

Wenn Sie Ihre Bewerbung online über uni-assist abgeschickt haben, werden Ihre Unterlagen geprüft. Sie erhalten nach circa 4-6 Wochen das Ergebnis der Prüfung von uni-assist per Email. Nachdem Ihre Daten an die Leuphana übermittelt wurden, erhalten Sie eine E-Mail, um sich in myCampus zu registrieren. Sie können sich ein eigenes Passwort setzen und mit Ihrem Account Ihren Bewerbungsstatus abfragen. myCampus bildet alles transparent ab bis zur Zulassung oder Ablehnung und ggf. der Studienplatzannahme. Bitte geben Sie nach Aufforderung Ihre Telefonnummer an.

Weitere Informationen zur Registrierung bei myCampus und eine Anleitung finden Sie hier

Weitere Informationen zur Einschreibung und zum Semesterstart

Einschreibung und Semesterstart

Bei einer Zulassung finden Sie den Zulassungsbescheid mit den Einschreibeformularen für das Studium an der Leuphana Universität Lüneburg im Login Bereich von myCampus. Sie stehen für gewöhnlich als Download innerhalb von vier Wochen nach der Bewerbung zur Verfügung.

Haben Sie den Zulassungsbescheid erhalten, müssen Sie nur noch die Einschreibeformalitäten erledigen. Die Frist für eine Einschreibung wird Ihnen im Zulassungsbescheid mitgeteilt und kann ebenfalls Online über myCampus erledigt werden.  Anschließend werden dann alle Studienbescheinigungen verschickt – dazu gehört auch der Studierendenausweis.

Sollten wir Ihnen keinen Studienplatz anbieten können, so wird Ihnen der Ablehnungsbescheid per Post zugesandt.

Die Mitarbeiterinnen des Infoportals nehmen Ihre Fragen hierzu gerne entgegen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten: Mo-Do: 9:00 bis 16 Uhr und Fr: 9:00 bis 12 Uhr. Sie finden das Infoportal in Gebäude 8 auf dem Campus Universitätsallee 1.

Die Einschreibung an einer Hochschule

Die Immatrikulation ist die gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Leuphana Universität Lüneburg. Sie begründet den Studierendenstatus.

Je nach Wahl des Studienprogrammes gehören die immatrikulierten Studierenden an der Leuphana zu einer bestimmten School: College, Graduate School, Professional School.

Zugleich werden die Studierenden mit der Immatrikulation auch Mitglied einer bestimmten Fakultät und Fachschaft durch die Wahl ihres Studienganges. Daraus erwachsen den Studierenden gewisse Rechte und Pflichten, die erst durch die Exmatrikulation und den damit verbundenen Verlust der Mitgliedschaft wieder enden.

Als Nachweis für diese Mitgliedschaft dient der Studierendenausweis bzw. die Immatrikulationsbescheinigung.

Neben dem Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG) bildet die Immatrikulationsordnung die rechtliche Grundlage.

Die Immatrikulation ist die gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Leuphana Universität Lüneburg. Sie begründet den Studierendenstatus.

Zugleich werden die Studierenden mit der Immatrikulation auch Mitglied einer bestimmten Fakultät. Als Nachweis für diese Mitgliedschaft dient der Studierendenausweis beziehungsweise die Immatrikulationsbescheinigung.

Neben dem Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG) bildet die Immatrikulationsordnung die rechtliche Grundlage.

 

KRANKENVERSICHERUNGSNACHWEIS ZUR IMMATRIKULATION


Keine Einschreibung ohne digitale Versicherungsmeldung
Jede/r Studienbewerber/in muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine digitale Versicherungsmeldung, eine sogenannte M10, auszulösen. Die Krankenkasse meldet der Universität dann digital ob

  •     er/sie versichert ist oder
  •     er/sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Welche Krankenkasse ist für die digitale Versicherungsmeldung zuständig?
Studienbewerber*innen müssen die für die Einschreibung benötigte digitale Versicherungsmeldung bei der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden, beantragen. Die Krankenkasse leitet diese Meldung im Anschluss automatisch an die Hochschule weiter.
Studienbewerber*innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen sich ebenfalls um eine entsprechende digitale Meldung (versicherungsfrei, bzw. befreit) bei einer gesetzlichen Krankenkasse bemühen.

Die Absendernummer der Leuphana Universität Lüneburg lautet H0000606

Alle Studierenden an deutschen Hochschulen unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie besteht in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

  • Studierende sind nicht versicherungspflichtig, solange sie (in gesetzlichen Krankenkassen) familienversichert sind, in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Versicherungsfrei sind Studierende, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind oder durch Gesetz versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte, Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenrenten, selbständig Erwerbstätige, usw.).

Befreiung von der Versicherungspflicht

Studierende können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Ersteinschreibung an einer deutschen Hochschule oder z. B. bei altersbedingtem Ausscheiden aus der Familienversicherung) gestellt werden. Die Befreiung gilt für die Dauer des gesamten Studiums und kann nicht widerrufen werden.
Bei privaten Krankenkassen müssen (familien)versicherte Studierende sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Pflichtversicherung befreien lassen, sofern sie privat versichert bleiben und nicht einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten wollen.

Welche Krankenkasse ist zuständig? Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und alle übrigen mit der studentischen Pflichtversicherung verbundenen Angelegenheiten sind die folgenden gesetzlichen Krankenkassen zuständig:

  • die Allgemeinen Ortskrankenkassen
  • Betriebs- und Innungskrankenkassen
  • See-Krankenkassen
  • die knappschaftliche Krankenversicherung und
  • die Ersatzkassen (z. B. BEK, DAK, KKH, TK).

Bezogen auf den Versicherungsstatus kann dies bedeuten:

  1. Versicherungspflicht Falls bereits eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist diese zuständig. Es kann aber auch eine andere der oben genannten Kassen gewählt werden. (Die Wahl ist von den Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Familienversicherte haben keine Wahlentscheidung; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitgliedes.)
  2. Von der Versicherungspflicht ausgenommen Besteht bereits eine Krankenversicherung bei einer der oben genannten Kassen, ist diese zuständig. Besteht kein Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse, ist die unter den obigen Kassen zuständig, mit der zuletzt ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, ansonsten eine der oben genannten Kassen.
  3. Von der Versicherungspflicht befreit Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten,  bei der eine Versicherung besteht oder zuletzt bestanden hat. Hat bisher keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden, ist der Befreiungsantrag an eine der oben genannten Kassen zu richten.
  4. Freiwillige studentische Versicherung Für die freiwillige (Weiter)versicherung nach Erreichen des 30. Lebensjahres oder bei Überschreiten von 14 Fachsemestern ist entweder die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der bereits eine Versicherung besteht, oder eine der oben genannten Kassen.   Weitere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.

Europäische Versicherungskarte für internationale Studierende

Zur Einschreibung müssen Sie einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen. Diesen Nachweis erhalten Sie entweder bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (wenn Sie in Deutschland krankenversichert sind) oder bei Ihrer Krankenversicherung im Heimatland. Dort erhalten Sie eine Europäische Versicherungskarte,  mit der Sie sich bitte an eine beliebige deutsche gesetzliche Krankenkasse wenden. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse sendet uns eine elektronische Meldung über den Versicherungsstatus (nicht versichert) zu.

Ansprechpersonen im StudierendenService

Bei Fragen zu Ihrer Bewerbung wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin, den Sachbearbeiter für den entsprechenden Studiengang.

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