Lehrorganisation
Bei der Planung von Lehrveranstaltungen stehen neben den Überlegungen zur inhaltlichen Ausgestaltung notwendigerweise auch immer administrative Aufgaben an.
Erste Informationen & Ansprechpersonen
Das Informationsblatt gibt einen ersten Überblick zur Lehr- und Prüfungsorganisation als auch zu den Services zur Lehre an der Leuphana.
Prüfungsorganisation
Informationen und Werkzeuge zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie eine Aufstellung aller Rahmenprüfungsordnungen (RPO) und Fachspezifischen Anlagen (FSA). Mehr...
Urheberrecht für die Lehre
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen als „Werke“. In der Lehre stellt sich zumeist die Frage, ob fremde, urheberrechtlich geschützte Werke für die Lehre genutzt werden können und wenn ja, in welchem Umfang.
Die Gesetzgeberin hat die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den Bereichen Bildung und Wissenschaft im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) geregelt, die Vorschriften finden sich in §§ 60a ff. UrhG.
Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie dazu auch im Intranet.
Zweckbindung
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen gem. § 60a UrhG genutzt werden, um den Unterricht zu veranschaulichen, ihn zu ergänzen oder zu vertiefen. Dies bezieht sich auch auf den Zeitraum vor und nach dem Unterricht bzw. vor und nach einer Prüfung - auch außerhalb der Hochschule. Ausgeschlossen ist die Nutzung zu Unterhaltungszwecken sowie die kommerzielle Nutzung. Der Bezug zu Lehr-, Unterrichts- und Prüfungsinhalten muss also für den Nutzungszeitraum gewährleistet sein.
Formen
- Vervielfältigen heißt zunächst einmal „kopieren“. Gemeint sind sowohl die analoge als auch die digitale Kopie, somit z.B. auch das Einscannen, Download aus dem Internet oder Upload einer Datei auf einen Server.
- Verbreiten bedeutet, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine „Kopie“ davon anderen überlassen wird, z.B. Weitergabe von ausgedruckten Unterrichtsmaterialien an Studierende.
- Öffentliches Zugänglichmachen liegt – allgemein gesprochen – vor, wenn Werke online, d. h. im Internet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise umfasst z.B. das Streamen oder Senden von Inhalten im Fernunterricht.
Nutzungsgegenstand und Umfang
In Unterricht und Lehre dürfen gemäß § 60a UrhG bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes wie beschrieben genutzt werden. Orientieren können Sie sich zur Berechnung des erlaubten Umfangs z.B. an den nummerierten Seitenzahlen oder an den Gesamtspielminuten eines Films.
Es bestehen aber gem. § 60a Abs.2 UrhG Ausnahmen: Die vollständige Nutzung eines Werkes für genannte Lehrzwecke ist erlaubt bei
- Abbildungen und einzelnen Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder aus wissenschaftlichen Zeitschriften,
- Werken geringen Umfangs (d.h. Druckwerke bis 25 Seiten, Filme und Musikwerke bis 5 Minuten) und
- vergriffenen Werken.
Anders als bei wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften nur 15% des Werkes verwendet werden. Doch auch hier gilt: Ist die Tages- oder Publikumszeitschrift vergriffen, darf sie vollständig genutzt werden.
§ 60a UrhG nennt jedoch auch Nutzungsarten, die von der Nutzungserlaubnis ausgeschlossen sind. Folgende Nutzungsarten werden explizit in § 60a Abs. 3 UrhG ausgeschlossen:
- Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, z.B. der Mitschnitt eines Kinofilms während der öffentlichen Vorstellung
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen, d.h. eine Nutzung z.B. von Schulbüchern an Hochschulen kann im o.g. Umfang zulässig sein, sowie
- Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (z.B. Musiknoten), soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung erforderlich ist, z.B. ist ein Scan von Noten für die Veranschaulichung des Unterrichts zulässig.
Der Ausschluss gilt jedoch nur dann, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und sie die Nutzungen erlauben. Das bedeutet, soweit keine Lizenz erworben werden kann, sind die Nutzungsarten nach § 60a Abs. 3 S. 1 UrhG nicht ausgeschlossen.
Personenkreis Nutzende und Empfänger*innen
Im definierten Umfang dürfen urheberrechtlich geschützte Werke gemäß §60a UrhG folgenden Empfänger*innen zur Verfügung gestellt werden:
- Allen Lehrenden und Teilnehmenden der jeweiligen Veranstaltung, auch Gasthörer*innen;
- allen Lehrenden und Prüfenden der eigenen Bildungseinrichtung, unabhängig von der Beschäftigungsart (also auch Gastdozent*innen, externen Prüfenden);
- Dritten, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dies gilt also auch dann, wenn es um die reine Präsentation der Lehreinheit bzw. von Lernergebnissen geht. Damit können z. B. PowerPoint-Präsentationen auf der Internetseite der Universität eingestellt oder Lernergebnisse bei Veranstaltungen präsentiert werden.
Erstellen von Sammlungen von Unterrichts- und Lehrmedien
Der § 60b UrhG thematisiert das Herstellen von Sammlungen von Unterrichts- und Lehrmedien. Es wird erlaubt, für solche Sammlungen bis zu 10% (statt 15%) eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, allerdings mit den oben erläuterten Einschränkungen (z.B. Noten, Livemitschnitte) und Erweiterungen (vergriffene Werke, Werke geringen Umfangs, Beiträge und Abbildungen aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften).
Unterrichts- und Lehrmedien sind gemäß § 60b Abs.3 UrhG Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urheber*innen vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a UrhG) zu nichtkommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Hierunter fallen beispielsweise auch Skripte und Bücher der Hochschullehrer*innen für die Studierenden.
Open Educational Resources (OER)
Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz stehen. Eine solche Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Dabei bestimmen die Urheber*innen selbst, welche Nutzungsrechte sie einräumen und welche Rechte sie sich vorbehalten.
Open Educational Resources können einzelne Materialien, aber auch komplette Kurse oder Bücher umfassen. Jedes Medium kann verwendet werden. Lehrpläne, Kursmaterialien, Lehrbücher, Streaming-Videos, Multimedia-Anwendungen, Podcasts – all diese Ressourcen sind OER, wenn sie unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. Prüfen Sie also, welche Lizenz von dem*der Urheber*in vergeben wurde und wie weitreichend Ihre Nutzungsrechte und -pflichten sind. Näheres hierzu finden Sie z.B. in den Nutzungs- oder Lizenzbedingungen auf einer Website.