Hinweise zum Urheberrecht mit Fokus auf Lehre
Allgemeine Hinweise
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen als „Werke“. Diese Werke müssen in einer wahrnehmbaren Form gefasst sein - reine Ideen sind daher nicht schutzfähig – und eine sogenannte Gestaltungshöhe aufweisen. Das bedeutet, dass die Schöpfungsleistung über ein nur geringes Maß an Individualität und geistiger Leistung hinausgehen muss. Zu den schutzfähigen Werken zählen insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Lichtbildwerke wie Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen.
Dem*der Urheber*in stehen sämtliche Nutzungsrechte an dem Werk zu. Dies schließt das Recht ein, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Der*die Urheber*in kann aber einer anderen Person das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Möchte man geschützte Werke anderer Urheber*innen nutzen, darf man dies nur in dem im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelten Rahmen tun oder benötigt die Erlaubnis des*der Urheber*in in Form eines übertragenen Nutzungsrechts. Ist das Urheberrecht an dem Werk bereits erloschen, was in der Regel der Fall ist, wenn alle an dem Werk Beteiligten bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, ist das Werk zur Nutzung frei.
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist auf folgenden Wegen möglich:
(1) Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem*der Urheber*in, durch den die Nutzung zu den gewünschten Bedingungen gestattet wird, oder
(2) eine durch den*die Urheber*in eingeräumte offene Lizenz (z.B. Creative Commons-Lizenzen, GNU General Public License (GPL) oder Digital-Peer-Publishing-Lizenz (DPPL)) oder
(3) sog. Open Access, bei dem der*die Urheber*in wissenschaftliche Publikationen der Allgemeinheit unentgeltlich über das Internet – etwa auf einer Webseite, in einer Onlinezeitschrift oder in einem sog. Repositorium – zur Verfügung stellt, oder
(4) gesetzliche Erlaubnisnormen (z.B. für Bildung und Wissenschaft, also Unterricht, Lehre und Forschung) oder
(5) Zitatrecht unter den Voraussetzungen nach § 51 UrhG.
Umgang mit eigenen Werken
Erstellen Sie selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk, sind Sie Inhaber*in des Urheberrechts. Haben Sie mit mehreren Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und die Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind Sie Miturheber*in (§ 8 Abs. 1 UrhG).
Ggf. steht jedoch das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk der Universität als Ihrer Arbeitgeberin/Dienstherrin zu, wenn Sie das Werk als Dienstaufgabe erstellt haben (§§ 43, 69b UrhG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden oder der*die Urheber*in eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich wahrnimmt. Ordentliche Professor*innen, Honorarprofessor*innen, Gastprofessor*innen, Hochschuldozent*innen und Lehrbeauftragte arbeiten weisungsfrei und eigenverantwortlich. Aufgrund der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Absatz 3 GG) gehören ihnen sämtliche Rechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. an den von ihnen erstellten Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen. Ihnen steht der geschilderte Urheberschutz samt gesetzlicher Erlaubnisnormen für Forschung und Lehre für ihre Werke zu.
Sind Sie nach den obigen Ausführungen Inhaber*in des Urheberrechts und sämtlicher Nutzungsrechte und soll Dritten die Nutzung Ihrer Werke erlaubt werden, empfiehlt sich, Nutzungsbedingungen für das urheberrechtlich geschützte Werk festzulegen, also eine Lizenz mit Nutzungsrechten zu formulieren bzw. zu wählen. Im Sinne freien Zugangs zu Wissenschaft und Lehre sind offene Lizenzen ein absolut begrüßenswertes Modell. In jedem Fall können Sie beeinflussen, ob die Nutzung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus möglich wird und welche Bedingungen zugrunde liegen.
Beim Erstellen von Video- oder Bildmaterial ist zudem das „Recht am eigenen Bild“ als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 22 KUG zu beachten. Aufgrund dieses Rechts dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Der § 23 KUG legt Ausnahmen fest, in denen es keiner Einwilligung bedarf, z.B. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Bitte beachten Sie im Kontext von Audio- und Videoaufzeichnungen auch dringend alle Belange des Schutzes personenbezogener Daten (Datenschutzes).
Umgang mit Werken von Studierenden
Erstellt ein*e Studierende*r ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. Projektbericht, Grafik, Fotos, Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeit oder Dissertation, so stehen ihm*ihr als Urheber*in alle Rechte an dem Werk zu. Das bedeutet, dass Sie das Werk ohne Übertragung von Nutzungsrechten der*s Studierenden nicht nutzen dürfen. Das gilt auch für die Zurverfügungstellung eines Projektberichts oder der Masterarbeit auf der Homepage, die ohne das Einverständnis der*s Studierenden nicht zulässig ist.
Urheberrecht in der Lehre
In der Lehre stellt sich zumeist die Frage, ob fremde, urheberrechtlich geschützte Werke für die Lehre genutzt werden können und wenn ja, in welchem Umfang.
Der Gesetzgeber hat die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den Bereichen Bildung und Wissenschaft im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) geregelt, die Vorschriften finden sich in §§ 60a ff. UrhG.
Zweckbindung
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen gem. § 60a UrhG genutzt werden, um den Unterricht zu veranschaulichen, ihn zu ergänzen oder zu vertiefen. Dies bezieht sich auch auf den Zeitraum vor und nach dem Unterricht bzw. vor und nach einer Prüfung - auch außerhalb der Hochschule. Ausgeschlossen ist die Nutzung zu Unterhaltungszwecken sowie die kommerzielle Nutzung. Der Bezug zu Lehr-, Unterrichts- und Prüfungsinhalten muss also für den Nutzungszeitraum gewährleistet sein.
Formen
- Vervielfältigen heißt zunächst einmal „kopieren“. Gemeint sind sowohl die analoge als auch die digitale Kopie, somit z.B. auch das Einscannen, Download aus dem Internet oder Upload einer Datei auf einen Server.
- Verbreiten bedeutet, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine „Kopie“ davon anderen überlassen wird, z.B. Weitergabe von ausgedruckten Unterrichtsmaterialien an Studierende.
- Öffentliches Zugänglichmachen liegt – allgemein gesprochen – vor, wenn Werke online, d. h. im Internet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise umfasst z.B. das Streamen oder Senden von Inhalten im Fernunterricht.
Nutzungsgegenstand und Umfang
In Unterricht und Lehre dürfen gemäß § 60a UrhG bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes wie beschrieben genutzt werden. Orientieren können Sie sich zur Berechnung des erlaubten Umfangs z.B. an den nummerierten Seitenzahlen oder an den Gesamtspielminuten eines Films.
Es bestehen aber gem. § 60a Abs.2 UrhG Ausnahmen: Die vollständige Nutzung eines Werkes für genannte Lehrzwecke ist erlaubt bei
- Abbildungen und einzelnen Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder aus wissenschaftlichen Zeitschriften,
- Werken geringen Umfangs (d.h. Druckwerke bis 25 Seiten, Filme und Musikwerke bis 5 Minuten) und
- vergriffenen Werken.
Anders als bei wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften nur 15% des Werkes verwendet werden. Doch auch hier gilt: Ist die Tages- oder Publikumszeitschrift vergriffen, darf sie vollständig genutzt werden.
§ 60a UrhG nennt jedoch auch Nutzungsarten, die von der Nutzungserlaubnis ausgeschlossen sind. Folgende Nutzungsarten werden explizit in § 60a Abs. 3 UrhG ausgeschlossen:
- Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, z.B. der Mitschnitt eines Kinofilms während der öffentlichen Vorstellung
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen, d.h. eine Nutzung z.B. von Schulbüchern an Hochschulen kann im o.g. Umfang zulässig sein, sowie
- Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (z.B. Musiknoten), soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung erforderlich ist, z.B. ist ein Scan von Noten für die Veranschaulichung des Unterrichts zulässig.
Der Ausschluss gilt jedoch nur dann, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und sie die Nutzungen erlauben. Das bedeutet, soweit keine Lizenz erworben werden kann, sind die Nutzungsarten nach § 60a Abs. 3 S. 1 UrhG nicht ausgeschlossen.
Personenkreis Nutzende und Empfänger*innen
Im definierten Umfang dürfen urheberrechtlich geschützte Werke gemäß §60a UrhG folgenden Empfänger*innen zur Verfügung gestellt werden:
- Allen Lehrenden und Teilnehmenden der jeweiligen Veranstaltung, auch Gasthörer*innen;
- allen Lehrenden und Prüfenden der eigenen Bildungseinrichtung, unabhängig von der Beschäftigungsart (also auch Gastdozent*innen, externen Prüfenden);
- Dritten, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dies gilt also auch dann, wenn es um die reine Präsentation der Lehreinheit bzw. von Lernergebnissen geht. Damit können z. B. PowerPoint-Präsentationen auf der Internetseite der Universität eingestellt oder Lernergebnisse bei Veranstaltungen präsentiert werden.
Erstellen von Sammlungen von Unterrichts- und Lehrmedien
Der § 60b UrhG thematisiert das Herstellen von Sammlungen von Unterrichts- und Lehrmedien. Es wird erlaubt, für solche Sammlungen bis zu 10% (statt 15%) eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, allerdings mit den oben erläuterten Einschränkungen (z.B. Noten, Livemitschnitte) und Erweiterungen (vergriffene Werke, Werke geringen Umfangs, Beiträge und Abbildungen aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften).
Unterrichts- und Lehrmedien sind gemäß § 60b Abs.3 UrhG Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urheber*innen vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a UrhG) zu nichtkommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Hierunter fallen beispielsweise auch Skripte und Bücher der Hochschullehrer*innen für die Studierenden.
Open Educational Resources (OER)
Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz stehen. Eine solche Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Dabei bestimmen die Urheber*innen selbst, welche Nutzungsrechte sie einräumen und welche Rechte sie sich vorbehalten.
Open Educational Resources können einzelne Materialien, aber auch komplette Kurse oder Bücher umfassen. Jedes Medium kann verwendet werden. Lehrpläne, Kursmaterialien, Lehrbücher, Streaming-Videos, Multimedia-Anwendungen, Podcasts – all diese Ressourcen sind OER, wenn sie unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. Prüfen Sie also, welche Lizenz von dem*der Urheber*in vergeben wurde und wie weitreichend Ihre Nutzungsrechte und -pflichten sind. Näheres hierzu finden Sie z.B. in den Nutzungs- oder Lizenzbedingungen auf einer Website.
Urheberrecht in der Forschung
Die Servicestelle Forschungsdatenmanagement am Medien- und Informationszentrum (MIZ) hat für den Bereich Forschungsdaten einen rechtlichen Themenblock mit detaillierten Informationen zum Urheberrecht in der Forschung erstellt.
Informationen zum Thema finden Sie hier.
Hinweise zum Umgang mit urheberrechtlichen Bestimmungen im Rahmen Ihrer Arbeit an der Leuphana
Wir bitten Sie, bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter unbedingt die zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen und Lizenzen im Einzelfall zu beachten und die Werke nur im gesetzlich zulässigen Rahmen zu verwenden. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass zusätzlich mitunter andere Schutz- und Leistungsrechte Dritter wie z.B. Datenschutz bei der Nutzung mancher Werke tangiert werden können. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die jeweilige Ansprechperson der Leuphana:
Für weitere Hinweise und Auskünfte zum Urheberrecht wenden Sie sich bitte an das Justiziariat der Leuphana. Zuständig für Urheberrechtsfragen ist dort Imke Etzien.
Für datenschutzrechtliche Belange finden Sie vertiefende Informationen, Materialien und FAQs im Intranet-Bereich Datenschutz. Das Datenschutzmanagement unterstützt Sie gerne bei der bedarfsgerechten und datenschutzkonformen Gestaltung Ihrer Vorhaben. Der Datenschutzbeauftragte Thies Ove Plath informiert darüber hinaus über die gesetzlichen und internen Datenschutzvorgaben und -standards und überwacht deren Einhaltung.
Downloads und weitere Informationen
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (Hg.) (2020), inkl. Beispielen aus der Praxis und ausführlichen Informationen zu offenen Lizenzen: „Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken“.
Im Wortlaut: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE026501360