Freie Berufe - Charakteristika

Forschungsinstitut Freie Berufe (FFB)
Wer zu den Freien Berufe zählt, welche Wesensmerkmale eine freiberufliche Tätigkeit charakterisieren, das wird sowohl durch institutionelle (steuerliche, richterliche, administrative, verbandsmäßige) Regelungen und Definitionen wie auch aus wissenschaftlicher Perspektive zugeordnet.
Deutschland
Für Deutschland werden freiberufliche Tätigkeiten beschrieben und definiert nach §18 des Einkommensteuergesetzes mit nachfolgender Rechtssprechung, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1960, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie durch die Definition der Freien Berufe des Bundesverbandes der Freien Berufe:
Freie Berufe: steuerliche/administrative Regelungen
Selbständige Arbeit (EStG § 18, Abs. 1) Unterscheidung zwischen:
1. Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, und zwar aus
a) selbständig ausgeübter wissenschaftlicher (Abs. 3), künstlerischer (Abs. 4), schriftstellerischer (Abs. 5), unterrichtender (Abs. 6) oder erzieherischer (Abs. 7) Tätigkeit,
b) selbständiger Berufstätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Ingenieur, Architekt, Steuerberater usw. (sog. Katalogberufe- Abs. 8),
2. Einkünften der Einnehmer einer staatlichen Lotterie und
3. Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.
- Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer
- Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden)
Nach § 18 Abs. 1 EStG gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und die selbständige Berufstätigkeit folgender Katalogberufe:
| Ärzte | Lotsen |
| Architekten | Notare |
| Betriebswirte, beratende | Patentanwälte |
| Bildberichterstatter | Rechtsanwälte |
| Buchprüfer, vereidigte | Steuerberater |
| Bücherrevisoren, vereidigte | Steuerbevollmächtigte |
| Dentisten | Tierärzte |
| Dolmetscher | Übersetzer |
| Handelschemiker | Volkswirte, beratende |
| Heilpraktiker | Vermesssungsingenieure |
| Ingenieure | Wirtschaftsprüfer |
| Journalisten | Zahnärzte |
| Krankengymnasten | und ähnliche Berufe. |
Weiter: „Ein Angehöriger eines freien Berufes im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Bundesverfassungsgerichtsurteil:
In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1960 (BVerfGE 10, 354 (364ff)) können folgende Merkmale als kennzeichnend für die freiberufliche Betätigung betrachtet werden:
- Es werden (überwiegend) geistige Leistungen erbracht, die (zum Teil) zugleich der Verwirklichung ideeller Werte im gesellschaftlichen Leben dienen.
- Es werden in eigener Verantwortlichkeit Leistungen unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der persönlichen Fähigkeiten erbracht.
- Die Leistungen werden in wirtschaftlicher Selbständigkeit erbracht.
Quelle: Sahner, H., Herrmann, H., Rönnau, A. und H.-M. Trautwein (1989), Zur Lage der Freien Berufe 1989, Forschungsinstitut Freie Berufe der Universität Lüneburg, Schriftenreihe Band 1, Teil I, Lüneburg, S. 150.
Freie Berufe: Bundesverband der Freien Berufe
Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideele Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das vom Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.
Quelle: Bundesverband der Freien Berufe, Jahrbuch 1996, S. 253.
Band 1, Teil I, Lüneburg, S. 150.
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Freie Berufe: Bundesverband der Freien Berufe
Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das vom Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.
Quelle: Bundesverband der Freien Berufe, Jahrbuch 1996, S. 253.
Zum Wesen der Freien Berufe sei zudem auf die zahlreichen Publikationen von J.F. Volrad Deneke verwiesen:
Freie Berufe: Wesenselemente nach Deneke
- Die freiberufliche Dienstleistung ist eine persönliche Dienstleistung des Berufsträgers, die weder delegierbar ist noch vervielfältigt werden kann.
- Es werden ideelle Leistungen erbracht und Idealgüter produziert.
- Der Angehörige eines Freien Berufes muss in der Ausübung seines Berufes unabhängig sein, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtet. Das gilt sowohl für Angehörige Freier Berufe in selbständiger wirtschaftlicher Stellung als auch für Angehörige Freier Berufe im Angestellten- oder Beamtenverhältnis.
Die genannten drei Kriterien - persönlich erbrachte ideelle Leistung in beruflicher Unabhängigkeit - müssen jeweils zusammentreffen, wenn ein Beruf als ‚freier Beruf’ bezeichnet werden soll. Das alle Angehörigen der Freien Berufe verbindende gemeinsame Selbstverständnis fokussiert in der Formel: Freiheit als Beruf, und zwar: Freiheit der anderen als Beruf.
Quelle: zusammengefasst zitiert nach Deneke 1990, S. 10f.
European Community
Professions, Liberal Professions, Freelancers (Freie Berufe): Definition of the Court of Justice of the European Communities:
The liberal professions mentioned in Annex F(2) to the Sixth Directive 77/388 are activities which
- involve a marked intellectual character,
- require a high-level qualification
- and are usually subject to clear and strict professional regulation.
- In the exercise of such an activity, the personal element is of special importance
- and such exercise always involves a large measure of independence in the accomplishment of the professional activities.
(Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-267/99, „Urbing-Adam“): Freie Berufe beschrieben als Berufe mit Tätigkeiten, die
- ausgesprochenen intellektuellen Charakter haben,
- eine hohe Qualifikation verlangen,
- gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen,
- bei der Ausübung das persönliche Element besonders berücksichtigen und
- eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraussetzen.)
Source: Judgement of the Court of Justice of the European Communities (Second Chamber), 11 October 2001, case number C-267/99, Christiane Adam ./. Admisnistration de l’enregistrement et des domaines, on the interpretation of Annex F(2) of the Sixth Council Directive (77/388/EEC) of May 1977 on the harmonisation of the laws of the member States relating to turnover taxes – Common system of value added tax: uniform basis of assessment (OJ 1977 L 145, p.1)
Inhaltliche Arbeiten zu den Freien Berufen finden sich zudem bspw. in den zahlreichen Publikationen unseres Forschungsinstituts Freie Berufe (FFB) der Leuphana Universität Lüneburg (http://leuphana,de/ffb) und des Instituts für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg (www.ifb.uni-erlangen.de).



