Lüneburger Rechtsgespräch: Gibt und braucht es eine Verwaltungsrechtstheorie?
Verwaltungsrecht zwischen Dogmatik und Reflexion
26.06.2026 Die Verfassungstheorie ist fest etabliert. Von einer Verwaltungstheorie ist dagegen nur selten die Rede. Warum eigentlich? Und welche Aufgaben könnte sie erfüllen? Mit diesen Fragen setzte sich Prof. Dr. Patrick Hilbert, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungsrecht an der Universität Münster, beim Lüneburger Rechtsgespräch im Juni 2026 auseinander.
Während die Verfassungstheorie als Ergänzung der Verfassungsdogmatik fest etabliert sei, finde der Begriff der Verwaltungsrechtstheorie im juristischen Diskurs nur vereinzelt Verwendung. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass sie überhaupt nicht existiere. Vielmehr würden ihre Fragestellungen bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen behandelt – etwa im Allgemeinen Verwaltungsrecht oder in der sog. Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft. „Auch ohne den begrifflichen Brückenschlag wird in der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft seit langem beobachtend und reflektierend geforscht, der Sache nach also Verwaltungsrechtstheorie betrieben“, so Hilbert. Es fehle jedoch eine klare begriffliche und methodische Bündelung dieser Praxis.
Hilbert unterschied die Verwaltungsrechtstheorie dabei von der klassischen Verwaltungsrechtsdogmatik. Die Dogmatik systematisiert das geltende Recht, entwickelt rechtliche Kategorien und ermöglicht die Bearbeitung konkreter Fälle. Eine Verwaltungsrechtstheorie setzt demgegenüber eine Reflexionsebene höher an: Sie fragt danach, unter welchen Voraussetzungen dogmatische Begriffe entstehen, welche Vorstellungen von Staat, Verwaltung und Gesellschaft ihnen zugrunde liegen und welche Funktionen das Verwaltungsrecht erfüllt. Ihre Aufgabe läge gerade darin, Vorverständnisse, Entwicklungslinien und mögliche blinde Flecken verwaltungsrechtsdogmatischer Untersuchungen systematisch sichtbar zu machen.
Eine solche Reflexion ist gerade im Verwaltungsrecht von besonderem Wert. Das Rechtsgebiet ist durch die Vielfalt seiner Regelungsmaterie geprägt und steht zugleich in besonders enger Verbindung zur tatsächlichen Organisation staatlichen Handelns. Eine Verwaltungsrechtstheorie, so Hilbert, könne hier sowohl ordnende als auch kritische Funktionen erfüllen. So ermögliche sie es, über die Grenzen einzelner Fachgebiete hinaus gemeinsame Strukturen und Entwicklungstendenzen zu erkennen. Zudem könnten vermeintlich selbstverständliche Begriffe und Unterscheidungen auf ihre Voraussetzungen und ihre fortdauernde Tragfähigkeit untersucht werden. Schließlich könne sie eine Verbindung zu benachbarten Disziplinen herstellen und Erkenntnisse über die tatsächliche Funktionsweise von Verwaltung für die Rechtswissenschaft erschließen.
Hilbert machte jedoch zugleich deutlich, dass es nicht allein um die Etablierung einer weiteren juristischen Teildisziplin oder um ein neues wissenschaftliches Etikett gehe. Der Wert verwaltungsrechtstheoretischer Überlegungen zeige sich vielmehr dort, wo sie an konkrete dogmatische und praktische Probleme anknüpfen. Eine von der Rechtsanwendung vollständig losgelöste Theorie drohe ihren Gegenstand aus dem Blick zu verlieren. Erforderlich sei daher ein wechselseitiger Austausch: Die Dogmatik liefert die Probleme, während die Theorie deren übergreifende Voraussetzungen und Zusammenhänge untersucht.
Eine Verwaltungsrechtstheorie, so Hilbert, könne dazu beitragen, die Begriffe, Methoden und Funktionen des Verwaltungsrechts jenseits der Dogmatik zu reflektieren.
„Mit den Lüneburger Rechtsgesprächen möchten wir Themen aufgreifen, die den juristischen Blick über das geltende Recht hinaus erweitern und das Studium um grundlegende Perspektiven ergänzen“, sagt Alexander Stark, der das Gespräch moderiert hat. „Patrick Hilbert hat in seinem Vortrag gezeigt, wie eine theoretische Perspektive das Verständnis des Verwaltungsrechts bereichern kann.“
Kontakt
- Prof. Dr. Stefan Klingbeil, LL.M. (Yale)





