Satzung des Förderkreis Leuphana Universität e.V.

vom 11. April 2008

 

§ 1

Der Verein trägt den Namen:
„Förderkreis Leuphana Universität“,

dem nach Eintragung in das Vereinsregister der Zusatz „e.V.“ beigegeben wird.

Der Sitz des Vereins ist Lüneburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich dafür ein, die Belange, das Gedeihen und die wissenschaftliche Qualität der Leuphana Universität Lüneburg zu fördern durch

  • Gewährung von Geldmitteln zur Förderung einzelner Projekte der Leuphana Universität Lüneburg
  • Gewährung von Geldmitteln für die ganze oder teilweise Finanzierung von Lehrstellen/Stiftungsprofessuren
  • Auszeichnung und Förderung besonderer Leistungen einzelner Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an der Leuphana Universität Lüneburg
  • Gewährung von Stipendien für Studierende der Leuphana Universität Lüneburg.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann Spenden bekommen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sowie keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 4

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Leuphana Universität Lüneburg oder an die Leuphana Universität Lüneburg unmttelbar.  

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen: Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Eine Berufungsmöglichkeit an die Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt des Mitglieds, welcher mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist;
  • durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

§ 7

Der Mindest-Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr festgesetzt.

Über den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbetrag hinaus bleibt es jedem Mitglied überlassen, durch schriftliche Erklärung  gegen über dem Verein die Höhe seines Beitrages für ein oder mehrere Jahre selbst zu bestimmen.

Die Vereinsbeiträge sind in Geld zu leisten.

Der volle Jahresbeitrag wird auch für das erste Rumpfgeschäftsjahr geschuldet.
 

§ 8

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 

§ 9

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schriftführer
  • dem Schatzmeister.

Der Verein wird von dem Vorsitzenden zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
 

§ 10

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in ihre jeweilige Funktion für 2 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Anstelle eines während einer Wahlperiode ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ernennen.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zusammen, im Übrigen nach Bedarf. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch mindestens
zwei Vorstandsmitglieder.
 

§ 11

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zu einem vom Vorstand bestimmten Zeitpunkt zusammen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung muss schriftlich zwei Wochen vor dem festgelegten Datum erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagungsordnung geändert oder ergänzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen  gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, erteilt Entlastung, wählt die Vorstandsmitglieder und legt den Beitrag fest. Außerdem beschließt die Mitgliederversammlung  über alle Gegenstände, die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder oder zwei der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
 

§13

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen, die das Vereinsregister als Voraussetzung für die Eintragung des Vereins oder das Finanzamt für die Anerkennung der steuerlichen Begünstigung des Vereins verlangt.
 

§ 14

Der Vorstand kann einen Beirat in beliebiger Anzahl bilden. Die Mitglieder des Beirates werden von dem Vorstand für die Dauer von jeweils 2 Jahren berufen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Die Aufgabe des Beirats besteht darin, den Vorstand zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen und bei der Einwerbung von Mitteln für die Vereinszwecke mitzuwirken.

Die Mitglieder des Beirats haben Teilnahme- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, sie sind zu den Mitgliederversammlungen zu laden.

Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vereinsvorstand nach Bedarf; der Beirat hat nur dann Anspruch auf die Teilnahme an Vorstandssitzungen, wenn der Vorstand gemeinsame Sitzungen beschließt.