ETHIK IM GESPRÄCH: Medizinethische Grenzfälle am Anfang und Ende des Lebens

„Wir reagieren dann, wenn ein Spannungsfeld da ist.“

23.01.2026 „Der Alltag, einfach weil er Alltag ist, sorgt irgendwie immer für Ablenkung. Man arbeitet, geht einkaufen und räumt die Spülmaschine aus, jahrelang. Aber irgendwann kommen wir, wir alle, in eine Situation, in der wir schwierige Entscheidungen über unsere eigene Gesundheit treffen müssen“, führte Prof. Dr. Thomas Kück in die jüngsten Veranstaltung in der Reihe ETHIK IM GESPRÄCH ein. Am Donnerstag, 15. Januar 2026, ging es im Raum der Stille im Zentralgebäude um medizinethische Fragen am Anfang und Ende des Lebens. „Und dann müssen wir - ob wir es nun wollen oder nicht - die richtigen Fragen stellen und Verantwortung übernehmen.“

©Leuphana/Phillip Bachmann
©Leuphana/Phillip Bachmann
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Dr. Sabine Mahncke, leitende Oberärztin für Kinder- und Jugendmedizin, und ihr Kollege Prof. Dr. Christian Weiß, Chefarzt für Kardiologie und Intensivmedizin, gewährten dem Publikum exemplarische Einblicke in ihren herausfordernden Berufsalltag. Beide gehören am Klinikum Lüneburg dem Ethikkomitee an, einem Beratungsgremium aus Fachleuten verschiedener Disziplinen zur Begleitung therapeutischer Entscheidungen. 

„Bei jeder Entscheidung steht das Wohl der Patientin oder des Patienten im Mittelpunkt aller Überlegungen“, erklärt Chefarzt Dr. Weiß. Was ist medizinisch möglich? Was ist im Sinne der Patient*innen sinnvoll?“ „Bleibt denn im Ernstfall ausreichend Zeit, um dieses Wohl zu erkennen?“, fragt Thomas Kück. „Ja“, antwortet Christian Weiß, „auch in zeitlich dringenden Fällen gibt es die Gelegenheit zur Beratung von Angehörigen, denn die kritischen Fragen der Behandlung stellen sich in der Regel nach dem eigentlichen Akutfall, wenn Entscheidungen einer langfristigen Therapie getroffen werden müssen.“ 

Lebenserhaltung oder Linderung

„Um welche Entscheidungen handelt es sich dabei?“, wollte der Moderator wissen. „Um Änderungen im Therapieziel, beispielsweise. Dann steht nicht mehr die Lebenserhaltung im Vordergrund, sondern die Linderung von Beeinträchtigungen in einer finalen Phase“, erläuterte Dr. Sabine Mahncke. „Oder, um ein anderes Beispiel zu nennen: Soll im Fall einer äußerst extremen Frühgeburt mit einer intensivmedizinischen Behandlung begonnen werden oder nicht?“ 

Auf den Punkt gebracht formulierte Professor Weiß: „Wir reagieren dann, wenn ein Spannungsfeld da ist. Wenn von dem ärztlichen und pflegenden Personal eine andere Auffassung zur Weiterbehandlung vorhanden ist als die Angehörigen es wünschen.“ Hier könne eine Patientenverfügung ein wichtiger Anhaltspunkt für die medizinische Versorgung sein, wenn Patient*innen nicht ansprechbar sind oder nicht reagieren können.

An diesem Punkt kam mit Prof. Dr. Alexander Stark die juristische Expertise ins Gespräch. Der Juniorprofessor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Leuphana Law School betonte die Bedeutung der Menschenwürde und die freie Selbstbestimmung, aus denen sich ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben ergebe. Maßgeblich für Grund und Grenze dieses Grundrechts sei das Kriterium der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung. Darin liege ein entscheidender Unterschied zwischen dem Lebensanfang und dem Lebensende, da Neugeborene selbst keine freiverantwortliche Entscheidung kommunizieren könnten.

Sterbe – Hilfe?

Das daran anknüpfende Thema der Sterbehilfe wirft ernste rechtliche Fragen auf. Während passive und indirekte Sterbehilfe bei entsprechendem Patientenwillen nicht strafbar seien, bleibe die aktive Sterbehilfe strafbar. Hier bestätigte Sabine Mahncke, dass es im Kontext von Grenzfällen in der Kinder- und Jugendmedizin meist um Fragen der indirekten oder passiven Sterbehilfe gehe: „Wir sprechen hier von sehr früh geborenen Kindern mit einer schwierigen Prognose oder von Kindern mit schwersten multiplen Grunderkrankungen. Da muss man sich die Frage stellen, wie ist das eigentlich mit der Lebensqualität?“ Sabine Mahncke machte zugleich auf den Punkt aufmerksam, dass in diesem Fall nicht die Betroffenen selbst die Entscheidung über ihr Leben treffen. Die Ärztinnen und Ärzte ebenso wie die Pflegenden beziehen die Signale des Kindes in ihre beratende Tätigkeit ein und begleiten die Eltern in ihrer Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls. 

In Hinblick auf Selbstbestimmung thematisierte Thomas Kück das Verbot einer Tötung auf Verlangen, wie sie in § 216 StGB geregelt ist. Professor Stark argumentierte für eine verfassungskonforme Änderung des § 216 StGB und den Erlass eines Sterbehilfegesetzes. Der Theologe und Kirchenhistoriker bekräftigte seine Ablehnung gegenüber der aktiven Sterbehilfe: „Das Grundgesetz atmet in jedem Artikel den Geist der Abwehr des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen. Vor diesem Hintergrund sollten wir auch § 216 StGB verstehen“. Dem setzte Professor Stark entgegen, dass vor allem der freiverantwortliche Wille und die individuelle, private Entscheidung der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt stehen sollten: „Das scheint mir gerade das Gegenteil der NS-Euthanasiepolitik zu sein, denn damals spielte eine selbstbestimmte, freiverantwortliche Willensausrichtung der Betroffenen keinerlei Rolle.“