Verjährung und ihre blinden Flecken: Sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige

16.03.2026 Mit „Missbrauch Minderjähriger - Verjährungsdilemma und unionsrechtliche Reformperspektiven“ (NJOZ, C.H.Beck-Verlag) äußert sich Prof. Dr. Bernhard Hohlbein zur aktuellen Debatte zwischen den EU-Organen über den Schutz vor sexuellem Missbrauch von Minderjährigen. Im Interview erklärt der Professor für Rechtswissenschaft an der Leuphana Law School seine Forderung, zivil- und strafrechtliche Verjährungsfristen für solche Taten vollständig abzuschaffen.

©Leuphana/Phillip Bachmann
„Konsequenter Opferschutz erfordert, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder weder strafrechtlich noch zivilrechtlich faktisch 'aus der Welt' ist, nur weil Zeit vergangen ist. Ich meine, dass der Gesetzgeber gefordert ist“, sagt Prof. Dr. Bernhard Hohlbein.

Herr Professor Hohlbein, sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige ist leider ein hochaktuelles Thema. In unserem heutigen Gespräch soll es insbesondere um zivilrechtliche Verjährungsfragen gehen. Dass Ansprüche nicht unbegrenzt durchgesetzt werden können, erscheint grundsätzlich sinnvoll. Dennoch sprechen Sie von einem „Verjährungsdilemma“. Was genau meinen Sie damit?

Verjährung dient dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz vor zunehmender Beweisunsicherheit. Mit wachsendem Zeitablauf wird die Sachverhaltsaufklärung schwieriger, Erinnerungen verblassen, Zeugen stehen nicht mehr zur Verfügung, und das Risiko von Fehlurteilen steigt. Gerade bei sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige gerät diese zeitliche Logik des Rechts jedoch in Konflikt mit der psychischen Realität der Betroffenen. Viele Opfer sind erst Jahrzehnte später in der Lage, das erlittene Unrecht überhaupt einzuordnen und darüber zu sprechen. Wenn Ansprüche dann verjährt sind, entsteht eine zweite Form der Ohnmacht – ein zweites Unrecht.

Eine besondere Rolle spielen derzeit Institutionen – Schulen, Sportvereine, kirchliche Einrichtungen. Wo sehen Sie die Kernprobleme?

Zum einen gibt es dort in aller Regel ein deutliches Alters- und Reifegefälle, das häufig mit einem Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis einhergeht. Zum anderen besteht oft eine emotionale Loyalität des Opfers zum Täter, gerade wenn dieser als Vertrauens- oder Respektperson auftritt. In hierarchisch organisierten Strukturen kommt hinzu, dass Verantwortung verschoben wird – nach oben, zur Seite, in Gremien –, sodass sich am Ende niemand persönlich zuständig fühlt. Diese Gemengelage begünstigt Schweigen, Vertuschung und systematische Verantwortungsvermeidung.

Wie sieht es in solchen Konstellationen mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus – welche Hürden gibt es für die Betroffenen?

Ein zentrales Problem ist die Beweislage: Missbrauch findet regelmäßig im Verborgenen statt, ohne Zeugen, ohne Dokumente. Wenn die Taten Jahrzehnte zurückliegen, erschwert das die Sachverhaltsaufklärung zusätzlich – und zugleich droht die Verjährung. Ansprüche direkt gegen den Täter bleiben zwar rechtlich möglich, sind aber faktisch häufig wirkungslos, weil der Täter mittellos oder bereits verstorben ist. Der Blick der Betroffenen richtet sich deshalb zunehmend auf die Institution hinter dem Täter.

Welche rechtliche Rolle spielen Institutionen wie ein Bistum in dieser Konstellation?

Die Rechtsprechung hat mittlerweile anerkannt, dass bei sexualisierter Gewalt durch Geistliche ein Amtshaftungsanspruch gegen das verantwortliche Bistum in Betracht kommt. Vereinfacht gesagt: Wenn auf Leitungsebene Organisationspflichten verletzt wurden – etwa weil Warnsignale ignoriert, Hinweise nicht aufgearbeitet oder Verdachtsfälle nicht konsequent verfolgt wurden –, kann dies eine Haftung der Institution auslösen. Für die Betroffenen ist das oft die einzige realistische Möglichkeit, überhaupt eine substanzielle Entschädigung zu erhalten.

Können Sie konkrete Fälle nennen, an denen sich diese Entwicklung exemplarisch zeigt?

Zwei besonders eindrückliche Fälle, die Jahrzehnte zurückliegen, stammen aus dem Erzbistum Köln. In einem Verfahren hat das Landgericht Köln im Jahr 2023 einem früheren Messdiener 300.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er als Kind über Jahre von einem Priester missbraucht worden war. Die Taten wären aus juristischer Sicht verjährt gewesen – das Erzbistum berief sich aber nicht auf Verjährung, was diese Entscheidung überhaupt erst ermöglichte. Zugleich setzte das Gericht mit der Höhe des Schmerzensgeldes ein deutliches Zeichen.

Und wie stellt sich der zweite Fall dar?

In dem Fall ging es um ein Mädchen, das über Jahre von einem Priester missbraucht wurde. Auch hier bestand der Kontakt im Zusammenhang mit der seelsorgerischen und klerikalen Rolle des Priesters. Das Gericht hat im letzten Jahr entschieden und den Missbrauch als „privates“ Verhalten des Priesters außerhalb seines Amtes angesehen und daher eine Verantwortlichkeit der Kirchenleitung verneint. Ich halte diese Trennung in „privat“ und „amtlich“ für künstlich und problematisch, weil Zugang, Nähe und Vertrauen (Priesterseminar, Pfarrei, Rolle des Bischofs) gerade aus der Institution und der amtlichen Rolle erwuchsen.

Was zeigen diese beiden Kölner Fälle aus Ihrer Sicht im Hinblick auf die Verjährungsproblematik?

Sie machen sichtbar, wie stark die gerichtliche Aufarbeitung in Altfällen vom Verhalten der Beklagtenseite abhängt. In vielen Fällen kommt es nur deshalb zu einem Urteil, weil sich die Institution – aus moralischen Gründen, aus Reputationsgründen oder aufgrund öffentlichen Drucks – nicht auf Verjährung beruft. Ob ein Fall rechtlich aufgearbeitet wird, hängt damit weniger an der Struktur des Rechts als an der Entscheidung des jeweils in Anspruch genommenen Akteurs. Gerade bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist das schwer erträglich.

Was bedeutet das mit Blick auf den Opferschutz ganz praktisch?

Konsequenter Opferschutz erfordert, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder weder strafrechtlich noch zivilrechtlich faktisch „aus der Welt“ ist, nur weil Zeit vergangen ist. Ich meine, dass der Gesetzgeber gefordert ist. 

Die Fragen stellte Mathias Paulokat, MBA. Als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) ist er Lüneburger Alumnus. Er ist der Pressesprecher im Bankgewerbe und der Leuphana Universität Lüneburg als Gastredner verbunden. 

Hier finden Sie das Interview in voller Länge.

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