Sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige – Verjährung und ihre blinden Flecken

16.03.2026 Bernhard Hohlbein, Professor an der Leuphana Law School, äußert sich zur aktuellen Debatte zwischen den EU-Organen über den Schutz vor sexuellem Missbrauch von Minderjährigen. Er fordert, zivil- und strafrechtliche Verjährungsfristen für solche Ta-ten vollständig abzuschaffen.

Herr Professor Hohlbein, sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige ist leider ein hochaktuelles Thema. In unserem heutigen Gespräch soll es insbesondere um zivilrechtliche Verjährungsfragen gehen. Dass Ansprüche nicht unbegrenzt durchgesetzt werden können, erscheint grundsätzlich sinnvoll. Dennoch sprechen Sie von einem „Verjährungsdilemma“. Was genau meinen Sie damit?

Verjährung dient dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz vor zunehmender Beweisunsicherheit. Mit wachsendem Zeitablauf wird die Sachverhaltsaufklärung schwieriger, Erinnerungen verblassen, Zeugen stehen nicht mehr zur Verfügung, und das Risiko von Fehlurteilen steigt. Gerade bei sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige gerät diese zeitliche Logik des Rechts jedoch in Konflikt mit der psychischen Realität der Betroffenen. Viele Opfer sind erst Jahrzehnte später in der Lage, das erlittene Unrecht überhaupt einzuordnen und darüber zu sprechen. Wenn Ansprüche dann verjährt sind, entsteht eine zweite Form der Ohnmacht – ein zweites Unrecht.

Worin genau liegt das Problem – an der Norm selbst oder eher an ihrer Wirkung im Einzelfall?

Die Verjährungsregeln bewerten die Tat nicht moralisch, sie regeln nur, wie lange Ansprüche oder Straftaten verfolgt werden können. Problematisch ist aber, dass minderjährige Opfer oft lange brauchen, um über das Geschehene zu sprechen – aus Angst, wegen Abhängigkeitsverhältnissen oder aufgrund massiver Traumatisierung. Hält das Recht an starren Fristen fest, ohne diese besondere Situation ausreichend zu berücksichtigen, wirkt das schnell als zutiefst ungerecht und kann das Vertrauen in das Rechtssystem schwächen. Verjährung wird dann nicht als Schutzinstrument, sondern als Instrument der erneuten Verletzung wahrgenommen.

Eine besondere Rolle spielen derzeit Institutionen – Schulen, Sportvereine, kirchliche Einrichtungen. Wo sehen Sie die Kernprobleme?

Zum einen gibt es dort in aller Regel ein deutliches Alters- und Reifegefälle, das häufig mit einem Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis einhergeht. Zum anderen besteht oft eine emotionale Loyalität des Opfers zum Täter, gerade wenn dieser als Vertrauens- oder Respektperson auftritt. In hierarchisch organisierten Strukturen kommt hinzu, dass Verantwortung verschoben wird – nach oben, zur Seite, in Gremien –, sodass sich am Ende niemand persönlich zuständig fühlt. Diese Gemengelage begünstigt Schweigen, Vertuschung und systematische Verantwortungsvermeidung.

Wie sieht es in solchen Konstellationen mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus – welche Hürden gibt es für die Betroffenen?

Ein zentrales Problem ist die Beweislage: Missbrauch findet regelmäßig im Verborgenen statt, ohne Zeugen, ohne Dokumente. Wenn die Taten Jahrzehnte zurückliegen, erschwert das die Sachverhaltsaufklärung zusätzlich – und zugleich droht die Verjährung. Ansprüche direkt gegen den Täter bleiben zwar rechtlich möglich, sind aber faktisch häufig wirkungslos, weil der Täter mittellos oder bereits verstorben ist. Der Blick der Betroffenen richtet sich deshalb zunehmend auf die Institution hinter dem Täter.

Welche rechtliche Rolle spielen Institutionen wie ein Bistum in dieser Konstellation?

Die Rechtsprechung hat mittlerweile anerkannt, dass bei sexualisierter Gewalt durch Geistliche ein Amtshaftungsanspruch gegen das verantwortliche Bistum in Betracht kommt. Vereinfacht gesagt: Wenn auf Leitungsebene Organisationspflichten verletzt wurden – etwa weil Warnsignale ignoriert, Hinweise nicht aufgearbeitet oder Verdachtsfälle nicht konsequent verfolgt wurden –, kann dies eine Haftung der Institution auslösen. Für die Betroffenen ist das oft die einzige realistische Möglichkeit, überhaupt eine substanzielle Entschädigung zu erhalten.

Können Sie konkrete Fälle nennen, an denen sich diese Entwicklung exemplarisch zeigt?

Zwei besonders eindrückliche Fälle, die Jahrzehnte zurückliegen, stammen aus dem Erzbistum Köln. In einem Verfahren hat das Landgericht Köln im Jahr 2023 einem früheren Messdiener 300.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er als Kind über Jahre von einem Priester missbraucht worden war. Die Taten wären aus juristischer Sicht verjährt gewesen – das Erzbistum berief sich aber nicht auf Verjährung, was diese Entscheidung überhaupt erst ermöglichte. Zugleich setzte das Gericht mit der Höhe des Schmerzensgeldes ein deutliches Zeichen.

Und wie stellt sich der zweite Fall dar?

In dem Fall ging es um ein Mädchen, das über Jahre von einem Priester missbraucht wurde. Auch hier bestand der Kontakt im Zusammenhang mit der seelsorgerischen und klerikalen Rolle des Priesters. Das Gericht hat im letzten Jahr entschieden und den Missbrauch als „privates“ Verhalten des Priesters außerhalb seines Amtes angesehen und daher eine Verantwortlichkeit der Kirchenleitung verneint. Ich halte diese Trennung in „privat“ und „amtlich“ für künstlich und problematisch, weil Zugang, Nähe und Vertrauen (Priesterseminar, Pfarrei, Rolle des Bischofs) gerade aus der Institution und der amtlichen Rolle erwuchsen.

Nachvollziehbar, und wie ist das zweite Urteil in der Fachpresse aufgenommen worden?

Ablehnend. Bemerkenswert ist, dass die von den katholischen Bischöfen eingerichtete „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ der Betroffenen Ende 2025 später eine Anerkennungsleistung in Höhe von 360.000 Euro zugesprochen hat. Das signalisiert, dass die Institution selbst den Fall deutlich gewichtiger einordnet, als es die enge haftungsrechtliche Bewertung im Zivilverfahren nahelegt. Der Fall liegt inzwischen beim Oberlandesgericht; der Klägerin geht es erklärtermaßen nicht nur um Geld, sondern darum, dass die Fehler der Kirchenleitung als solche benannt und anerkannt werden.

Was zeigen diese beiden Kölner Fälle aus Ihrer Sicht im Hinblick auf die Verjährungsproblematik?

Sie machen sichtbar, wie stark die gerichtliche Aufarbeitung in Altfällen vom Verhalten der Beklagtenseite abhängt. In vielen Fällen kommt es nur deshalb zu einem Urteil, weil sich die Institution – aus moralischen Gründen, aus Reputationsgründen oder aufgrund öffentlichen Drucks – nicht auf Verjährung beruft. Ob ein Fall rechtlich aufgearbeitet wird, hängt damit weniger an der Struktur des Rechts als an der Entscheidung des jeweils in Anspruch genommenen Akteurs. Gerade bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist das schwer erträglich.

Sie haben die Funktionen der Verjährung erläutert, und doch bleibt es irritierend, dass sich Täter mit dem Zauberwort „Verjährung“ rausreden können und das Opfer erneut allein zurücklassen. Welche Rolle spielen hierbei die Verjährungsfristen im deutschen Recht?

National wurden die Verjährungsfristen in den letzten Jahren mehrfach zugunsten der Opfer angepasst. Im Strafrecht ruht die Verjährung bei bestimmten Sexualdelikten an Kindern etwa bis nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters des Opfers, und im Zivilrecht wurde der Beginn der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung ebenfalls nach hinten verlagert. Gleichwohl zeigen zahlreiche Fälle, dass Betroffene teilweise erst mit weit über 50 Jahren in der Lage sind, über das Erlebte zu sprechen. Für sie bleiben selbst verlängerte oder ruhende Fristen zu kurz.

Wird das Thema Verjährung auch international diskutiert?

Auf Unionsebene wird derzeit die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern überarbeitet. Der Entwurf erfasst sämtliche Personen unter 18 Jahren. Vorgesehen sind unter anderem unionsweit geltende Mindestverjährungsfristen sowie erhöhte Strafrahmen. 

Das Europäische Parlament ist im Gesetzgebungsverfahren gegenüber Kommission und Rat besonders weit gegangen und hat mit großer Mehrheit gefordert, dass Sexualstraftaten gegen Kinder strafrechtlich künftig nicht mehr verjähren sollen. Flankierend sollen auch zivilrechtliche Entschädigungsansprüche unverjährbar ausgestaltet werden.

Zwar verfügt die Union über keine umfassende, sondern lediglich über eine punktuelle Regelungskompetenz für das materielle Zivilrecht; doch gerade vor diesem Hintergrund erscheint der rechtspolitische Impuls des Parlaments jedoch besonders deutlich.

Brauchen wir aus Ihrer Sicht in Deutschland unverjährbare Ansprüche bei sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige – und wäre das rechtlich überhaupt möglich?

Ich würde beides mit Ja beantworten. Zum einen verliert sexualisierte Gewalt gegen Kinder weder ihre Gefährlichkeit noch ihre moralische Verwerflichkeit durch bloßen Zeitablauf. Pädosexuelle Neigungen sind häufig langfristig stabil, viele Täter werden über Jahre hinweg mehrfach straffällig. Zum anderen dauert die Verarbeitung der Traumata bei Betroffenen oft Jahrzehnte. 

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass zwar rückwirkende Strafbegründung verfassungsrechtlich unzulässig ist, die Änderung von Verjährungsfristen aber grundsätzlich möglich bleibt. Die Verjährungsfristen betreffen nur die Verfolgbarkeit und nicht die Strafbarkeit an sich. Das eröffnet dem Gesetzgeber Spielräume, zumindest für die Zukunft konsequentere Regelungen zu treffen.

Was bedeutet das mit Blick auf den Opferschutz ganz praktisch?

Konsequenter Opferschutz erfordert, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder weder strafrechtlich noch zivilrechtlich faktisch „aus der Welt“ ist, nur weil Zeit vergangen ist. Ich meine, dass der Gesetzgeber gefordert ist. 

Ein Aktenordner kann geschlossen werden, ein Verfahren kann enden, eine Frist kann ablaufen – aber Trauma kennt keine Frist. Erinnerung verjährt nicht. Die eigentliche Frage lautet doch: Soll das Recht irgendwann schweigen, wenn das Leid noch spricht? Vielleicht liegt genau darin die große Herausforderung für unser Rechtssystem: nicht nur zu bestimmen, wann ein Fall formal abgeschlossen ist, sondern ob er für die Betroffenen wirklich gerecht beendet wurde.

Die Fragen stellte Mathias Paulokat, MBA. Als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) ist er Lüneburger Alumnus. Er ist der Pressesprecher im Bankgewerbe und der Leuphana Universität Lüneburg als Gastredner verbunden.