Prof. Dr. Alexander Barth
Werdegang
Vita
Prof. Dr. Alexander Barth (geb. 1962) ist seit 1998 Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre an der Leuphana Universität Lüneburg
Ausbildung:
- Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum
- Promotion an der Humboldt-Universität zu Berlin (Dissertation über die Rückforderung EG-rechtswidriger Beihilfen)
Berufliche Tätigkeiten:
- Sachgebietsleiter im höheren Dienst der Finanzverwaltung (u. a. Leiter von Betriebsprüfungsstellen für Klein- und Großunternehmen; Zentralzuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften)
- Rechtsanwalt in der Steuerabteilung einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- Finanzrichter
- Seit 2006 niedergelassener Steuerberater
- Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie in der beruflichen Fortbildung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten
Lehrgebiete
Universitäre Lehre:
Bachelorstudium Rechtswissenschaften
- Ertragsteuerrecht
- Internationales Steuerrecht
- Verfahrensrecht
Master in Auditing
- Körperschaftsteuerrecht
- Gewerbesteuerrecht
Publikationen
Bücher und Anthologien
- Unternehmensteuerreform 2008
Alexander Barth (Autor*in) , 2007 Baden-Baden , 227 S.Publikation: Bücher und Anthologien › Monografien › Forschung
Beiträge in Zeitschriften
- Drittarbeitslohn aus Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Dritten im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht: Zugleich Anmerkungen zum Urteil des SG Lübeck v. 10.12.2015 - S3 KR 139/13
Alexander Barth (Autor*in) , 01.01.2016 , in: Deutsches Steuerrecht, 50 , S. 2907 - 2914 , 8 S.Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
- Stirbt Daily Mail langsam?: Zu den Folgen von EuGH C-371/10 (National Grid indus) für Kollisionsrecht und Wegzugsbesteuerung
Alexander Schall (Autor*in) , Alexander Barth (Autor*in) , 19.04.2012 , in: NZG - Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, 15, 11 , S. 414-419 , 6 S.Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
- Vorläufiger Rechtsschutz für eingetragenen Lebenspartner bei der Grunderwerbsteuer
Alexander Barth (Autor*in) , Frank Fündling (Autor*in) , 01.01.2011 , in: Steuerrecht kurzgefasst, 9 , S. 200 , 1 S.Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
- Lohnsteuerliche Behandlung von Mitarbeitergutscheinen
Alexander Barth (Autor*in) , Frank Fündling (Autor*in) , 01.01.2011 , in: Steuerrecht kurzgefasst, 3, 11 , S. 230-234 , 1 S.Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
- Verdeckte Gewinnausschüttungen bei disquotalen Einbringungen einer GmbH in eine KG (Kommentierung des BFH-Urteils vom 15.09.2004, I R 7/02), Fach 4 KStG, § 8
Alexander Barth (Autor*in) , 01.04.2005 , in: Kommentierte Finanzrechtsprechung KFR, 19, 4 , S. 191 , 1 S.Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
Lehrveranstaltungen
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1. Bestimmung der einkommensteuerlich relevanten Arten unternehmerischer Tätigkeiten
a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Tätigkeit, auch in Abgrenzung zueinander
b) Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit zu Überschusseinkünften
2. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
3. Veranlassung von Aufwendungen
a) Objektives und subjektives Nettoprinzip
b) Abgrenzung von betrieblich veranlassten Aufwendungen zu Aufwendungen der priväten Lebensführung (u.a. gemischt veranlasste Aufwendungen und Repräsentationsaufwendungen)
4. Grundzüge der Gewerbesteuer
a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Tätigkeit, auch in Abgrenzung zueinander
b) Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit zu Überschusseinkünften
2. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
3. Veranlassung von Aufwendungen
a) Objektives und subjektives Nettoprinzip
b) Abgrenzung von betrieblich veranlassten Aufwendungen zu Aufwendungen der priväten Lebensführung (u.a. gemischt veranlasste Aufwendungen und Repräsentationsaufwendungen)
4. Grundzüge der Gewerbesteuer
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- Persönliche Steuerpflicht
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften
- Das steuerliche Einlagekonto
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften
- Das steuerliche Einlagekonto
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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter
1. Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
a) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Besteuerung
b) Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative
c) Personenegesellschaften als partielle Einkommensteuersubjekte
d) Einkünftequalifikation auf der Ebene einer Personengesellschaft (nach Maßgabe der Betätigung, Abfärbung gewerblicher Tätigkeiten, gewerblich geprägte Personengesellschaften)
d) Liebhaberei
2. Zweistufig-additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung
3. Besonderheiten der Besteuerung von Kommanditgesellschaften
1. Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
a) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Besteuerung
b) Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative
c) Personenegesellschaften als partielle Einkommensteuersubjekte
d) Einkünftequalifikation auf der Ebene einer Personengesellschaft (nach Maßgabe der Betätigung, Abfärbung gewerblicher Tätigkeiten, gewerblich geprägte Personengesellschaften)
d) Liebhaberei
2. Zweistufig-additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung
3. Besonderheiten der Besteuerung von Kommanditgesellschaften
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Ein Kaufmann ist gemäß §§ 238 Abs. 1 und 242 Abs. 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Die Buchführung als Teil des externen Rechnungswesens (laufende Erfassung von Geschäftsvorfällen des Betriebs für das jeweilige Geschäftsjahr, Zeitraumrechnung) ist dabei die Grundlage der Bilanzierung auf einen bestimmten Stichtag.
Das externe Rechnungswesen ist gesetzlich geregelt (u.a. HGB). Mit der Einrichtung einer (ordnungsgemäßen) Finanzbuchhaltung erfüllt der Kaufmann also seine gesetzlichen Pflichten. Diese haben die Aufgabe, externe Parteien über die Lage des Unternehmens zu informieren und ihnen gegenüber Rechenschaft abzulegen (z. B in Form des Jahresabschlusses - § 242 Abs. 3 HGB).
Adressaten des externen Rechnungswesens sind u.a. Gesellschafter, Kunden, Gläubiger aber auch der Staat. Gemäß § 140 AO hat der, der nach anderen als den Steuergesetzen verpflichtet ist, Bücher zu führen, diese Verpflichtung auch für Besteuerung zu erfüllen. Nicht verwunderlich ist es deshalb, dass die steuerliche Gewinnermittlung von Buchführungspflichtigen durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auf dem handelsrechtlichen Rechungswesen des Kaufmanns basiert (sog. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Ermittlung des steuerlichen Betriebsvermögens gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).
Fazit: Wer Steuerberater werden möchte, kommt um Kenntnisse des externen Rechnungswesens nicht herum.
In der Grundlagenveranstaltung werden fallorientiert Grundlagen der Buchführung und der Bilanzierung nach Handelsrecht vermittelt. "Soll an Haben" sollte nach Besuch der Veranstaltung also kein Problem mehr sein, die Grundsätze der Bilanzierung nach Handelsrecht und ausgewählte Bilanzposten sollten verstanden und verinnerlicht sein.
Das externe Rechnungswesen ist gesetzlich geregelt (u.a. HGB). Mit der Einrichtung einer (ordnungsgemäßen) Finanzbuchhaltung erfüllt der Kaufmann also seine gesetzlichen Pflichten. Diese haben die Aufgabe, externe Parteien über die Lage des Unternehmens zu informieren und ihnen gegenüber Rechenschaft abzulegen (z. B in Form des Jahresabschlusses - § 242 Abs. 3 HGB).
Adressaten des externen Rechnungswesens sind u.a. Gesellschafter, Kunden, Gläubiger aber auch der Staat. Gemäß § 140 AO hat der, der nach anderen als den Steuergesetzen verpflichtet ist, Bücher zu führen, diese Verpflichtung auch für Besteuerung zu erfüllen. Nicht verwunderlich ist es deshalb, dass die steuerliche Gewinnermittlung von Buchführungspflichtigen durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auf dem handelsrechtlichen Rechungswesen des Kaufmanns basiert (sog. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Ermittlung des steuerlichen Betriebsvermögens gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).
Fazit: Wer Steuerberater werden möchte, kommt um Kenntnisse des externen Rechnungswesens nicht herum.
In der Grundlagenveranstaltung werden fallorientiert Grundlagen der Buchführung und der Bilanzierung nach Handelsrecht vermittelt. "Soll an Haben" sollte nach Besuch der Veranstaltung also kein Problem mehr sein, die Grundsätze der Bilanzierung nach Handelsrecht und ausgewählte Bilanzposten sollten verstanden und verinnerlicht sein.
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Das Grundgesetz (GG) verkörpert die Werteordnung der Bundesrepublik und ist juristischer Maßstab für alle Gesetze der BRD. Unter dem Blickwinkel der Besteuerung regelt das GG nicht nur, wer Steuergesetze erlassen darf, wer die Steuergesetze verwaltet und wem das Steueraufkommen zukommt (Finanzverfassungsrecht), sondern auch die Voraussetzungen, unter denen die Besteuerung verfassungsgemäß ist.
Die Bundesrepublik hat 1957 mit dem Abschluss des Vertrages zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Mitgliedstaaten eine übernationale Organisation geschaffen, die heutige Europäische Union (EU). Das Vertragswerk, der EG-Vertrag, ist innerstaatlich anwendbares Recht und geht den einfachen und damit auch Steuergesetzen vor; diese müssen sich also inhaltlich auch an den Regelungen EG-Vertrages messen lassen.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen höherrangigem und Bundes(steuer)recht ist Gegenstand der Veranstaltung, die in die Grundlagen des Verfassungsrechtes und des Europarechtes einführt. Dabei steht das Einkommensteuergesetz im Fokus der Betrachtung. Anhand des Grundgesetzes werden insbsondere die Grundprinzipien der Besteuerung herausgearbeitet; sodann wird abgeglichen, inwieweit die deutsche Einkommensbesteuerung diesem Maßstab gerecht wird. Die Ermittlung der Einkommensteuer von der Steuerpflicht über die Einkommensermittlungsebene, die Einkommensverwendungsebene bis zum zu versteuernden Einkommen bildet insoweit den thematischen Schwerpunkt der Veranstaltung.
Die Bundesrepublik hat 1957 mit dem Abschluss des Vertrages zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Mitgliedstaaten eine übernationale Organisation geschaffen, die heutige Europäische Union (EU). Das Vertragswerk, der EG-Vertrag, ist innerstaatlich anwendbares Recht und geht den einfachen und damit auch Steuergesetzen vor; diese müssen sich also inhaltlich auch an den Regelungen EG-Vertrages messen lassen.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen höherrangigem und Bundes(steuer)recht ist Gegenstand der Veranstaltung, die in die Grundlagen des Verfassungsrechtes und des Europarechtes einführt. Dabei steht das Einkommensteuergesetz im Fokus der Betrachtung. Anhand des Grundgesetzes werden insbsondere die Grundprinzipien der Besteuerung herausgearbeitet; sodann wird abgeglichen, inwieweit die deutsche Einkommensbesteuerung diesem Maßstab gerecht wird. Die Ermittlung der Einkommensteuer von der Steuerpflicht über die Einkommensermittlungsebene, die Einkommensverwendungsebene bis zum zu versteuernden Einkommen bildet insoweit den thematischen Schwerpunkt der Veranstaltung.