Bachelor
Der Studiengang „Bachelor of Laws (LL.B.) – Major Rechtswissenschaft“ am Leuphana College ist eingebettet in das deutschlandweit einzigartige College Studienmodell mit Leuphana Semester und Komplementärstudium. Durch das Angebot zahlreicher Minor-Studiengänge können die Studierenden ihr Wissen in den Kerngebieten des Zivilrechts, Öffentlichen Rechts und Strafrechts um ein weiteres Fachgebiet erweitern. Damit bietet der Studiengang im Vergleich zum klassischen Jurastudium eine interdisziplinär ausgerichtete und individuell gestaltbare Alternative an.
Bachelorstudiengang Major Rechtswissenschaft
Zwischenprüfung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit b NJAG
Für die Anmeldung zur Pflichtfachprüfung (Erstes Staatsexamen) in Niedersachsen ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit b NJAG das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung erforderlich.
Diese wird während des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Leuphana Universität Lüneburg im Studiengang Bachelor of Laws (LL.B.) – Major Rechtswissenschaft in Form von studienbegleitenden Prüfungen durchgeführt. Die für den Erwerb der Zwischenprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen entsprechen dabei den jeweiligen Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Major Rechtswissenschaft.
Studierende im Bachelorstudiengang Major Rechtswissenschaft können, sofern sie die Erste Prüfung (Erstes Staatsexamen) anstreben, nach erfolgreichem Ableisten der Zwischenprüfungsleistungen auf Antrag beim Studierendenservice ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt bekommen.
Zur Fortsetzung oder zum Abschluss des Bachelorstudiengangs ist die Zwischenprüfung nicht erforderlich.
Zwischenprüfungsleistung
Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus:
- eine mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche wissenschaftliche Arbeit ohne Aufsicht (Hausarbeit) aus dem Zivilrecht oder dem Öffentlichen Recht oder dem Strafrecht
- eine mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche wissenschaftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) im Zivilrecht
- eine mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche wissenschaftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) im Öffentlichen Recht
- eine mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche wissenschaftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) im Strafrecht.
Zwischenprüfungsfrist und Verlängerung
Die Zwischenprüfungsleistungen sind – vorbehaltlich einer Fristverlängerung – binnen der ersten 4 Semester des rechtswissenschaftlichen Studiums zu absolvieren. Sollten diese Prüfungsleistungen ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der ersten vier Semester erbracht worden sein, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, vgl. § 1a Abs. 2 Satz 4 NJAG. Die Frist von 4 Semestern läuft für Studierende, die bereits im Bachelorstudiengang Major Rechtswissenschaft oder im Masterstudiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert sind, ab dem WiSe 24/25. Für alle anderen Studierenden gilt die Frist von 4 Semestern ab Beginn ihres rechtswissenschaftlichen Studiums.
Gem. § 6 ZwPrO kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden für:
a) Semester, in denen die*der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert war,
b) Semester, in denen die*der Studierende wegen der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne von § 34 HRG beurlaubt war,
c) Semester, in denen die*der Studierende Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) oder Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nimmt.
d) höchstens ein Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland, sofern eine hinreichende Studienleistung bezogen auf die ausländische Rechtsordnung in diesem Semester nachgewiesen wird
e) höchstens ein Semester einer Tätigkeit als Mitglied in den Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke.
Praktische Studienzeit im Rahmen des Jurastudiums in Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NJAG
Die Anmeldung zur Pflichtfachprüfung (Erstes Staatsexamen) setzt grundsätzlich auch das Absolvieren der praktischen Studienzeit voraus, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NJAG. Diese soll Studierenden Einblicke in den Ablauf der Verfahren vor Gerichten und in die Aufgabenstellungen und Arbeitsweise von Behörden und Rechtsanwält*innen verschaffen. Die praktische Studienzeit kann frühstens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden. Während dervorlesungsfreien Zeit ist jeweils ein vierwöchiges Praktikum abzuleisten bei:
- einem Amtsgericht
- einer Verwaltungsbehörde
- einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie einer früheren Berufsausbildung oder beruflichen Tätigkeit, kann von der Pflicht zur Ableistung der praktischen Studienzeit vollständig oder teilweise befreit werden.
Bei Fragen rund um die Praktische Studienzeit melden Sie sich bitte direkt beim Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen