Aufgaben des Personalrats

Die vorrangige Aufgabe des Personalrates ist, die sozialen und persönlichen Belange der Beschäftigten, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses und ihres Arbeitsplatzes, gegenüber der Dienststelle zu vertreten. Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten. 

Der Personalrat hat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte. Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen darf die Dienststelle diese erst umsetzen, wenn der Personalrat zugestimmt hat.

Beratung von Beschäftigten

Die Beratung von Hochschulbeschäftigten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Personalrats. Nach persönlicher Anmeldung steht der Personalrat für Beratung und Beschwerden der Beschäftigten gern zur Verfügung.

Einfluss und Rechte des Personalrates

Uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats durchführen darf. Lehnt der Personalrat eine Maßnahme innerhalb der Frist von zwei Wochen ab, kann die Dienststelle das so genannte Verfahren bei Nichteinigung einleiten. Zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gehören u.a.:

  • Einstellungen
  • Kündigungen (ausgenommen außerordentliche K. und K. in der Probezeit)
  • Höher- und Herabgruppierungen
  • Ablehnung von Erholungsurlaub (auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers)
  • Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten
  • Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten
  • Abschluss und Änderung von Dienstvereinbarungen
  • Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
  • Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung
  • Organisationspläne bzw. Veränderungen
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen.

Mitwirkungsrechte  

Die Dienststelle ist verpflichtet, bestimmte Maßnahmen vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern, über Einwendungen des Personalrats nachzudenken und eine von den Einwendungen des Personalrats abweichende Entscheidung ihm gegenüber zu begründen. Beispiel hierfür sind u.a.:

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
  • Umorganisation von Dienststelle

Ein Unterbleiben oder mangelhafte Mitwirkung des Personalrats hat zur Folge, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden darf.

Anhörungsrechte

Der Personalrat kann zu bestimmten Maßnahmen gegenüber seiner Dienststelle eine inhaltliche Stellungnahme abgeben mit dem Anspruch auf eine Erörterung seiner Stellungnahme. Die Anhörung findet in der Regel statt:

  • Planungsbereich (Stellenanforderungen zum Haushaltsplan)
  • Personalplanung
  • Neubauplanung
  • Änderung von Arbeitsverfahren.

Eine Anhörung ist nicht davon abhängig, ob die Maßnahmen Auswirkungen auf Anforderungen an die Beschäftigten oder die Art der Arbeit haben kann.

Informationsrechte

Die Dienststelle hat den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, d.h. dem Personalrat sind Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben vorzulegen bzw. zugänglich zu machen. Die genauen Informationsrechte ergeben sich aus § 60 NPersVG.

Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist.

Wirtschaftsausschuss

Die Dienststelle soll auf Antrag des Personalrates einen Wirtschaftsausschuss einrichten, dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle zu beraten und den Personalrat darüber zu unterrichten.

Gesetzliche Grundlagen

Die Ausübung dieser Tätigkeiten beruhen auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen:

  • Nds. Personalvertretungsgesetz
  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz
  • Tarifvertrag
  • Nds. Hochschulgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Grundgesetz
  • Nds. Datenschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz u.v.a.m.