Stichworte von A - Z

Wissenswertes und hilfreiche Hinweise für den beruflichen Alltag für die Beschäftigten der Leuphana Universität Lüneburg.

Diese Liste wird ständig überarbeitet und ergänzt. Anregungen und Fragen nehmen wir gerne auf.

A - Z

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Arbeitszeit
  • Arbeitszeugnis (TV-L § 35)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Bildungsurlaub - Freistellung nach dem Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)
  • Dienstjubiläum
  • Entgelttabellen
  • Familienservice
  • Gewerkschaften
  • Gleitzeit (siehe Arbeitszeit)
  • Hausordnung
  • Jahressonderzahlung
  • Jobticket
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
  • Kündigungsfristen
  • Mobbing
  • Nebentätigkeit
  • Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
  • Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
  • Pflege von Angehörigen
  • Samstags- und Sonntagsarbeit
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Suchtbeauftragte
  • Tarifvertrag (TV-L)
  • Überlastanzeige
  • Urlaub
  • VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz
  • Zeitzuschläge

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Arbeitszeit

Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei uns 39 Stunden und 48 Minuten.
Über die Arbeitszeitregelung hat der Personalrat zwei Dienstvereinbarungen abgeschlossen, eine für den Bereich der Mitarbeiter/Innen im technischen und Verwaltungsdient und eine für die Mitarbeiter/Innen im wissenschaftlichen Bereich. Beide finden Sie unter dem Link Dienstvereinbarungen.

Arbeitszeugnis (TV-L § 35)

Beschäftigte haben aus unterschiedlichen Gründen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aus triftigen Gründen (z.B. bei Wechsel des/der Vorgesetzten, vor einer längeren Beurlaubung oder für eine Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber) kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vorläufiges Zeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Endzeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt. Alle Zeugnisse sind unverzüglich, d.h. innerhalb von ca. 2 Wochen auszustellen.

Betriebliche Altersversorgung

siehe unter Begriff VBL.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Laut § 84 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Von Seiten des Arbeitnehmers handelt es sich aber um ein freiwilliges Verfahren und dient ausschließlich dazu die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und möglichst weiteren Erkrankungen vorzubeugen.

Zur Durchführung des BEM an der Leuphana Universität hat der Personalrat eine Dienstvereinbarung abgeschlossen.

Bildungsurlaub - Freistellung nach dem Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)

Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer in Niedersachsen stehen im Jahr 5 Tage Freistellung von der Arbeit für Weiterbildungsveranstaltungen zu. Der Antrag auf diesen Bildungsurlaub muss spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei dem Arbeitgeber eingereicht werden. Bei uns erfolgt das über den normalen Urlaubsantrag, Urlaubsart Bildungsurlaub.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.

Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Jahres kann gemeinsam mit oder getrennt von dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Sofern der Arbeitgeber zustimmt kann sogar der Anspruch der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden.

Dienstjubiläum

Bei der Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 und 40 Jahren erhalten Beschäftigte ein Jubiläumsgeld sowie einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung. Das Jubiläumsgeld beträgt nach 25 Jahren 350 Euro und nach 40 Jahren 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
siehe dazu auch TV-L, §§ 23 und 29

Familienservice

Informationen und Angebote zum Thema „Familie und Beruf“ sowie " Pflege von Angehörigen"finden Sie unter dem Link des Frauen- und Gleichstellungsbüros.

https://www.leuphana.de/services/gleichstellung/familienservice.html

Gewerkschaften

Für den öffentlichen Dienstzuständige Gewerkschaften sind:

Gleitzeit (siehe Arbeitszeit)

Informationen zur Gleitzeit finden Sie am Anfang unter dem Begriff Arbeitszeit.

Hausordnung

Die Hausordnung finden Sie im Amtsblatt Gazette 55/21 vom 30.04.21.

Jahressonderzahlung

gem § 20 TV-L haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 01.  Dezember bestehen einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Die Jahressonderzahlung TV-L wurde mit der Tarifrunde 2019 auf dem Stand von 2018 eingefroren. Das bedeutet, die Jahressonderzahlung wird mit Tariferhöhungen nicht automatisch erhöht, dadurch ergeben sich folgende Prozentsätze

Jahressonderzahlung TV-L

 

2018

2019

2020

2021

E 14 bis E 15

35%

33,98%

32,95%

32,53%

E 12 bis E 13

50%

48,54%

47,07%

46,47%

E 9a bis E 11

80%

77,66%

75,31%

74,35%

E 5 bis E 8

95%

92,19%

89,40%

88,14%

E 1 bis E 4

91,69%

88,91%

87,43%

Die Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird.

Jobticket

Seit November 2010 können die Beschäftigten an dem günstigen Job-Ticket des Hamburger Verkehrs-Verbund (HVV) teilnehmen. Die Universität unterstützt jede Monatskarte monetär.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. 

Zu den Aufgaben der JAV gehören:

  • Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
  • Beantragung von Maßnahmen der Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
  • Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
  • Anregungen der Auszubildenden an den Personalrat herantragen
  • etc.

Aktuell gibt es keine Jugend- und Ausbildungsvertretung an der Leuphana Universität.

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen unterscheiden sich stark nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und danach, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Die genauen Fristen finden Sie für befristete Arbeitsverhälnisse im TV-L § 30 und für unbefristete im TV-L § 33.

Mobbing

Informationen zum Thema Mobbing (PDF).

Nebentätigkeit

Laut § 3 (4) TV-L sind Nebentätigkeiten gegen Entgelt durch die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.

Sie finden Sie das Formblatt zu Anzeige einer Nebentätigkeit hier im Intranet.

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)

Pflege von Angehörigen

Seit dem 01.01.2015 gibt es einige gesetzliche Neuerungen um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall einer familiären Pflegesituation zu unterstützen und ihre Flexibilität zu erhöhen. Genauere Informationen hierzu finden sie hier.

Samstags- und Sonntagsarbeit

Unter besonderen Umständen kann auch an Samstagen und Sonntagen gearbeitet werden. Bei Arbeit an Samstagen ist zwischen freiwilliger und dienstlich begründeter Anwesenheit zu unterscheiden. In jedem Fall muss sie dem Personalservice mitgeteilt werden. Bei einer dienstlich begründeten Arbeitszeit am Samstag erhält man in der Zeit zwischen 13 und 21 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 20%. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.

Sonntagsarbeit ist nur aus dienstlichen, zwingend erforderlichen Gründen möglich. Diese ist nur nach vorheriger Genehmigung durch formlosen Antrag möglich und wird dann mit einem Zuschlag von 25% vergütet.

Schwerbehindertenvertretung

Eine Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Personen wahrzunehmen. Die rechtliche Grundlage dafür findet man im m 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).

An der Leuphana übernimmt das Amt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Bärbel Hitz. Eine kurze Vorstellung von ihr und ihren Vertreterinnen finden Sie hier.

Suchtbeauftragte

Die Leuphana Universität hat eine Vereinbarung zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Bediensteten abgeschlossen, diese finden Sie unter http://www.leuphana.de/intranet/arbeitsplatz/informationen/dienstvereinbarungen.html

Als Suchtbeauftragte steht Ihnen Britta Viehweger jederzeit und unverbindlich für Fragen rund um das Thema „Sucht“ zur Verfügung. Sie unterliegt in ihrer Funktion der absoluten Schweigepflicht!

Tarifvertrag (TV-L)

Hier finden Sie den Text des Tarifvertrages mit Stand 02.02.2019.

Überlastanzeige

Eine Überlastanzeige ist die Anzeige einer möglichen Gefährdung für die Dienststelle oder die/den Beschäftigten durch eine vorliegende Überlastung. Häufige Ursachen für Überlastungen sind Personalmangel aufgrund erkrankten Kolleginnen und Kollegen, Urlaubsvertretungen oder einer grundsätzlichen personellen Unterbesetzung. Suchen Sie also nicht zwingend die Ursachen bei sich, wenn Sie den Arbeitsanfall nicht mehr bewältigen können.
Nach § 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ist es sogar Ihre Pflicht eine Überlastung anzuzeigen. Danach ist die/der Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgeber vor drohenden oder voraussehbaren Schäden zu bewahren bzw. vor deren Eintritt zu warnen und darüber hinaus auf z.B. organisatorische Mängel, Überschreiten der zulässigen Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) usw. aufmerksam zu machen.
Eine Überlastungsanzeige kann u.U. bei einem eintretenden Schaden auch zur Entlastung der Beschäftigten vor rechtlichen Konsequenzen dienen.
Einen Mustertext für eine Überlastanzeige finden Sie hier.

Urlaub

Gemäß § 26 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Den gesamten Wortlaut finden Sie im TV-L.

VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Die VBL ist eine von Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Die Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Zeitzuschläge

Gemäß § 8 TV-L erhalten Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Z.B. für Sonntagsarbeit 25 Prozent und für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 Prozent.

Den gesamten Wortlaut finden Sie im TV-L.