„Aber muss man dafür ein Mensch sein?“ Tim Dornis zum Schutz künstlicher Kreativität
28.10.2019 Das Gemälde „Portrait d'Edmond de Belamy“ wurde von einer künstlichen Intelligenz (KI) erstellt. Der zugrundeliegende Algorithmus wurde von einer Gruppe von Künstlern und Programmierern, dem Kollektiv „Obvious“, programmiert. Im rechten unteren Bildrand ist eine Zeile daraus als „Signatur“ notiert. Die Arbeit erzielte bei einer Versteigerung im Auktionshaus Christie’s in London vor kurzem über 400.000 Dollar.
Künstliche Intelligenzen und Algorithmen fallen zunehmend dadurch auf, dass sie „künstlerische“ Werke schaffen. Breit besprochen wurde zuletzt zum Beispiel die Fertigstellung von Franz Schuberts Sinfonie in h-Moll (der „Unvollendeten“) durch einen Algorithmus von Huawei. Wirtschaftlich bedeutend sind neben Kunst- und Musik-Algorithmen aber vor allem KIs, die Texte schreiben. Letzteres ist in den USA, etwa im Bereich der Sport-, Wetter- und Börsenberichterstattung, bereits weit verbreitet. Trotz der zunehmenden Bedeutung dieser Art von künstlicher Kreativität ist die Frage der Rechteinhaberschaft an den Produkten keineswegs geklärt.
Wenn eine Schriftstellerin einen Roman schreibt, dann liegen die Rechte bei der Schriftstellerin. Wenn ein Kind ein Bild malt, dann liegen die Rechte beim Kind, denn, wie Rechtswissenschaftler Tim Dornis erklärt, die Entstehung von Schutzrechten hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit des Erstellers ab – wohl aber von der Eigenschaft als „Mensch“. Wenn darum eine künstliche Intelligenz etwas erschafft, dann ist das Produkt gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann frei benutzt und verwertet werden. Im Moment fehlt es jedenfalls an gesetzlichen Regeln zum Schutz für Werke künstlicher Intelligenz.
Dies ist, wie Dornis erklärt, durchaus problematisch. „Angesichts des stetigen Anwachsens der ‚Intelligenz‘ und ‚Produktivität‘ von Robotern sowie dem enormen ökonomischen Potential derartiger KI birgt das Fehlen einer klaren Regelung erhebliches Konfliktpotential“, sagt er. Dornis untersucht aktuell den Umgang mit Produkten, die von KI autonom geschaffen wurden (also „emergent“ sind) – das sind Werke, bei denen das Ergebnis der Arbeit des Algorithmus nicht von Anfang an vorhersehbar ist. Das jüngste Ergebnis seiner Untersuchung erscheint demnächst in einer der weltweit führenden Zeitschriften zum Technologierecht, dem „Yale Journal of Law and Technology“.
Wie könnte eine Lösung aussehen? Dornis plädiert er für ein Umdenken. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nur geschützt werden, was aus einem menschlich-kreativen Prozess heraus entstanden ist. „Das Urheberrecht geht hierbei davon aus, dass es eine genuin menschliche Eigenschaft ist, kreativ zu sein. Mehr noch: Dass Kreativität als solche nur menschlich sein kann“, sagt Dornis. Er zeigt, wie dies auf die grundlegendere Annahme zurückführbar ist, dass nur Menschen intelligent sein können. „Woran merkt man, dass jemand oder etwas intelligent ist?“, fragt er. Um das zu klären, wird immer wieder auf zwei klassische Konzepte verwiesen: den „Interview-Test“ von Alan Turing und das „Chinesische Zimmer“ von John Searle. Beim Turing-Test kommuniziert ein Mensch mit einem Gegenüber, das ihm aber verborgen bleibt, und muss anschließend einschätzen, ob er mit einem Menschen oder einem Roboter gesprochen hat. Der Turing-Test gilt für eine KI dann als bestanden, wenn sich der menschliche Versuchsteilnehmer hat täuschen lassen. Bislang waren alle Versuche erfolglos. Dem Gedankenexperiment „Chinesisches Zimmer“ des Philosophen John Searle liegt die Prämisse zugrunde, dass für Intelligenz stets sogenannte Intentionalität notwendig ist. Eine Handlung ist demnach nur dann intelligent, wenn sie bewusst und gezielt erfolgt. „Mit Blick auf das Ergebnis ist keines der Konzepte geeignet, emergente Werke als nicht kreativ einzuordnen“, pointiert Dornis, „denn autonome künstlich Intelligenzen sind jedenfalls de facto kreativ tätig, die Ergebnisse sind von menschlichen Werken meist nicht zu unterscheiden.“
Die Unsicherheit bei der Beurteilung spiegelt sich in der Rechtsanwendung. „Die Gerichte entscheiden bei Fragen einer Ausdehnung bestehender Schutzmechanismen ganz grundsätzlich sehr vorsichtig, und damit in der Regel zugunsten der Gemeinfreiheit. Das wäre wohl auch zu erwarten, sollte Edmond de Belamy ohne Erlaubnis der Programmierer des kreativen Algorithmus verwertet werden.“ Wäre man hingegen bereit, Kreativität nicht mehr ausschließlich an den Menschen zu knüpfen, wäre der Weg frei, das Recht anzupassen. Jedenfalls einen minimalen Schutz für emergente Werke – etwa zugunsten der Programmierer oder Nutzer der KI – wäre zu fordern. „Das Europäische Parlament hatte diese Fälle wohl auch im Blick, als es die Kommission bereits vor einiger Zeit aufforderte, eine gesetzliche Regelung zum Schutz von autonomen Computer- und Roboterwerken zu entwerfen. Bislang ist allerdings nichts weiter geschehen.“
Vor dem Hintergrund der Diskussion um die zunehmende Bedeutung künstlicher Intelligenz und den globalen Wettbewerb um Fortschritte in der Digitalökonomie ist diese Untätigkeit des Gesetzgebers bedenklich. Eine Regelung erscheint dringend angezeigt; und auch die Gerichte benötigen Richtlinien zum Umgang mit Fällen dieser Art – insbesondere solange es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. „Insoweit bleibt für die Rechtswissenschaft noch viel zu tun. Wir befinden uns wohl erst am Anfang einer alle Rechtsgebiete erfassenden Debatte,“ erklärt Dornis. Vorträge zu diesem Thema sollen im neuen Jahr unter anderem an den Universitäten Verona und Oxford folgen.

