Kosten am College

Am Leuphana College müssen alle Studierenden einen Semesterbeitrag zahlen - bei der Einschreibung, bei der Rückmeldung und in geringerem Umfang auch während einer Beurlaubung. Darüber hinaus fallen keine weiteren Gebühren für das Studium am College an, sofern Sie Ihr persönliches Studienguthaben (Regelstudienzeit zuzüglich sechs weiterer Semester) nicht aufgebraucht haben. Wenn Sie Ihr Studienguthaben erschöpft haben, müssen Sie pro Semester eine Langzeitstudiengebühr entrichten.

Aktueller Semesterbeitrag

  • Studentenwerksbeitrag: 112,00 Euro
  • Studierendenschaftsbeitrag: 131,15 Euro
    
(Semesterticket: 113,25 €, incl. Kulturticket, Stadt-Rad, Radspeicher
    sowie 17,90 € Beitrag zur studentischen Selbstverwaltung)
  • Verwaltungskostenbeitrag: 75,00 Euro
  • Summe: 318,15 Euro

Semesterbeitrag überweisen

  • Bankverbindung
  • bei der Einschreibung
  • bei der Rückmeldung
  • bei Beurlaubung

Semesterbeitrag überweisen

Bankverbindung

Mit dem fristgerechten Eingang des Semesterbeitrages auf dem Konto der Leuphana Universität Lüneburg erfolgt die Einschreibung und später die Rückmeldung. Durch Einzahlung des Beitrags erklären Sie, Ihr Studium beginnen bzw. fortsetzen zu wollen. Es zählt der Tag das Zahlungseingangs auf dem Konto der Universität, die sogenannte Wertstellung.

Bitte achten Sie darauf, dass der korrekte Betrag überwiesen wird und dass der Verwendungszweck richtig und vollständig angegeben wird. Als Verwendungszeck bei einer Rückmeldung geben Sie bitte Ihre Matrikelnummer (7-stellig) an. Bei einer Einschreibung geben Sie die Ihnen nach Studienplatzannahme zugewiesene Matrikelnummer (7-stellig) an. Es folgt danach jeweils der Name und der Vorname.

Nutzen Sie bitte in myCampus die zur Verfügung gestellten Zahlungsinformationen.

Bankverbindung der Leuphana Universität Lüneburg:

EmpfängerLeuphana Universität Lüneburg
IBANDE26 2505 0000 0199 9169 17
BICNOLADE 2 HXXX
KreditinstitutNorddeutsche Landesbank Hannover
Verwendungszweck

Matrikelnummer, Name, Vorname

bei der Einschreibung

Falls Sie sich neu an der Leuphana Universität Lüneburg immatrikulieren, müssen Sie den für Sie gültigen Semesterbeitrag per Überweisung bezahlen. Die Überweisung ist Voraussetzung für Ihre Immatrikulation. Mit den Zulassungsunterlagen haben Sie die Aufforderung zur Überweisung der Gebühren erhalten. Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt Ihre Bewerbernummer, gefolgt von Ihrem Namen und Vornamen an. Dies erleichtert uns die Zuordung. Erst nach Eingang des vollständigen Beitrags erhalten Sie Ihren Studierendenausweis.

bei der Rückmeldung

Wenn Sie bereits an der Leuphana Universität Lüneburg studieren, und Ihr Studium auch hier fortsetzen wollen, müssen Sie sich zurückmelden. Für das Erbingen von Leistungen und das Ablegen von Prüfungen ist es zwingend erforderlich, dass Sie eingeschrieben sind.

Die Rückmeldung ist nur innerhalb der festgelegten Rückmeldezeit möglich. Sie liegt für das

  • Sommersemester im Januar/Februar und für das
  • Wintersemester im Juni/Juli.

Die genauen Termine stehen auf dem Hinweisfeld Ihres Studierendenausweises. Darüber hinaus erhalten alle eingeschriebenen Studierenden eine Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail (hier wird nur Ihre Leuphana-E-Mail verwendet).

Wenn Sie sich nicht fristgemäß durch die Überweisung des Semesterbeitrages zurückmelden, erhalten Sie eine kostenpflichtige Zahlungserinnerung (derzeitige Gebühr 15,00 €). Wenn Sie sich dann nicht innerhalb der angegebenen Frist zurückmelden, werden Sie exmatrikuliert.

Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt Ihre Matrikelnummer, gefolgt von Ihrem Namen und Vornamen an. Achten Sie bitte darauf, dass es sich um die Matrikelnummer handelt (7-stellig), keine Bewerbernummer und keine lg-Nummer. Dies erleichtert uns die Zuordung. Erst nach Eingang des vollständigen Beitrags erhalten Sie Ihren Studierendenausweis.

Bitte zahlen Sie den fälligen Beitrag erst nach Aufforderung durch den Studierendenservice. Diese wird an Ihre stud-leuphana-Mail-Adresse gesendet.

bei Beurlaubung

Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung der folgenden Gebühren automatisch befreit:

- Studierendenschaftsbeitrag

- Verwaltungskostenbeitrag

Zahlen demnach nur 112,00 Euro Studentenwerksbeitrag.

Vom Studentenwerksbeitrag können Sie sich auf Antrag (bitte direkt beim Studierendenwerk in Lüneburg erfragen) befreien lassen.

Langzeitstudiengebühren

  • Studienguthaben und Langzeitstudiengeühren

Langzeitstudiengebühren

Studienguthaben und Langzeitstudiengeühren

Im Dezember 2013 hat der Niedersächsische Landtag die Abschaffung der Studienbeiträge, die Einführung eines Studienguthabens sowie die Änderung der Regelung zu den Langzeitstudiengebühren beschlossen. Diese Änderungen treten zum Wintersemester 2014/2015 in Kraft.

Diese Übersicht soll Ihnen eine Zusammenfassung der entsprechenden Regelungen im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) geben.

1. Studienguthaben (§ 12 NHG)
Allen Studierenden wird gemäß § 12 NHG ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester zur Verfügung gestellt. Bei der Wahl eines konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Regelstudienzeit für diesen Studiengang.

Solange ein persönliches Studienguthaben vorhanden ist, werden keine Langzeitstudiengebühren erhoben!

Beispiel 1:
Student Mustermann nimmt das Studium des Studienganges Kulturwissenschaften zum Wintersemester 2014/2015 auf. Die Regelstudienzeit dieses Studienganges beträgt 6 Semester (laut Prüfungsordnung). Die vorhanden 6 Semester werden um weitere 6 Semester erhöht. Somit beträgt das Studienguthaben 12 Semester in denen keine Langzeitstudiengebühren erhoben werden.


Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an deutschen Hochschulen.

Beispiel 2:
Student Mustermann hat vor dem o.g. Studiengang bereits an einer anderen deutschen Hochschule 2 Semester studiert. Das o.a. Studienguthaben von 12 Semestern verringert durch die beiden studierten Semester, es verbleibt also ein Studienguthaben von 10 Semestern.

Beispiel 3:
Student Mustermann hat den Bachelor erfolgreich abgeschlossen und nimmt ein neues Studium in einem konsekutiven Studiengang auf. Das o.a. Studienguthaben von 12 Semestern erhöht sich dadurch um die Regelstudienzeit des Masters, in diesem Fall 4 Semester. Das neue Studienguthaben beträgt somit 16 Semester.

Die bisher verbrachten Studiensemester werden angerechnet, im Beispiel 2 aus einem vorherigen Studium, z.B. 7 aus dem frisch abgeschlossenen Bachelor. Es stehen danach noch 7 Semester zur Verfügung, in denen keine Langzeitstudiengebühren zu entrichten sind.


Ausnahmen vom Verbrauch des Studienguthabens (§ 12 Abs. 3 NHG)
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende
-    beurlaubt ist,
-    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung dienen als Nachweis),
-    einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetz pflegt,
-    als gewählter Vertreter oder Vertreterin in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist (Anrechnung maximal zwei Semester) oder
-    das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt (Anrechnung für maximal zwei Semester).


2. Langzeitstudiengebühren (§ 13 NHG)
Ist das Studienguthaben aufgebraucht, sind gemäß § 13 NHG für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,-- € zu zahlen.

Die Langzeitstudiengebühren wird nicht erhoben für ein Semester in dem die oder der Studierende
-    beurlaubt ist,
-    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung dienen als Nachweis),
-    einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetz pflegt,
-    eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert oder
-    ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert.

Sofern Sie der Ansicht sein sollten, dass für Sie ein Ausnahmetatbestand zutrifft, übersenden Sie bitte die erforderlichen Nachweise mit dem Antrag auf Befreiung/Erlass an den Studierendenservice.


3. Fälligkeit und Billigkeit (§ 14 NHG)
Die Langzeitstudiengebühren nach § 13 NHG werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils innerhalb der von der Hochschule festgelegten Rückmeldefrist für jedes weitere Semester.

Auf Antrag können die Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor:

-    bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (muss durch amtsärztliche Bescheinigung des örtlichen Gesundheitsamtes nachgewiesen werden!),
-    bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Als unbillige Härte können auch sonstige Gründe anerkannt werden, so zum Beispiel Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. In diesen Fällen muss explizit beschrieben und ausführlich nachgewiesen werden, dass Sie in Ihrem individuellen Studienfortschritt durch den Eintritt des Grundes/der Gründe gehindert waren und sich dadurch die Studienzeit verlängert hat. Begründen Sie hier bitte ausführlich die Hinderungsgründe und fügen Sie Nachweise bei, die dies glaubhaft belegen.

Studienzeitverlängernde Auswirkungen/Folgen können erst nach Ablauf der jeweiligen Regelstudienzeit des Studienganges geltend gemacht und beantragt werden!

4. Einführung der individuellen Regelstudienzeit ab dem Sommersemester 2020

Studierende, die zum Sommersemester 2020, zum Wintersemester 2020/2021 oder zum Sommersemester 2021 erstmalig durch Verbrauch Ihres Studienguthabens Langzeitstudiengebühren entrichten müssen, können durch die Einführung der individuellen Regelstudienzeit dahingehend profitieren, dass sie im betreffenden Semester die Gebühr nicht entrichten müssen. Diese Regelung gilt nur einmalig, also nur für ein Semester. Sollten Sie bereits die Langzeitstudiengebühren für eins der genannten Semester entrichtet haben, können Sie Rückerstattung bentragen (siehe Antrag im Bereich Downloads). Eine Erstattung ist nicht möglich, wenn Sie für das betreffende Semester eine Erstattung durch eine Regelung eines anderen Bundeslands, einer anderen Hochschule oder aber durch Bewilligung eines Härtefallantrages erhalten haben.

Ansprechpersonen

Bei Rückfragen zu Semesterbeitrag und Langzeitstudiengebühren stehen Ihnen im Studierendenservice die Sachbearbeiter_innen Ihres Bachelor-Programms (Bereich Studierenden-Administration) zur Verfügung. Die für Sie zuständige Ansprechperson finden Sie auf der Seite Ihres Major oder Lehrerbildungsprogramms.

Studienfinanzierung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten eines Studiums zu finanzieren.

Infos zur Studienfinanzierung