Haben Sie auch die Steuer im Griff?
Steuerrecht
Da hat die Kollegin Ihnen spannende Fragen aufgetischt. Aber logisch, Recht spielt auch im Alltag eine Rolle. Nach der Beantwortung kommt Ihnen zu dem Thema mit dem Gebrauchtwagenkauf noch eine zusätzliche Überlegung in den Sinn, da beinahe jede Handlung im Wirtschaftsgeschehen ja auch steuerliche Auswirkungen haben kann. Ob die Kollegin das wohl bedacht hat?
Dabei hilft natürlich eines Ihrer Standard-Werkzeuge, das EStG (Einkommensteuergesetz).
1. Muss man als Privatperson auf den aus dem Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn eigentlich Einkommensteuer zahlen? (s. Hinweistext 1, unten).
2. Kann man als Käufer das Fahrzeug als Arbeitsmittel, sprich als Werbungskosten absetzen? (s. Hinweistext 2, unten).
Haben Sie alle Steuerfragen im Griff? Gut so. Sie rufen die Kollegin kurz an, um sie mit allen wesentlichen Infos zu versorgen.
Hinweistext 1: Einkommensteuergesetz (EStG)
"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 556)"
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) 1Einkünfte sind
- bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
- bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
…..
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; …
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HINWEISTEXT 2: EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG)
"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 556)"
§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
- Schuldzinsen...;
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben...;
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, ...;
- 1Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt...;
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.² Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen...;
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;
- Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen... .
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
(3) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.