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Schadensersatz und Schmerzensgeld (III)
Hinweis: Um die Fragen zu beantworten, wählen Sie bitte die jeweils korrekte Antwort aus. Um Sie bei der Beantwortung zu unterstützen, sind unten Hinweistexte angegeben.
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Hinweistext 1 (zum Schmerzensgeld):
§ 249, BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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§ 253, BGB, Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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In einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder in einem Lehrbuch könnte stehen:
- Schmerzensgeld kann eine einfache Funktion erfüllen: es soll helfen
- Schmerzensgeld kann eine einfache Funktion erfüllen: es soll abschrecken
- Schmerzensgeld kann eine einfache Funktion erfüllen: es soll strafen
- Schmerzensgeld kann eine Doppelfunktion aufweisen: Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für den Schaden
- Schmerzensgeld kann eine Doppelfunktion aufweisen: Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für erlittene Schmerzen und Leiden
In Deutschland gilt eine dieser Alternativen als richtig. Welche?
Hinweistext 2 (zu punitive damages):
In einem guten Kommentar, der für Einsteiger wegen vieler Abkürzungen jedoch nicht leicht lesbar ist, steht u.a. Folgendes:
„Das Schadensersatzecht des BGB beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Die Schadensersatzleistung soll die entstandenen Nachteile ausgleichen, sie hat keinen pönalen Charakter. Zwar gehört zu den Zielvorstellungen des Haftungsrechts auch der Gedanke der Prävention und der Schadensverhütung. Dieser hat aber für die Schadensbemessung nur ausnahmsweise Bedeutung. Die Zubilligung von Strafschadensersatzzahlungen („punitive damage") ist mit dem Grundgedanken des deutschen Rechts unvereinbar (BGH NJW 92, 3096/03). Beim Schmerzensgeld ist zwar neben der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion zusätzlich der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen (BGH GrZS NJW 55, 1675), aber nur mit Einschränkungen...“
Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. (2014), Vorb v § 249 Rdnr 2.
Hinweistext 3 (zum Letter of Intent):
§ 241, BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 280, BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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§ 311, BGB, Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen....