Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis
Welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen bei politischen Äußerungen von Beschäftigten?
14.01.2026 Wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Job? Welche arbeitsrechtlichen Folgen sind zulässig, wenn sich Beschäftigte politisch äußern und damit Konflikte im Betrieb auslösen? Diesen Fragen ging Prof. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard) von der Freien Universität Berlin im Rahmen der Lüneburger Rechtsgespräche nach. Er zeigte auf, wo das Arbeitsrecht der Meinungsfreiheit legitime Grenzen setzt – und wo es Zurückhaltung schuldet.
Bedenken gegen den Kurs der Rechtsprechung
Im Mittelpunkt des Vortrags stand das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10. Dezember 2024, in dem das Gericht über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen israelkritischer Äußerungen eines Wissenschaftlers zu entscheiden hatte. Es ging dabei von weitreichenden Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers aus und nahm zugleich eine Grundrechtsabwägung vor, in der es die Wissenschafts- und Berufsfreiheit des Arbeitgebers und die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers einander gegenüberstellte – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Konzept der deutschen „Staatsräson“.
In seiner kritischen Analyse der Entscheidung bemängelte Felix Hartmann das unklare Zusammenspiel von Privatrecht und Grundrechten, die selektive Gewichtung grundrechtlicher Positionen sowie die rechtlich kaum abgesicherte Übertragung der „Staatsräson“ auf private Arbeitsverhältnisse.
Plädoyer für einen „more civil approach“
Stattdessen plädierte er für eine stärker am Zivilrecht orientierte Betrachtung entsprechender Fallgestaltungen („more civil approach“). Im Ausgangspunkt gelte es dabei zu sehen, dass das Arbeitsverhältnis ein Austauschvertrag sei. Einschränkungen der Meinungsfreiheit seien daher nur dort legitim, wo der Leistungsaustausch oder der Betriebsfrieden konkret gefährdet seien. Das Arbeitsrecht eigne sich hingegen nicht zur Regulierung gesellschaftlicher Konflikte oder zur Sanktionierung politischer Positionen außerhalb des betrieblichen Zusammenhangs.
Entscheidend ist nach Hartmanns Ansatz eine klare Differenzierung zwischen dienstlichem und außerdienstlichem Verhalten. So könne eine politische Äußerung nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Beschäftigte selbst einen Bezug zum Arbeitgeber herstellten oder der Betriebsfriede gefährdet sei.
Diskussion mit dem Auditorium
In der von Johanna Croon-Gestefeld und Stefan Klingbeil moderierten Diskussion wurde anschließend unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die zunehmende Politisierung vieler Unternehmen weitergehende Rücksichtnahmepflichten von Beschäftigten begründen kann und unter welchen Voraussetzungen außerdienstliches Verhalten arbeitsrechtlich relevant werden darf.
Die vollständige Argumentation von Felix Hartmann lässt sich in seinem für den Völkerrechtsblog verfassten Beitrag „Raison d’Etat at Work: Employee Speech on the Middle East Conflict in Germany“ nachlesen.
Ausblick
Das nächste Lüneburger Rechtsgespräch findet am Dienstag, den 27. Januar 2026 um 18 Uhr statt: Prof. Dr. Pia Annika Lange, LL.M. (UCT) von der Universität Bremen spricht zum Thema „Staatliche Wohnraumvorsorge: Brauchen wir ein Grundrecht auf Wohnen?“. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.
Kontakt
- Prof. Dr. Stefan Klingbeil, LL.M. (Yale)








