Lüneburger Rechtsgespräch: Brauchen wir ein Grundrecht auf Wohnen?
Staatliche Wohnraumvorsroge
03.02.2026 Steigende Mieten, sinkende Sozialwohnungsbestände und wachsende Wohnungslosigkeit: Wie lässt sich Wohnen in diesen Zeiten verfassungsrechtlich absichern? Prof. Dr. Pia Lange, Direktorin des Zentrums für Europäische Rechtspolitik von der Universität Bremen zeigte beim Lüneburger Rechtsgespräch im Januar 2026 , weshalb die Diskussion um ein „Grundrecht auf Wohnen“ so alt wie aktuell ist – und welche dogmatischen, rechtspolitischen und praktischen Konsequenzen eine ausdrückliche Verankerung eines Grundrechts auf Wohnen im Grundgesetz hätte.
Warum kein soziales Grundrecht im Grundgesetz?
Das Grundgesetz enthält keine sozialen Grundrechte – und damit auch kein ausdrückliches Recht auf Wohnen. Dafür gibt es, wie Pia Lange skizzierte, verfassungshistorische Gründe. Der Parlamentarische Rat habe sich auf Freiheits- und Abwehrrechte konzentriert und die Wirtschafts- und Sozialordnung bewusst offengelassen. Spätere Reformfenster – etwa in den Debatten der 1970er Jahre oder im Zuge der Wiedervereinigung – hätten zwar Diskussionen ausgelöst, aber nicht zu einer Ergänzung oder Aufnahme sozialer Grundrechte in die Verfassung geführt. Lange rekonstruierte dabei die klassischen Einwände: die vermeintlich fehlende Justiziabilität sozialer Rechte, die Gefahr unbestimmter Leistungsversprechen, Fragen der Gewaltenteilung und die Sorge vor einer finanziellen Überforderung des Staates.
„Ersatz“ sozialer Rechte: Existenzminimum und Unterkunft
Im zweiten Schritt zeigte Lange, dass Wohnen unter dem Grundgesetz gleichwohl verfassungsrechtlich abgesichert ist – allerdings nicht als eigenständiges Grundrecht. Zentral sei hierbei das Zusammenspiel von Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), aus dem das Bundesverfassungsgericht im „Hartz-IV-Urteil“ von 2010 den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum entwickelt habe. Zu diesem Existenzminimum gehöre auch eine Unterkunft. Die konkrete Ausgestaltung – etwa ob der Staat Leistungen als Geld- oder Sachleistung erbringe – liege jedoch weitgehend beim Gesetzgeber. Das Gericht habe vor allem prozedurale Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit gesetzlicher Berechnungen formuliert.
Mehrwert eines Grundrechts auf Wohnen?
Wäre ein ausdrückliches Grundrecht auf Wohnen überflüssig – oder gerade jetzt notwendig? Diese Leitfrage stellte Lange in den Mittelpunkt des Abends. Als zentrale Mehrwerte einer Verankerung im Grundgesetz nannte sie die Sichtbarkeit eines solchen Grundrechts und sein verfassungsrechtliches Gewicht: Ein ausdrücklich normiertes Recht könnte in Abwägungen einen stärkeren Gegenpol zur Eigentumsgarantie bilden und politische wie gerichtliche Entscheidungsspielräume verschieben.
Diskussion mit dem Auditorium
In der von Johanna Croon-Gestefeld und Alexander Stark moderierten Diskussion wurde das Thema aus verfassungsdogmatischer wie rechtspolitischer Perspektive vertieft. Erörtert wurden insbesondere mögliche Kollisionen eines Grundrechts auf Wohnen mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, Fragen der praktischen Durchsetzbarkeit sowie alternative wohnungspolitische Steuerungsinstrumente. Auch internationale Erfahrungen und die Grenzen rein finanzieller Leistungsansprüche wurden kritisch in den Blick genommen.
Ausblick
Das nächste Lüneburger Rechtsgespräch findet am Dienstag, den 21. April 2026 um 18 Uhr in Hörsaal 3 statt: Dr. Susanne K. Paas, LL.M. (Yale) vom Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie in Frankfurt am Main spricht zum Thema „Unberührt von Politik? Das Zivilrecht im Nationalsozialismus“.
Kontakt
- Prof. Dr. Stefan Klingbeil, LL.M. (Yale)













