Recht und Finanzen

BAföG

Stu­die­ren­de, die Leis­tun­gen nach dem BAföG er­hal­ten, müssen ihre Prak­ti­kums­vergütung dem Stu­den­ten­werk mit­tei­len. In­wie­weit die Mehr­ein­nah­men auf BAföG-Leis­tun­gen an­ge­rech­net wer­den, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. In­for­mie­ren Sie sich hier oder neh­men Sie eine Beratung im Stu­den­ten­werk Ost­Nie­der­sach­sen wahr.

Beurlaubung

Bei ei­nem frei­wil­li­gen Prak­ti­kum ist eine Be­ur­lau­bung vom Stu­di­um möglich. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Sie sich in­ner­halb des Ur­laubs­se­mes­ters kei­ne Stu­di­en­leis­tun­gen an­rech­nen las­sen können. In­for­mie­ren Sie sich hier­zu bei Be­darf bei den je­wei­li­gen Sach­be­ar­bei­tern/-​in­nen des Studierendenser­vice

Sozialversicherungspflicht

Ge­ne­rell ist für die Be­ur­tei­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht zu un­ter­schei­den, ob Sie das Prak­ti­kum vor Be­ginn des Stu­di­ums, während (Zwi­schen­prak­ti­kum) oder nach Ab­schluss des Stu­di­ums ab­sol­vie­ren. Darüber hin­aus ist ent­schei­dend, ob Sie ein frei­wil­li­ges oder ein Pflicht­prak­ti­kum ab­sol­vie­ren. Ver­bind­li­che Auskünfte zur So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht er­hal­ten Sie bei Ih­rer Kran­ken­kas­se. Darüber hin­aus können Sie sich hier be­ra­ten las­sen oder sich auf diesen Seiten informieren.

Steuerpflicht

Eine Steu­er­pflicht be­steht für Prak­ti­kan­tin­nen und Prak­ti­kan­ten dann, wenn für das Prak­ti­kum ein Ent­gelt ge­zahlt wird. Auskünfte zu mögli­chen Frei­beträgen oder die Höhe der steu­er­li­chen Ab­ga­ben im Prak­ti­kum er­teilt die Per­so­nal­ab­tei­lung des Prak­ti­kums­ge­bers oder das zuständi­ge Fi­nanz­amt.

Vergütung

Seit 2015 ha­ben Prak­ti­kan­t*innen auf­grund des Min­dest­l­ohn­ge­set­zes (Mi­LoG) ei­nen An­spruch auf ei­nen Min­dest­lohn. Die­ser beträgt 12,41 Euro brutto je Zeit­stun­de (Stand 01.01.2024). Al­ler­dings müssen dafür be­stimm­te Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sein. Der Min­dest­lohn muss dem­nach nur ge­zahlt wer­den, wenn das Prak­ti­kum länger als drei Mo­na­te dau­ert und wenn es sich um ein frei­wil­li­ges Prak­ti­kum han­delt. Für Pflicht­prak­ti­ka, die von der Hoch­schu­le vor­ge­schrie­ben sind, be­steht kein An­spruch auf Min­dest­lohn. Weitere Auskünfte zum Min­dest­lohn

Vertrag

Es ist grundsätz­lich zu emp­feh­len, mit dem Prak­ti­kums­ge­ber ei­nen Prak­ti­kums­ver­trag ab­zu­sch­ließen. Der Ver­trag enthält ne­ben den all­ge­mei­nen Ar­beits­be­din­gun­gen auch die Rech­te und Pflich­ten al­ler Be­tei­lig­ten. Wor­auf Sie beim ers­ten Ar­beits­ver­trag ach­ten soll­ten, er­fah­ren Sie hier.

Zeugnis

Ein Prak­ti­kums­zeug­nis enthält den Nach­weis über ge­leis­te­te Tätig­kei­ten während des Prak­ti­kums. Es be­steht ein Recht auf ein Prak­ti­kums­zeug­nis. Hier­bei sind zwei Ar­ten von Prak­ti­kums­zeug­nis­sen zu un­ter­schei­den:

Die „Ein­fa­che Bestäti­gung“ enthält die Rah­men­da­ten zu Ih­rem Prak­ti­kum. Es macht kei­ne Aus­sa­gen über Ihre fach­li­chen und persönli­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten. Ein „Qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis“ enthält ne­ben den for­ma­len An­ga­ben auch eine Be­wer­tung zur Ar­beits­wei­se, Fach­wis­sen, Mo­ti­va­ti­on und über­fach­li­chen Fähig­kei­ten.

Unterstützung durch Stipendien

Insbesondere Auslandspraktika werden durch Stipendien oder Förderprogrammen unterstützt. Unter folgenden Links finden Sie eine Übersicht verschiedener Ausschreibungen: