Informationen für alle Beschäftigen und Lehrbeauftragten zur verpflichtenden Kontrolle eines 3G-Nachweises beim Betreten der Universität

25.11.2021

Sehr geehrte Professor*innen, Mitarbeiter*innen in Wissenschaft, Technik und Verwaltung, Gastwissenschaftler*innen, SHK, WHK und Lehrbeauftragte,
liebe Kolleg*innen,

Bundestag und Bundesrat haben durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, dass Beschäftigte ihre Arbeitsstätten ab sofort und zunächst bis zum 19. März 2022 nur noch betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Alle Beschäftigten müssen einen anerkannten Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei ihrem Arbeitgeber hinterlegt haben (§ 28b Abs. 1 IfSG). Arbeitgeber sind verpflichtet, tägliche Kontrollen dieser Nachweise durchzuführen und die Durchführung dieser Kontrollen zu dokumentieren (§ 28b Abs. 3 IfSG). Verstöße gegen die Nachweis-, Kontroll- und Dokumentationspflichten können von den Behörden mit Bußgeldern geahndet werden.

Für die Leuphana Universität Lüneburg mit einem offenen Campus ohne zentrale Pforte, mit über 20 Gebäuden und mehreren Dutzend Gebäudeeingängen und Zugängen auf den Campus ist die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschriften naturgemäß nicht einfach. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie nach umfangreichen Abstimmungen zwischen Präsidium, Personalrat und Leitungen der zuständigen Abteilungen über die folgenden Regelungen zur Umsetzung der 3G-Nachweiskontrollen an der Leuphana Universität Lüneburg informieren, die ab sofort für alle an der Universität beschäftigten Personen verpflichtend sind:

1. Alle an der bzw. von der Leuphana Universität Lüneburg beschäftigten Personen – also alle Professor*innen, Beamt*innen, Tarifbeschäftigte, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, Gastwissenschaftler*innen und Lehrbeauftragten – dürfen den Campus und die Gebäude der Universität ab sofort nur noch betreten, wenn Sie geimpft, genesen oder getestet sind. Sie sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich zu führen und zur Kontrolle verfügbar zu halten. Ein Testnachweis muss von einer zertifizierten Teststelle ausgestellt werden, Selbsttests und auch kollegial überwachte Selbsttests sind derzeit nicht (mehr) ausreichend. Ein zertifizierter Schnelltest darf maximal 24 Stunden, ein PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein.

2. Alle an der Leuphana Universität Lüneburg beschäftigten Personen sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass der Universität ein tagesaktueller 3G-Nachweis vorliegt, sobald sie die Universität betreten. Abhängig von Ihrem 3G-Status gelten dabei unterschiedliche Regelungen für geimpfte, genesene oder getestete Personen:
a) Wenn Sie geimpft sind, haben Sie die Möglichkeit, der Universität Ihr Impfzertifikat nur einmalig vorzulegen; das Impfzertifikat ist nach heutigem Stand 12 Monate lang gültig.
b) Wenn Sie genesen sind, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, der Universität Ihr Genesenenzertifikat nur einmalig vorzulegen. Das Genesenenzertifikat ist jedoch nur maximal sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser Frist sind Sie verpflichtet, der Universität erneut einen 3G-Nachweis vorzulegen.
c) Wenn Sie getestet sind, aber nicht geimpft oder genesen, müssen Sie der Universität Ihr Testzertifikat täglich vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Sie ein tagesaktuelles Testzertifikat auch dann vorlegen können, wenn Sie geimpft oder genesen sind und Ihren Impf- bzw. Genesenenstatus gegenüber der Universität nicht offenlegen wollen.

3. Um eine systematische und datenschutzkonforme Dokumentation der Nachweiskontrollen sicherzustellen, können Sie zur Vorlage des jeweiligen 3G-Nachweises zwischen zwei verschiedenen Arten wählen:

OPTION A: Wenn Sie Ihren 3G-Nachweis DIGITAL vorlegen wollen, bitten wir Sie, Ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis per E-Mail an die Personalabteilung der Universität zu schicken. Die Personalabteilung dokumentiert die Kontrolle ihres Nachweises für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten, um einen Nachweis der Kontrollen gegenüber den Behörden erbringen zu können. Die Mail mit dem Nachweis wird im Anschluss unmittelbar gelöscht; eine dauerhafte Speicherung des Nachweises erfolgt nicht.

Ihr Impf-, Genesenen- oder Testzertifikat schicken Sie bitte an folgende Mailadressen:
- Wenn Sie Professor*in, Beamt*in oder Gastwissenschaftler*in sind: 3G-Beamte@leuphana.de,
- Wenn Sie Tarifbeschäftigte*r sind: 3G-Beschaeftigte@leuphana.de
- Wenn Sie SHK oder WHK sind: 3G-SHK@leuphana.de
- Wenn Sie Lehrbeauftragte*r sind: 3G-Lehrbeauftragte@leuphana.de
OPTION B: Wenn Sie Ihren 3G-Nachweis NICHT DIGITAL vorlegen wollen, bitten wir Sie, Ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis persönlich zwischen 8 und 16 Uhr in der Kontrollstation im Container zwischen Gebäude 9 und Hörsaal 1 vorzulegen. Dort wird unser Dienstleister SecuNord Ihren 3G-Nachweis persönlich kontrollieren und eine Dokumentation der Kontrolle der Personalabteilung der Universität zukommen lassen.

4. Um eine prinzipiell lückenlose Kontrolle sicherzustellen, haben alle Vorgesetzten das Recht und sind verpflichtet, den 3G-Status der ihrer Abteilung zugeordneten Beschäftigten zusätzlich stichprobenartig zu kontrollieren. Dabei gelten folgende Prinzipien:
- die Dekane sind zuständig für den 3G-Status der Professor*innen ihrer Fakultät,
- die Institutsleiter*innen und die Professor*innen sind zuständig für den 3G-Status der ihrem Institut bzw. ihrer Professur zugeordneten Beschäftigten inkl. SHK/WHK,
- die Abteilungs- und Einrichtungsleiter*innen sind zuständig für den 3G-Status der ihrer Abteilung bzw. ihrem Verantwortungsbereich zugeordneten Beschäftigten inkl. SHK/WHK,
- die Modulverantwortlichen sind zuständig für den 3G-Status der ihren Modulen zugeordneten Lehrbeauftragten.

5. Die Universität stellt allen Beschäftigten weiterhin zwei kostenlose Selbsttests zur Verfügung. Die Universität erkennt Selbsttests – auch kollegial überwachte Selbsttests – derzeit allerdings nicht mehr als 3G-Nachweis an. Auch eine dienstliche Erklärung wird als 3G-Nachweis nicht mehr anerkannt.

6. Die Dokumentation der Kontrollen der 3G-Nachweise aller Beschäftigten ist auf Seiten der Universität nur der Personalabteilung und den jeweiligen Vorgesetzten bekannt. Bitte beachten Sie unbedingt: Weitere Personen jenseits der Vorgesetzten, auch unmittelbare Kolleg*innen, sind NICHT berechtigt, Einsicht in die Dokumentation der 3G-Nachweiskontrollen zu erlangen. Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit.

7. Wenn Beschäftigte der Universität keinen 3G-Nachweis erbringen können oder wollen, dürfen Sie die Universität als Arbeitsstätte nicht betreten. In diesem Zusammenhang weise ich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass fälschliche Angaben über einen 3G-Nachweis schwerwiegende arbeits- bzw. dienstrechtliche Folgen haben können.

8. Bitte informieren Sie auch studentische Hilfskräfte in Ihrem Bereich über die Regelungen, sofern diese nicht oder noch nicht über eine dienstliche E-Mail-Adresse der Leuphana verfügen.

Über die geltenden pandemiebedingten arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen sowie alle sonstigen Regelungen der Universität zum Umgang mit der Corona-Pandemie können Sie sich weiterhin jederzeit auch auf unseren Corona-Webseiten informieren: www.leuphana.de/portale/coronavirus/beschaeftigte.

Ausführliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Infektionsschutzgesetz und zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie darüber hinaus unter www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3

Mit herzlichen Grüßen
Christian Brei
Hauptberuflicher Vizepräsident