Informationen für alle Beschäftigen zur erneuten Home-Office Pflicht

25.11.2021

Liebe Kolleg*innen,

angesichts der stark steigenden Corona-Infektionen haben Bundestag und Bundesrat die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte beschlossen. Die neue Vorschrift in § 28b Abs. 4 IfSG gilt ab sofort und bleibt voraussichtlich bis zum 19. März 2022 in Kraft. Sie orientiert sich an den Regeln, die bis Juni dieses Jahres schon einmal galten:

1. Arbeitgeber müssen Beschäftigten im Fall von „Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ anbieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zu zwingenden betriebsbedingten Gründen zählen alle Umstände, die es notwendig machen, die Tätigkeit im Büro durchzuführen, z.B. weil Post bearbeitet werden muss, die Durchführung der Arbeit nur mit Ausstattungen, Unterlagen oder Materialien möglich ist, die nur im Büro verfügbar sind, oder aufgrund des uneingeschränkten Präsenzbetriebes Sprechstunden und Publikumsverkehr stattfinden.

2. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen und im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten im Homeoffice zu arbeiten, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, die die Arbeit im Homeoffice nicht möglich machen. Zu diesen Gründen zählen beispielsweise Störungen durch Dritte, Lärmbelästigungen, oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie über die folgenden Regelungen zur Umsetzung der Home-Office-Pflicht an der Leuphana Universität Lüneburg informieren:

3. Alle Beschäftigten der Leuphana Universität Lüneburg sind ab sofort erneut aufgefordert, Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – in Abstimmung und mit Zustimmung Ihrer Vorgesetzten von zu Hause aus durchzuführen. Bitte suchen Sie hierzu zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und dokumentieren Sie das Ergebnis in einer formlosen E-Mail an Ihre Vorgesetzten.

4. Sofern trotz einer Zustimmung Ihrer Vorgesetzten persönliche Gründe wie beispielsweise Störungen, Lärmbelästigungen oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz einer Arbeit von zu Hause aus entgegenstehen, dokumentieren Sie dies bitte ebenfalls in einer formlosen E-Mail an Ihre Vorgesetzten.

5. Alle Gebäude, Büros und Infrastrukturen der Universität bleiben Ihnen grundsätzlich zugänglich und können genutzt werden. Auch die Serviceeinrichtungen auf dem Campus, hier insbesondere die Bibliothek, der Hochschulsport und nach Rücksprache mit dem Studentenwerk auch die Mensa, bleiben unverändert geöffnet.

6. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Arbeit in Laboren oder technische Arbeiten unterliegen nicht der Homeoffice-Pflicht, da es sich nicht um Büroarbeiten handelt.

7. Teammeetings, Bewerbungsgespräche, Berufungskommissionssitzungen und Gremiensitzungen sollen nach Möglichkeit ab sofort wieder online stattfinden, wenn nicht in begründeten Ausnahmen spezifische Gründe entgegenstehen, die ein Treffen in Präsenz notwendig machen. Alle Teilnehmenden, auch externe Besucher*innen, müssen mindestens einen 3G-Status nachweisen.

8. Das Präsidium hat die Anwendung der bereits seit längerem geltenden Dienstvereinbarung zu Arbeitsplatzalternativen in diesem Zusammenhang über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.03.2022 verlängert.

Über die geltenden pandemiebedingten arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen sowie alle sonstigen Regelungen der Universität zum Umgang mit der Corona-Pandemie können Sie sich weiterhin jederzeit auch auf unseren Corona-Webseiten informieren: www.leuphana.de/portale/coronavirus/beschaeftigte.

Ausführliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Infektionsschutzgesetz und zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie darüber hinaus unter www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3

Mit herzlichen Grüßen
Christian Brei
Hauptberuflicher Vizepräsident