Verlängerung der Arbeitszeitregelungen bis 15. Juli 2020

28.05.2020 Das Präsidium hat am 27. Mai 2020 die derzeit gültigen Regelungen zur Arbeitszeit, die wir anlässlich der weiter anhaltenden Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus getroffen haben, zunächst bis zum 15. Juli 2020, also bis zum Beginn der niedersächsischen Sommerferien verlängert.

Das Präsidium hat am 27. Mai 2020 die derzeit gültigen Regelungen zur Arbeitszeit, die wir anlässlich der weiter anhaltenden Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus getroffen haben, zunächst bis zum 15. Juli 2020, also bis zum Beginn der niedersächsischen Sommerferien verlängert. Sie finden die Regelungen hier.

Die Regelungen sollen weiterhin dem Versuch Rechnung tragen, die individuellen persönlichen und beruflichen Situationen der Beschäftigten zu berücksichtigen, den dienstlichen Bedürfnissen gerecht zu werden sowie als Universität unseren Beitrag zu einer weiteren Verringerung der Infektionen zu leisten.

  1. Die Vorgesetzten werden auch weiterhin gebeten, gemeinsam mit den Beschäftigten Möglichkeiten des Arbeitens im Homeoffice zu schaffen und die Büroräume der Leuphana nur dann zu nutzen, wenn die Arbeit in Einzelbüros bzw. nach Prüfung anderer arbeitsschutzrechtlicher Vorsorgemaßnahmen in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit möglich ist. Dabei sind Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, und Beschäftigte, die auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit angewiesen sind, besonders zu berücksichtigen. Für die Arbeit im Homeoffice gilt darüber hinaus weiterhin die Dienstvereinbarung zu Arbeitsplatzalternativen.
     
  2. Kolleg*innen in Technik und Verwaltung erfassen ihre Arbeitszeiten bitte weiterhin wie gewohnt durch die elektronische Erfassung im ADICOM- System. Kolleg*innen im wissenschaftlichen Bereich und die von der digitalen Erfassung ausgenommenen Beschäftigten dokumentieren ihre Arbeitszeit bitte nach den Regelungen der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Bereich.
     
  3. Beschäftigte, die sich aufgrund der andauernden Schließung von Betreuungseinrichtungen wie beispielsweise Kindergärten, Krippen oder Schulen um ihre Kinder bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres oder andere hilfsbedürftige Personen kümmern müssen und deshalb auf flexiblere Bedingungen angewiesen sind, haben auf Antrag weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten (siehe Nr. 5a der Regelungen).