Informationen für Beschäftigte zu Corona-Impfungen

03.05.2021 Am vergangenen Freitag ist eine Änderung der Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 der geänderten Verordnung sind neu alle Personen, die an Hochschulen beschäftigt bzw. tätig sind, mit erhöhter Priorität impfberechtigt und damit – so wie zuvor bereits Personen an Schulen – Teil der 3. Priorisierungsgruppe.

Nach den uns vorliegenden Informationen öffnen derzeit verschiedene Bundesländer ihre Impfzentren bzw. die Impfungen bei Hausärzt*innen für Impfberechtigte in der 3. Priorisierungsgruppe oder bereiten diese Öffnung in diesen Tagen vor. Unter anderem hat

  • Niedersachsen eine Öffnung in den kommenden Tagen angekündigt, bisher jedoch mit Ausnahme von Personen, die über 60 Jahre alt sind, noch nicht umgesetzt,
  • Hamburg bereits Teilgruppen der 3. Priorisierungsgruppe zur Terminvereinbarung aufgerufen, darunter die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV neu auch für Hochschulen maßgebliche Gruppe,
  • Schleswig-Holstein eine Terminvergabe ab dem 6. Mai und die Buchung von Impfterminen ab dem 10. Mai angekündigt,
  • Mecklenburg-Vorpommern die Vergabe von Impfterminen durch Hausärzt*innen für Personen aus der 3. Priorisierungsgruppe geöffnet; eine Buchung bei den Impfzentren ist derzeit nur für Teilgruppen der 3. Priorisierungsgruppe möglich.

Bitte informieren Sie sich über die Regelungen im Detail auf den zentralen Webseiten der Bundesländer.

Die Impfberechtigung, also die Zugehörigkeit zur Personengruppe mit erhöhter Impfpriorität, wird durch die Impfzentren bzw. durch die Hausärzt*innen vor der Impfung überprüft. Hierfür benötigen Personen, die an der Leuphana beruflich tätig sind und die sich als Teil der 3. Priorisierungsgruppe impfen lassen wollen, einen entsprechenden Nachweis, der vom Personalservice (für Tarifbeschäftigte, SHK/WHK und Lehrbeauftragte) bzw. vom Professurenservice (für Beamte) ausgestellt wird.

Falls Sie anlässlich Ihres Impftermins diesen Nachweis benötigen, wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständigen Sachbearbeiter*in im Personalservice bzw. im Professurenservice. Ich bitte Sie dabei herzlich, Ihren Impftermin nach Möglichkeit bereits vorab zu vereinbaren und bei der Anfrage an Personal- bzw. Professurenservice mit anzugeben, damit eingehende Anfragen von den Kolleg*innen nach terminlicher Priorität bearbeitet werden können.

Hier finden Sie die derzeit gültige Corona-Impfverordnung vom 31. März 2021 und die Änderungsverordnung vom 29. April 2021. In anderen Quellen im Internet sind die Änderungen des Verordnungstextes derzeit dagegen i.d.R. noch nicht eingearbeitet.