Informationen zu Urlaubsreisen im In- und Ausland

08.06.2021

Sehr geehrte Kolleg*innen,

aufgrund der weiterhin dynamischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie und der bevorstehenden Ferienzeit möchten wir für Sie über die aktuell geltenden Regelungen des Landes Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland zu Urlaubsreisen im In- und Ausland informieren.

Auch wenn private Reisen das außerdienstliche Verhalten betreffen, sind alle Beschäftigten der Leuphana verpflichtet, sich vor Reiseantritt und nach Reiserückkehr umfassend zu informieren, ob aufgrund der Situation im beabsichtigten Aufenthaltsgebiet bei Rückkehr aus dem Ausland Einreiseanmeldung, Testung oder sog. Absonderung (Quarantäne) erfolgen müssen, um ernsthafte Gesundheitsgefahren für sich selber, für Kolleg*innen, für die Studierenden sowie anderen Kontaktpersonen im dienstlichen Bereich nach Rückkehr zu vermeiden und zugleich die Funktionsfähigkeit der Universität nicht zu gefährden. Bitte vermeiden Sie nach Möglichkeit auch weiterhin Reisen in Gebiete, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind (Risikogebiete). Ausführliche Hinweise und Informationen über die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage erhalten Sie unter anderem


Bei Einreise aus einem Risikogebiet sind derzeit sowohl eine Einreiseanmeldung und eine Quarantäne im Inland verpflichtend. Risikogebiete sind Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete im Ausland. Bei Einreise aus einem Risikogebiet oder Einreise auf dem Luftweg ist die Infektionsfreiheit durch Test-, Genesenen- oder Impfnachweis zu erbringen. Die Coronavirus-Einreiseverordnung trifft insbesondere zur Quarantäne zahlreiche Ausnahmeregelungen, z. T. verbunden mit Bedingungen. Bitte informieren Sie sich unter
www.rki.de/risikogebiete,
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev,
www.einreiseanmeldung.de.

Bei Quarantäneanordnungen oder Erkrankungen informieren Sie bitte umgehend den Personalservice (Frau Rüther, 04131.677-1029, dagmar.ruether@leuphana.de), den Beauftragten für Arbeitssicherheit (Herrn Seeba, 04131.677-1042, arbeitssicherheit@leuphana.de) sowie Ihre Vorgesetzten. Bei Quarantäneanordnungen gelten abhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland angeordnet sind, folgende Regelungen:

1) QUARANTÄNE IM AUSLAND

a) URSACHE: an COVID-19 erkrankt
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub wird ab Krankschreibung wieder gutgeschrieben.
- Entgeltfolgen: Das Entgelt wird für die Dauer der Erkrankung gemäß § 22 TV-L gezahlt.

b) URSACHE: positiv getestet oder Kontaktperson
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub bleibt in Anspruch genommen. Bei verlängertem Auslandsaufenthalt ist weiterer Urlaub, Mehrzeitausgleich oder unbezahlter Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen.
- Entgeltfolgen: Für den in Anspruch genommenen Urlaub besteht der Urlaubsgeldanspruch, bei Mehrzeitausgleich der Entgeltanspruch und bei unbezahltem Sonderurlaub kein Entgeltanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz. Ob Entschädigungsansprüche nach ausländischem Recht bestehen könnten, kann nur durch die Beschäftigten geprüft werden.

2) QURANTÄNE IM INLAND

a) URSACHE: an COVID-19 erkrankt
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub wird ab Krankschreibung wieder gutgeschrieben.
- Entgeltfolgen: Das Entgelt wird für die Dauer der Erkrankung gemäß § 22 TV-L gezahlt.

b) URSACHE: positiv getestet oder Kontaktperson; Verbleib am Urlaubsort bis Urlaubsende
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub bleibt in Anspruch genommen.
- Entgeltfolgen: Es besteht ein Urlaubsgeldanspruch.

c) URSACHE: positiv getestet oder Kontaktperson; Rückkehr an den Heimatort und Urlaub bleibt ange-treten
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub bleibt in Anspruch genommen.
- Entgeltfolgen: Es besteht ein Urlaubsgeldanspruch.

d) URSACHE: positiv getestet oder Kontaktperson; Rückkehr an den Heimatort, Urlaub wird abgebro-chen und die Arbeitsleistung im Homeoffice geleistet
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub wird ab Wahrnehmung der Arbeit wieder gutgeschrieben.
- Entgeltfolgen: Bis zum Urlaubsende besteht ein Urlaubsgeldanspruch, danach der Entgeltanspruch.

e) URSACHE: positiv getestet oder Kontaktperson; Rückkehr an den Heimatort, Urlaub wird abgebrochen und eine Arbeitsleistung kann tätigkeitsbezogen aus der Quarantäne nicht geleistet werden.
- Urlaubsfolgen: Der Urlaub wird ab Urlaubsabbruch gutgeschrieben.
- Entgeltfolgen: Für die Dauer des Urlaubs besteht der Urlaubsgeldanspruch, danach ein Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz.

Diese Regelungen gelten für Beamt*innen entsprechend.

Bitte beachten Sie weiterhin alle Vorgaben und Verhaltensregeln der Universität. Sie finden alle Informationen weiterhin unter www.leuphana.de/portale/coronavirus.

Mit herzlichen Grüßen

Elke Fuhrhop-Schmull
Leitung Personalservice