Promotion mit Familie
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vereinbarung von Promotion und Familie, die sich vor allem auf Promovierende mit Stipendium beziehen.
Alle Informationen über Stipendien für die Promotionsphase finden Sie auf den Seiten der Graduate School.
Elternzeit und Elterngeld
Studierende, die vor der Geburt zum Zwecke der Promotion ein Stipendium erhalten haben, bekommen nur den Sockelbetrag von 300 €. Das Stipendium gilt im elterngeldrechtlichen Sinne nicht als Einkommen, weil es sich um steuerfreies Einkommen handelt. Der Erhalt des Stipendiums hat neben dem Bezug von Elterngeld keine Auswirkung auf die Höhe des Elterngeldes, da es sich um keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt.
Ein Elternteil alleine kann Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner/die Partnerin vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.
Stipendiatinnen und Stipendiaten können keine Elternzeit beantragen, wenn Sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Unterbrechung des Stipendiums ist grundsätzlich möglich (siehe "Unterbrechung des Stipendiums"). Während der Unterbrechung wird jedoch kein Geld ausbezahlt.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für (Promotions-)Studentinnen. Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft beim Studierendenservice, dort werden Ihnen alle benötigten Formulare/Informationen ausgehändigt. Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist eine Erwerbstätigkeit zu Beginn der Mutterschutzfrist. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Krankenversicherung. Promovierende, die ein Stipendium beziehen und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Ist die Mutter nicht familienversichert bzw. ein eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, bildet das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate die Grundlage für die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag der Mutterschutzfrist, eine sich gegebenenfalls ergebene Differenz bei einem höheren Einkommen übernimmt der*die Arbeitgeber*in.
Familienversicherte oder privat versicherte Frauen bekommen einen maximalen einmaligen Betrag von 210 € vom Bundesversicherungsamt (BVA), die Differenz wird durch einen Arbeitgeberzuschuss für die Gesamtdauer der Schutzfrist ausgeglichen.
Studentinnen in der studentischen Pflichtversicherung und mit einem bezahlten Job können, wie andere krankenversicherte Arbeitnehmerinnen, Mutterschaftsgeld beanspruchen. Ein Antrag ist stets bei der Krankenkasse zu stellen. Dieser ist formlos mit einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin einzureichen. Anschließend ist die Bestätigung dem*der Arbeitgeber*in vorzulegen.
Mittelvergabe aus dem Gleichstellungsfonds
Der Gleichstellungsfonds der Leuphana hält Mittel für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Qualifikation für Nachwuchswissenschaftler*innen vor, die ganzjährig beantragt werden können.
Gefördert werden zum Beispiel Kinderbetreuungskosten auf Kongressen, Tagungen und Seminaren sowie Zuschüsse zu Kongressgebühren und Reisekosten für Promotionsstudierende mit Erziehungsaufgaben, die nicht aus Mitteln des Qualifizierungsfonds übernommen werden können.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.
Kontakt Familienservice
Hannah Brandenburg
Fon +49.4131.677-1832
Universitätsallee 1, C7.303
familienservice@leuphana.de
Sprechzeiten: Mo-Fr 9.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung