Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen

"Nachteilsausgleiche müssen dafür sorgen, dass chancengleiche Studien- und Prüfungsbedingungen hergestellt werden.“1

Nachteilsausgleiche

  • Was ist ein Nachteilsausgleich?
  • Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
  • Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?
  • Welche Nachweise sind nötig?
  • Welche Maßnahmen sind möglich?
  • Antrag auf Nachteilsausgleich- ein Erklärvideo

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chroni­schen Krankheiten ist im Grundgesetz, im Hochschulrahmengesetz, in den Landeshochschulgesetzen, in den Prüfungsordnungen der Hochschulen und in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Zu den gesetzlichen Grundlagen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Studierende mit Behinderungen oder chronischen (physischen oder psychischen) Erkrankungen können in ihrem Studium auf ganz unterschiedliche Art und Weise eingeschränkt sein: durch eine geminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, zeitaufwendige Behandlungen und Klinikaufenthalte, bauliche Barrieren und ein eingeschränktes Zeitbudget. Das hat zu Folge, dass zeitliche und formale Vorgaben im Studium und bei Prüfungen häufig nicht wie vorgesehen erfüllt werden können. Deswegen gibt es so genannte Nachteilsausgleiche. Sie sollen gewährleisten, dass die individuellen Bedürfnisse von Studierenden mit Beeinträchtigungen berücksichtigt werden und diese entsprechend studieren können, soweit dies zur Wahrung ihrer Chancengleichheit möglich und erforderlich ist. Nachteilsausgleiche stellen keine "Vergünstigungen" dar, sondern gleichen individuell und situationsbezogen Benachteiligungen aus, die durch eine Behinderung, oder chronische (physische oder psychische) Erkrankung entstehen. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Beantragen können einen Nachteilsausgleich alle Studierende mit längerfristigen (in der Regel mehr als sechs Monate andauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf ihr Studium auswirken. Das können Beeinträchtigungen psychischer Art, chronische Erkrankungen, Beeinträchtigungen motorischer Art, Sprachbeeinträchtigungen oder auch Teilleistungsstörungen wie Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung) und Dyskalkulie (Rechnungsstörung) und andere länger andauernden Beeinträchtigungen sein. Eingeschlossen sind auch chronische Erkrankungen mit episodischem Verlauf zum Beispiel Rheuma, Epilepsie oder Multiple Sklerose. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beeinträchtigung amtlich anerkannt ist (Schwerbehindertenausweis) oder nicht. Diese beispielhafte Auflistung bedeutet nicht, dass bei den genannten Beeinträchtigungen in jedem Fall eine Berechtigung für einen Nachteilsausgleich besteht. Jeder Antrag bedarf einer Einzelfallprüfung.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich im Vorfeld der Antragstellung an den Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu wenden, um das persönliche Anliegen zu besprechen. Bitte stellen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig.

  1. Anträge sind über die*den zuständige Sachbearbeiter*in in der Prüfungsadministration des Studierendenservice an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Sie stellen schriftlich einen formlosen Antrag, in dem Sie erläutern, wie sich die Behinderung bzw. die chronische Erkrankung konkret auf das Erbringen von Studien- oder Prüfungsleistungen auswirkt und machen Lösungsvorschläge, wie ein geeigneter Nachteilsausgleich aussehen könnte. Dabei sind Angaben zur Krankheit notwendig. Die Nennung einer Diagnose kann zur Beurteilung hilfreich sein, sie ist aber nicht zwingend. Wichtig ist, dass aus dem Antrag auch für medizinische Laien nachvollziehbar wird, welche Einschränkungen in Bezug auf das Studium vorliegen.
     
  2. Bitte fügen Sie dem Antrag geeignete Nachweise bei. Auch in diesem Fall ist maßgeblich letztlich nicht die Diagnose, sondern der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Studienerschwernis.
     
  3. Der Antrag wird beim Studierendenservice eingereicht.
     
  4. Dieser wird weiter an den zuständigen Prüfungsausschuss geleitet.
     
  5. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und versendet einen schriftlichen Bescheid.
     
  6. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.

Der Antrag kann ggf. auch für mehrere vergleichbare Prüfungen gestellt werden.

Welche Nachweise sind nötig?

Als Nachweise eignen sich vor allem ein oder mehrere der folgenden Belege:

  • (fach-)ärztliche Atteste bzw. Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und/oder
  • Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten und/oder
  • Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe,
  • Diagnostische Tests wie z. B. bei Legasthenie oder Dyskalkulie sollten in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein,
  • Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes,
  • Stellungnahme der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderung der Universität

Amtsärztliche Gutachten sind nur erforderlich, wenn Sie zu deren Vorlage durch die Leuphana Universität ausdrücklich aufgefordert werden.

Vertraulichkeit

  • Sowohl der Studierendenservice als auch der Prüfungsausschuss sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
  • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wird vertraulich behandelt.

Welche Maßnahmen sind möglich?

Ein Nachteilsausgleich bei Prüfungen kann nur gewährt werden, wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die durch die Behinderung oder chronische (physische oder psychische) Erkrankung verursachte Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung zu beseitigen. Deshalb ist ein Nachteilsausgleich ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung nicht ausgleichsfähig ist, weil sie gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit betrifft. Zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge dürfen die Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht verändert werden.

Die folgende Auflistung gibt Ihnen erste Orientierung über mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Welcher Nachteilsausgleich im Einzelfall angebracht ist, hängt immer von der konkreten Beeinträchtigung und den jeweiligen Prüfungsanforderungen ab.

  •  Schreibzeitverlängerung bei Klausuren und Verlängerung von Vorbereitungszeiten bei mündlichen Prüfungen
  •  Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten
  •  Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
  •  Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Haus- und Abschlussarbeiten
  •  Änderung der Prüfungsform
  •  Modifikation von Praktikumszeiten
  •  Modifikation praktischer Prüfungen durch andere Leistungen
  •  Erlaubnis zur Nutzung technischer Hilfsmittel und personeller Assistenz
  •  Bereitstellung adaptierter Prüfungsunterlagen
  •  Entzerren von Prüfungsballungen/Verschieben von Prüfungsterminen

Antrag auf Nachteilsausgleich- ein Erklärvideo

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Das Projekt "Studieren mit einer psychischen Erkrankung" der HAW Hamburg und der Hamburg Open Online University bietet in diesem Video hilfreiche Informationen zur Antragstellung. Die Seite des Projekts ist unter https://blogs.hoou.de/psychestudium/ erreichbar.²

1Deutsches Studentenwerk (2019) Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule

2Das Video stammt aus dem Projekt der Hamburg Open Online University. Projektbeteiligte: Tobias Kahrmann, Kyra Furgalec, Meike Butenob, Prof. Dr. Dieter Röh. Institution: HAW Hamburg CC BY-SA 4.0 (Creative Commons). Änderungen wurden nicht vorgenommen.