Promotion mit Familie
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vereinbarung von Promotion und Familie, die sich vor allem auf Promovierende mit Stipendium beziehen.
Alle Informationen über Stipendien für die Promotionsphase finden Sie auf den Seiten der Graduate School.
Familienzuschlag und Kinderzulage
Im Rahmen eines Promotions-, Anbahnungs- oder Abschlussstipendiums kann ein Familienzuschlag und eine Kinderzulage beantragt werden. Familienzuschlag und Kinderzulage werden pro Haushalt, in dem sich der Hauptwohnsitz des Kindes bzw. der Kinder befindet, nur einmal gewährt. Im Falle der Bewilligung erfolgt die Zahlung pro Kind ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, und bis einschließlich des Monats vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Die Voraussetzungen für Familienzuschlag und Kinderzulage müssen durch die Geburtsurkunde(n) und eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, aus der sowohl der Hauptwohnsitz der*des Antragsteller*in als auch der des Kindes / der Kinder hervorgeht, nachgewiesen werden.
Stipendiat*innen beachten bitte folgende Schritte:
1. Antrag einreichen: Reichen Sie den „Antrag auf Familienzuschlag und Kinderzulage“ über das Online-Portal ein. Laden Sie Geburtsurkunde(n) und Bescheinigung(en) des Einwohnermeldeamtes im Portal hoch.
2. Antrag wird geprüft: Das PhD Stipendienbüro prüft den Antrag und entscheidet über den Zuschlag und die Zulage.
3. Bescheid wird verschickt:
- Das PhD Stipendienbüro erstellt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und versendet diesen über das Online-Portal an Sie. Zudem erhält Ihr*e Professor*in oder ggf. die Drittmittel-Projektleitung per E-Mail (Leuphana E-Mailadresse) eine Kopie des Bescheids.
- Im Falle einer Bewilligung informiert das PhD Stipendienbüro die Finanzabteilung über die zusätzliche monatliche Zahlung.
Stipendienverlängerung
Die Laufzeit eines Promotionsstipendiums kann auf Antrag um bis zu weitere 12 Monate verlängert werden (siehe auch „Förderdauer“), wenn die*der Stipendiat*in
- ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut und mit ihm in einem Haushalt lebt oder
- durch eigene Behinderung oder Krankheit oder wegen der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege einer*s pflegebedürftigen nahen Angehörigen am Arbeitsfortgang gehindert ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen. Hierzu zählen z.B. fachärztliches Attest, ggf. amtsärztliches Attest, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes. Nahe Angehörige sind Kinder, Geschwister, Eltern, Großeltern, Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen. Zudem wird eine Einwilligung von volljährigen Angehörigen benötigt, dass die im Rahmen des Antrags benötigten Angaben erhoben und verarbeitet werden dürfen (siehe Formular „Einwilligung Angehöriger inkl. Datenschutzhinweis“).
Stipendiat*innen beachten bitte folgende Schritte:
1. Antrag einreichen: Reichen Sie den „Antraf auf Verlängerung über das Online-Portal ein, in dem ein entsprechendes Formular bereitgestellt wird. Er sollte für eine ggf. ununterbrochene Weiterzahlung des Stipendiums spätestens vier Wochen vor Ende der Laufzeit des Stipendiums im Online-Portal eingegangen sein.
2. Antrag wird geprüft: Das PhD Stipendienbüro prüft den Antrag und entscheidet über die Verlängerung, ggf. unter Berücksichtigung von nicht personenbezogenen Vorgaben seitens Dritt- oder Sondermittel gebenden Institutionen.
3. Bescheid wird verschickt:
- Das PhD Stipendienbüro erstellt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und versendet diesen über das Online-Portal an die*den Stipendiat*in. Zudem erhält die*der Professor*in sowie ggf. die Projektleitung per E-Mail (Leuphana E-Mailadresse) eine Kopie des Bescheids.
- Im Falle einer Verlängerung informiert das PhD Stipendienbüro die Finanzabteilung und den Studierendenservice über die Verlängerung des Stipendiums.
Unterbrechung des Stipendiums
In begründeten Fällen und im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Stipendium für einen angemessenen Zeitraum zahlungsfrei unterbrochen werden. Die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die*der Professor*in unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände. Vorgaben von Drittmittel bzw. Sondermittel gebenden Institutionen sind dabei ebenso zu beachten
Stipendiat*innen beachten bitte folgende Schritte:
1. Antrag einreichen: Reichen Sie den „Antrag auf Unterbrechung“ über das Online-Portal ein.
2. Antrag wird geprüft: Das PhD Stipendienbüro prüft den Antrag und entscheidet über die Unterbrechung.
3. Bescheid wird verschickt:
- Das PhD Stipendienbüro erstellt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und versendet diesen über das Online-Portal an Sie. Zudem erhält Ihr*e Professor*in sowie ggf. die Drittmittel-Projektleitung per E-Mail (Leuphana E-Mailadresse) eine Kopie des Bescheids.
- Im Falle einer Unterbrechung informiert das PhD Stipendienbüro die Finanzabteilung und den Studierendenservice über die Unterbrechung des Stipendiums.
Elternzeit und Elterngeld
Studierende, die vor der Geburt zum Zwecke der Promotion ein Stipendium erhalten haben, bekommen nur den Sockelbetrag von 300 €. Das Stipendium gilt im elterngeldrechtlichen Sinne nicht als Einkommen, weil es sich um steuerfreies Einkommen handelt. Der Erhalt des Stipendiums hat neben dem Bezug von Elterngeld keine Auswirkung auf die Höhe des Elterngeldes, da es sich um keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt.
Ein Elternteil alleine kann Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner/die Partnerin vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.
Stipendiatinnen und Stipendiaten können keine Elternzeit beantragen, wenn Sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Unterbrechung des Stipendiums ist grundsätzlich möglich (siehe "Unterbrechung des Stipendiums"). Während der Unterbrechung wird jedoch kein Geld ausbezahlt.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für (Promotions-)Studentinnen. Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft beim Studierendenservice, dort werden Ihnen alle benötigten Formulare/Informationen ausgehändigt. Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist eine Erwerbstätigkeit zu Beginn der Mutterschutzfrist. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Krankenversicherung. Promovierende, die ein Stipendium beziehen und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Ist die Mutter nicht familienversichert bzw. ein eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, bildet das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate die Grundlage für die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag der Mutterschutzfrist, eine sich gegebenenfalls ergebene Differenz bei einem höheren Einkommen übernimmt der*die Arbeitgeber*in.
Familienversicherte oder privat versicherte Frauen bekommen einen maximalen einmaligen Betrag von 210 € vom Bundesversicherungsamt (BVA), die Differenz wird durch einen Arbeitgeberzuschuss für die Gesamtdauer der Schutzfrist ausgeglichen.
Studentinnen in der studentischen Pflichtversicherung und mit einem bezahlten Job können, wie andere krankenversicherte Arbeitnehmerinnen, Mutterschaftsgeld beanspruchen. Ein Antrag ist stets bei der Krankenkasse zu stellen. Dieser ist formlos mit einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin einzureichen. Anschließend ist die Bestätigung dem*der Arbeitgeber*in vorzulegen.
Mittelvergabe aus dem Gleichstellungsfonds
Der Gleichstellungsfonds der Leuphana hält Mittel für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Qualifikation für Nachwuchswissenschaftler*innen vor, die ganzjährig beantragt werden können.
Gefördert werden zum Beispiel Kinderbetreuungskosten auf Kongressen, Tagungen und Seminaren sowie Zuschüsse zu Kongressgebühren und Reisekosten für Promotionsstudierende mit Erziehungsaufgaben, die nicht aus Mitteln des Qualifizierungsfonds übernommen werden können.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.
Kontakt Familienservice
Hannah Brandenburg
Fon +49.4131.677-1832
Universitätsallee 1, C7.303
familienservice@leuphana.de
Sprechzeiten: Mo-Fr 9.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung