Promotion mit Familie

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vereinbarung von Promotion und Familie, die sich vor allem auf Promovierende mit Stipendium beziehen.

Kinderzulage Stipendium

Stipendienverlängerung

Unterbrechung des Stipendiums

Elternzeit und Elterngeld

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

  • Mittelvergabe aus dem Gleichstellungsfonds

Kinderzulage Stipendium

Gemäß Stipendienvergabeordnung gibt es bei einem Kind 400 € Zulage auf Antrag (für jedes weitere Kind 100€).
Sofern Sie als Stipendiat*in das Elterngeld erhalten, wird die Kinderzulage mit diesem verrechnet. Es erfolgt jedoch keine Anrechnung des Elterngeldes auf das eigentliche Stipendium.
Beispiel Kinderzulage und Anrechnung: Sie erhalten 300 € Elterngeld. Dann erhalten Sie von der Leuphana noch 100 €. Somit beträgt die Kinderzulage insgesamt 400 €. Sollten Sie Elterngeld in Höhe von 400 € oder mehr erhalten, gibt es für die Zeit, in der Sie Elterngeld erhalten, keine Kinderzulage von der Leuphana.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Kinderzulage nur auf Antrag und auch erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erhalten.

Stipendienverlängerung

Die Laufzeit eines Stipendiums beträgt zunächst ein Jahr. In der Regel kann ein Stipendium zwei Mal bis zu einer Gesamtlaufzeit von drei Jahren verlängert werden.

Nach Ablauf Ihrer maximalen Förderdauer von drei Jahren können Sie Ihr Stipendium um maximal weitere 12 Monate verlängern, wenn Sie mit einem Kind unter 12 Jahren in einem Haushalt leben oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Sie können Ihr Stipendium aufgrund von Kinderbetreuung oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen nicht um 12 Monate verlängern, wenn Sie eine Förderdauer von weniger als drei Jahren haben.

Unterbrechung des Stipendiums

Wenn Sie aufgrund von Kindererziehung oder aus anderen Gründen das Stipendium unterbrechen möchten, können Sie dies in der Regel tun. Sie müssen dies aber unbedingt mit Ihrer Betreuungsperson besprechen, da diese zustimmen muss. Während der Unterbrechung fallen dann jedoch die Leistungen weg. In dieser Zeit können Sie Ihren Lebensunterhalt lediglich durch Elterngeld und Kindergeld bestreiten. Zudem können Sie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld beantragen, wenn Sie aber in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft leben, werden die Einkünfte Ihrer Partnerin oder Ihres Partners angerechnet.

Elternzeit und Elterngeld

Studierende, die vor der Geburt zum Zwecke der Promotion ein Stipendium erhalten haben, bekommen nur den Sockelbetrag von 300 €. Das Stipendium gilt im elterngeldrechtlichen Sinne nicht als Einkommen, weil es sich um steuerfreies Einkommen handelt. Der Erhalt des Stipendiums hat neben dem Bezug von Elterngeld keine Auswirkung auf die Höhe des Elterngeldes, da es sich um keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt.

Ein Elternteil alleine kann Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner/die Partnerin vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.

Stipendiatinnen und Stipendiaten können keine Elternzeit beantragen, wenn Sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Unterbrechung des Stipendiums ist grundsätzlich möglich (siehe "Unterbrechung des Stipendiums").  Während der Unterbrechung wird jedoch kein Geld ausbezahlt.

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für (Promotions-)Studentinnen. Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft beim Studierendenservice, dort werden Ihnen alle benötigten Formulare/Informationen ausgehändigt. Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist eine Erwerbstätigkeit zu Beginn der Mutterschutzfrist. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Krankenversicherung. Promovierende, die ein Stipendium beziehen und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Ist die Mutter nicht familienversichert bzw. ein eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, bildet das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate die Grundlage für die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag der Mutterschutzfrist, eine sich gegebenenfalls ergebene Differenz bei einem höheren Einkommen übernimmt der*die Arbeitgeber*in.

Familienversicherte oder privat versicherte Frauen bekommen einen maximalen einmalig Betrag von 210 € vom Bundesversicherungsamt (BVA), die Differenz wird durch einen Arbeitgeberzuschuss für die Gesamtdauer der Schutzfrist ausgeglichen. 

Studentinnen in der studentischen Pflichtversicherung und mit einem bezahlten Job können, wie andere krankenversicherte Arbeitnehmerinnen, Mutterschaftsgeld beanspruchen. Ein Antrag ist stets bei der Krankenkasse zu stellen. Dieser ist formlos mit einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin einzureichen. Anschließend ist die Bestätigung dem*der Arbeitgeber*in vorzulegen.

Mittelvergabe aus dem Gleichstellungsfonds

Der Gleichstellungsfonds der Leuphana hält Mittel für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Qualifikation für Nachwuchswissenschaftler*innen vor, die ganzjährig beantragt werden können.
Gefördert werden zum Beispiel Kinderbetreuungskosten auf Kongressen, Tagungen und Seminaren sowie Zuschüsse zu Kongressgebühren und Reisekosten für Promotionsstudierende mit Erziehungsaufgaben, welche nicht beim Nachwuchsförderfonds antragsberechtigt sind.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.

Kontakt Familienservice

Hannah Brandenburg
Fon +49.4131.677-1832

Universitätsallee 1, C7.303
familienservice@leuphana.de

Sprechzeiten: Mo-Fr 9.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung