Gesetzliche Grundlagen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der gesetzlichen Grundlage von Gleichstellungsmaßnahmen für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Leuphana Universität Lüneburg.

Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Im März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft getreten. Sie implementiert keine zusätzlichen Rechte, sondern konkretisiert die universellen Menschenrechte auf die Lebensrealität von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu achten, zu schützen und aktiv umzusetzen.

Grundgesetz

Art. 3 Absatz 3 Satz 2

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Art. 3 Absatz 1
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Art 12 Absatz 1
"Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."

Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)

z. B. § 4 Absatz 2 Satz 1

"Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen."

Hochschulrahmengesetz

§ 2 „Aufgaben“, Abs. 4
"Die Hochschulen […] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."

§ 16 "Prüfungsordnungen", Satz 4
"Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 
"Aufgaben der Hochschulen sind die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, [...]"

§ 3 Absatz 1 Satz 3 
"Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung."

§ 7 Absatz 3 Satz 5
"Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

§14 Absatz 2
"Die Gebühren und Entgelte nach §13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

                1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen eine Behinderung oder schweren Erkrankung […]."

Grundordnung der Leuphana

§ 2 Absatz 2 Satz 2
"Sie [die Universität] wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigt besondere Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Das Präsidium bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen."

Rahmenprüfungsordnung (RPO) College

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chroni­schen Krankheiten ist im Grundgesetz, im Hochschulrahmengesetz, in den Landeshochschulgesetzen, in den Prüfungsordnungen der Hochschulen und in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert.

Die Berücksichtigung der besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in Prüfungsordnungen wird im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) § 7 Abs. 3 S. 5 NHG gefordert:

Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

Den rechtlichen Rahmen für Nachteilsausgleiche an der Leuphana Universität Lüneburg bilden §15 der  Rahmenprüfungsordnungen (RPO) der Bachelor- und Masterprogramme, §9 der RPO für berufsbegleitende Bachlorprogramme sowie §7a der RPO für die Masterprogramme an der Professional School.

§15 Nachteilsausgleich

(1) Machen Studierende glaubhaft, dass sie z. B. wegen länger andauernder physischer oder psychischer Einschränkungnicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumen von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Ehe-und Lebenspartner.

(3) Berücksichtigung finden ebenfalls die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BerzGG). Ein entsprechender Antrag ist an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten.

(4) Aus der Beachtung der Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 dürfen den betreffenden Studierenden keine Nachteile erwachsen. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 sind durch geeignete Unterlagen, wie z.B. fachärztliches Attest, ggf. amtsärztliches Attest, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes etc. nachzuweisen.