Was ist sexualisierte Diskriminierung und Gewalt?

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt (auch genannt: sexuelle Belästigung) kann viele verschiedene Formen annehmen.

Content Note: Dieser Text thematisiert sexualisierte Diskriminierung und Gewalt. Im Folgenden werden Situationen und Fallbeispiele geschildert, die Beschreibungen verschiedener Formen sexualisierter Diskriminierung und Gewalt enthalten. Diese Inhalte können für Lesende belastend sein. Hier befinden sich Anlaufstellen für Hilfesuchende.

Welche Handlungen fallen darunter?

Es können verbale, non-verbale oder körperliche sexualisierte Handlungen sein, die das Ziel und/ oder den Effekt haben, eine Person herabzuwürdigen. Maßgeblich ist, dass die Handlungen die Würde der betroffenen Person verletzen und von dieser als unangenehm oder unerwünscht empfunden werden. Zu den Handlungen, die eindeutig als sexualisierte Diskriminierung bzw. Gewalt zu verstehen sind, zählen u.a:

  • Androhung persönlicher oder beruflicher Nachteile bzw. das Inaussichtstellen von Vorteilen bei bestimmtem Verhalten,
  • Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen oder tätliche Bedrohung,
  • herabwürdigender Sprachgebrauch, z.B. Kommentare über Personen, ihren Körper, ihr Verhalten oder ihr Intimleben,
  • Gesten oder nonverbale Kommentare mit sexuellem oder rassistischem Bezug,
  • die  bildliche oder elektronische Präsentation herabwürdigender  Darstellungen  im  dienstlichen oder Ausbildungs- bzw. Studiumszusammenhang, z.B. Schmierereien in öffentlichen Räumen,
  • das Kopieren, Anwenden oder Nutzen herabwürdigender Computerprogramme auf EDV-Anlagen in Diensträumen, Gebäuden oder auf dem Universitätsgelände,
  • Aufforderung zu diskriminierenden Handlungen,
  • körperliche Berührungen und Übergriffe,
  • Verfolgung, Nötigung und Stalking/ Cyber-Stalking,
  • Vergewaltigung sowie
  • Verabreichung von bewusstseinstrübenden Substanzen (K.O.-Tropfen).

Diese Liste ist nicht als vollständig anzusehen.

Erkennen und Benennen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt existiert nicht erst, wenn sie von Arbeitgeber*innen, einem Gericht oder in den Medien als solche anerkannt wird. Sie beginnt in dem Moment zu existieren, in dem Täter*innen die Grenzen derjenigen Personen verletzen, die sie belästigen oder gegen die sie Gewalt ausüben. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt kann auch vorliegen, wenn eine Diskriminierung oder Gewalt nicht intendiert oder bewusst ausgeübt wurde. Gemäß der Leitlinie des Senats (2013) zum Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und sexueller Belästigung der Leuphana Universität Lüneburg entscheidet die betroffene Person selbst über die Grenzziehung zwischen angemessenem Verhalten und Diskriminierung bzw. Gewalt. Das Erleben der Betroffenen steht dabei im Zentrum, ungeachtet der Absichten der Täter*innen.

Aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z.B. Hierarchien an der Universität, Medienberichterstattung, Geschlechterstereotypen) kann unsere Einschätzung davon, welches Verhalten in Ordnung ist, gestört sein. Es kann sein, dass wir eine höhere Toleranz gegenüber Dingen entwickeln, die wir überhaupt nicht tolerieren sollten. So ist es möglich, dass grenzüberschreitende Handlungen über lange Zeit existieren und sich zu sexualisierter Diskriminierung und Gewalt steigern ohne erkannt und benannt zu werden.

Um das Erkennen zu erleichtern, stellen wir eine Übersicht über Alarmglocken zur Verfügung, angelehnt an das „red flags glossary“ aus der Broschüre It’s not that grey von Juliette Sanchez-Lambert & Sara Hassan von 2019 (ab S. 36).

Es besteht in dieser interaktiven Übung die Möglichkeit, sich anhand von beispielhaften Szenarien vertiefend mit Kennzeichen sexualisierter Diskriminierung und Gewalt auseinanderzusetzen.

Beispiele aus dem universitären Alltag

Zur besseren Veranschaulichung haben wir eine Liste von Texten zusammengestellt, in denen Beispiele für sexualisierte Diskriminierung und Gewalt (in englischer und deutscher Sprache) aus dem universitären Alltag enthalten sind. Die aufgelisteten Links führen zu Texten, die von verschiedenen Hochschulen und anderen Organisationen im deutschsprachigen und internationalen Raum erstellt wurden. Sie beinhalten reale Beispiele, die von den jeweiligen Herausgeber*innen auf Basis ihnen zugetragener Berichte von Betroffenen erstellt wurden. Im Fokus stehen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt im Umfeld von Hochschulen und im weiteren beruflichen Kontext.

 

Fallbeispiele:

Stadt Wien: Das absolute no go. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (S. 7-8)

 

Period.Brussels: It’s not that grey. How to identify the grey area — a practical guide for the twilight zone of sexual harassment (S. 20-35)

 

Rape, Abuse & Incest National Network RAINN: Survivor Stories

 

them, a next-generation community platform: Sexual Assault Awareness Month

D'Arcee Neal: The #MeToo Movement Has Ignored Disabled People, But We Need It More Than Ever

 

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien: Junge Männer und Frauen als Betroffene von sexueller Belästigung in Ausbildung und Beruf (S. 8)

Sind meine Handlungen angemessen?

In einer Broschüre zu Belästigungsschutz an Universitäten des Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck werden folgende Fragen empfohlen, die man sich selbst stellen kann, um die eigenen Handlungen zu überprüfen (S. 11):

  • Wäre es mir recht, wenn irgendeine dieser meiner Handlungsweisen an der Universität allgemein bekannt würde?
  • Ist meine Machtposition und die der Person, der ich mich hier nähere, die gleiche?
  • Würde ich mich auch so benehmen, wenn mein*e Lebenspartner*in neben mir stünde?
  • Wäre es mir recht, wenn jemand anderer sich gegenüber mir oder einer Person, zu der ich eine enge Beziehung habe, so benehmen würde?

Was sind die Folgen für die Betroffenen?

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt kann massive Konsequenzen für die Betroffenen haben. Die häufigsten Auswirkungen im Berufskontext sind gemäß einer aktuellen Studie (2016)1:

  • Schamgefühle,
  • Vermeiden bestimmter Situationen & Orte, um Gewaltausübenden zu entgehen,
  • niedriges Selbstbewusstsein in Bezug auf eigene Leistung,
  • beeinträchtigte psychische Gesundheit,
  • Arbeitsplatz verlassen/Studienabbruch bzw. der Wunsch danach,
  • beeinträchtigte körperliche Gesundheit und
  • häufige Fehlzeiten.

12016. Still Just A Bit Of Banter? Sexual Harassment In The Workplace In 2016.

Richtlinien und Gesetze gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt

Der Umgang mit sexualisierter Diskriminierung und Gewalt wird rechtlich auf unterschiedlichen Ebenen geregelt. An unserer Universität werden gemäß einer Leitlinie des Senats (2013) Diskriminierung und Gewalt insbesondere aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Trans- oder Intergeschlechtlichkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder sozialen Herkunft nicht geduldet.

Relevant für die Universität ist auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG)1. Hier gilt sexualisierte Diskriminierung und Gewalt als Benachteiligung. Benachteiligungen durch Arbeitgeber*innen oder durch Beschäftigte sind eine Verletzung vertraglicher Pflichten (AGG § 7, Abs. 3) und sind zu verhindern bzw. zu beseitigen. Als sexualisierte Diskriminierung und Gewalt gilt im AGG jenes Verhalten, das beleidigend, demütigend, von den davon Betroffenen nicht erwünscht ist und als abwertend und herabwertend erlebt wird (AGG § 3, Abs. 4). Nachzulesen ist dies auch in der Richtlinie für die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an der Leuphana Universität Lüneburg.

Im deutschen Strafgesetzbuch (kurz: dStGB) gibt es spezielle Paragrafen, die Missachtungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unter Strafe stellen. Darunter fallen u.a. sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung (§ 177). Auch Nötigung (§ 240), Beleidigung (§ 185) oder Nachstellen/Stalking (§ 238) sind keine Privatsache, sondern Straftaten. Für den universitären Kontext kann auch sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182) in Bezug auf Studierende oder Auszubildende unter 18 Jahren eine Rolle spielen. Hier finden Sie entsprechende Paragrafen im Strafgesetzbuch2, im Gewaltschutzgesetz3 sowie umfassende und gut verständliche Informationen zu sexualisierter Diskriminierung und Gewalt von der Polizei.

1AGG. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz i.d. F. v. 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) m. W. v. 21. Dezember 2012 (rückwirkend). FNA: 402-40.

2StGB. Strafgesetzbuch i.d. F. v. 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) FNA: 450-2.

3GewSchG. Gewaltschutzgesetz i.d. F. v. 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) FNA: 402-38.

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Kontakt

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Universitätsallee 1, C7.323
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