Urheberrecht in Lehre und Forschung

Aus dem MIZ-Journal Januar 2018

Das „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ oder auch Urheberrecht-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) tritt zum 1.3.2018 in Kraft und regelt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den Bereichen Bildung und Wissenschaft neu. Insbesondere den Anforderungen zunehmender Digitalisierung in Lehre und Forschung wird hier Rechnung getragen u.a. mit Regelungen zu digitalen Semesterapparaten, Text- und Data-Mining.

Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass die Vervielfältigung und Verfügbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke nicht zulässig ist, da hierdurch Urheber- und Verwertungsrechte verletzt werden. Fremde aber auch eigene veröffentliche Werke (z.B. Bücher, Fachaufsätze) dürfen nicht einfach kopiert, gescannt oder anderweitig vervielfältigt und Studierenden verfügbar gemacht werden. Eine Ausnahme bilden hier Werke, die unter einer Creative Commons (CC) Lizenz veröffentlicht wurden.

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Lehre und Forschung gab es dagegen schon im alten Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine sogenannte Schrankenregelung, die die Nutzung unter bestimmten Bedingungen und in begrenztem Umfang gestattete. Diese Regelungen wurden nun durch das UrWissG an einigen Punkten konkretisiert und erweitert (§ 60a – § 60h UrhG).

Die wichtigsten Änderungen für die Lehre (§ 60a UrhG):

  • Bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichtsstoffs den Teilnehmer*innen einer - nicht kommerziellen – Lehrveranstaltung (online) zugänglich gemacht werden.
    • Dies gilt auch für Presseerzeugnisse wie Artikel in Publikumszeitschriften oder Zeitungen.
  • Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, Werke geringem Umfangs (max. 25 Seiten) sowie vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
  • Es ist zu gewährleisten, dass der Zugriff auf die bereitgestellten Materialien ausschließlich für - an der Veranstaltung teilnehmende - Studierende sowie Lehrende und Prüfer*innen derselben Bildungseinrichtung möglich ist.
  • Schulbücher oder andere für den Schulunterricht erstellten Werke dürfen grundsätzlich nicht – auch nicht in kleinen Teilen – verfügbar gemacht werden.
  • Kopien von Noten bzw. musikalischen Werken dürfen nicht erstellt und verteilt werden.

Übersichtlich aufgearbeitet:
„Welche Materialien dürfen Studierenden ab dem 1. März 2018 zugänglich gemacht werden?“

Die wichtigsten Änderungen für die wissenschaftliche Forschung (§ 60c & § 60d UrhG ):

  • Für nichtkommerzielle Forschungszwecke ist es zulässig bis zu 15% eines geschützten Werkes zu vervielfältigen und es für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren wissenschaftliche Forschung (online) verfügbar zu machen. Abbildungen, Werke geringem Umfangs, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.

  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen 75% eines Werkes vervielfältigt werden

  • Öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen dürfen nicht aufgezeichnet oder zugänglich gemacht werden.

  • Text- und Data-Mining zu nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Zwecken ist erstmalig als zulässig in das Urheberrecht eingebunden.

Weitere und ausführliche Informationen

„Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre“: Urheberrecht, Open Content und Creative Commons, Text- und Data-Mining, Persönlichkeits und Markenrechten:
https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf

„Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte in Gedächtnisinstitutionen“
https://irights.info/wp-content/uploads/2017/12/Handreichung_Recht_Digitalisierung-Gedaechtnisinstitutionen-4-Aufl-2017.pdf

Im Wortlaut: Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/GesetzBeschlussBT_UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 Autorin: Helga Holz