Alles im grünen Bereich?

Bei der grünen Open-Access-Strategie werden Zweitveröffentlichungen auf Repositorien (Dokumentenservern) frei zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um bereits publizierte Werke, die bei einem traditionellen Verlag erschienen sind. In diesen Fällen haben die Autor*innen die Verwertungsrechte exklusiv an den Verlag abgetreten, so dass eine weitere Zugänglichmachung eigentlich ausgeschlossen ist. Da mittlerweile aber einige Verlage eine Zweitveröffentlichung erlauben, lohnt es sich, einen Blick in den Verlagsvertrag zu werfen.

Verlagsverträge: Was ist erlaubt?

Der Verlagsvertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen eine Zweitveröffentlichung gestattet wird. Daher ist seine Prüfung unabdingbar. Folgende Fragen sollten im Vertrag beantwortet werden:

Was? Welche Version der Erstveröffentlichung darf zweitveröffentlicht werden (Preprint, Postprint, Verlagsversion)?

Wo? An welchem Ort darf die Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden (Autorenwebsite, Repositorium (institutionell oder disziplinär)?

Wann? Zu welchem Zeitpunkt darf die Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden (Embargofrist)?

Wie? Auf welche Weise soll auf die Erstveröffentlichung hingewiesen werden (z.B. über eine Verlinkung)?

Mithilfe der Datenbank SHERPA/RoMEO können Sie in Erfahrung bringen, unter welchen Bedingungen Sie bei diversen Verlagen und Zeitschriften zweitveröffentlichen dürfen. Aber Vorsicht: Die Angaben sind nicht rechtsverbindlich. Berücksichtigen Sie immer den Verlagsvertrag!

Autorenrechte: Vorausschauend sichern!

Um spätere Komplikationen zu vermeiden, sollten Autor*innen den Verlagen – sofern möglich – nur einfache Nutzungsrechte einräumen oder sich zumindest über Vertragszusätze die Erlaubnis für eine Zweitveröffentlichung sichern. Dies ist insbesondere bei kumulativen Dissertationen zu empfehlen.

Das Zweitveröffentlichungsrecht

Falls Sie dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, können Sie Ihr Werk unter Umständen dennoch als Zweitveröffentlichung verfügbar machen.

Gemäß §38 (4) UrhG darf der Urheber seinen wissenschaftlichen Beitrag zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich machen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der wissenschaftliche Beitrag ist im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden.
  • Der wissenschaftliche Beitrag ist in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung dient nicht einem gewerblichen Zweck.
  • Die Quelle der Erstveröffentlichung wird angegeben.

Das Recht gilt für Veröffentlichungen ab dem 01.01.2014 und besteht unabhängig von den Vereinbarungen im Verlagsvertrag.

Publizieren im Open-Access-Repository der Leuphana

Die Leuphana bietet Angehörigen der Universität die Möglichkeit, wissenschaftliche Dokumente im Forschungsinformationssystem PURE oder auf dem Dokumentenserver OPUS zu veröffentlichen.