Rechtlicher Rahmen

Urheberrechtsgesetz

Grundsätzlich haben Urheber*innen eines Werkes sämtliche Rechte an diesem, unabhängig davon, ob es in gedruckter oder elektronischer Form erschienen ist. Bei Verlagsveröffentlichungen treten die Urheber*innen in der Regel Teile ihrer Rechte ab. Autor*innen können zwischen der Übertragung von exklusiven und nicht exklusiven Nutzungsrechten wählen.
 

Exklusives vs. einfaches Nutzungrecht

Exklusives oder ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass alle Rechte an den Verlag abgetreten werden. Urheber*innen dürfen ihre Publikationen dann nur zweitveröffentlichen, wenn der Verlagsvertrag die explizite Erlaubnis dazu gewährt.
Wurde dem Verlag dagegen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, können die Urheber*innen selbst die weitere Verwendung bestimmen. Dies erlaubt es den Autor*innen, neben einer Verlagsveröffentlichung eine zusätzliche elektronische Version auf einem Hochschulserver oder Repositorium (z. B. bei Pure) im Open Access zur Verfügung zu stellen, ohne davor eine Zustimmung vom Verlag einzuholen.
 

Verlagsverträge

Der Verlagsvertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen Publikationen zweitveröffentlicht werden dürfen. Daher ist dieser unbedingt zu berücksichtigen. Sofern eine Zweitveröffentlichung gestattet wird, ist zu beachten, welche Version der Erstveröffentlichung (Preprint, Postprint, Verlagsversion) zu welchem Zeitpunkt (Embargofrist) an welchem Ort (z. B. institutionelles Repositorium) verfügbar gemacht werden darf. Solche Veröffentlichungsbestimmungen der Verlage können Sie in der Datenbank SHERPA/RoMEO nachlesen. Mit Hilfe dieses Tools können Lizenzverträge der großen Verlage daraufhin geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen Parallelpublikationen zugelassen sind.

Um spätere Komplikationen zu vermeiden, sollten Autor*innen den Verlagen – sofern möglich – nur einfache Nutzungsrechte einräumen oder sich zumindest über Vertragszusätze die Erlaubnis für eine Zweitveröffentlichung sichern. Dies ist insbesondere bei kumulativen Dissertationen zu empfehlen. Mithilfe der Scholar's Copyright Addendum Engine können solche Vertragszusätze automatisch generiert werden.


Zweitveröffentlichungsrecht

Gemäß §38 (4) UrhG darf der Urheber seinen wissenschaftlichen Beitrag zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich machen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der wissenschaftliche Beitrag ist im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden.
  • Der wissenschaftliche Beitrag ist in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung dient nicht einem gewerblichen Zweck.
  • Die Quelle der Erstveröffentlichung wird angegeben.

Das Recht gilt für Veröffentlichungen ab dem 01.01.2014 und besteht unabhängig von den Vereinbarungen im Verlagsvertrag.

Creative Commons Lizenzen

Die Non-Profit-Organisation Creative Commons stellt sechs vorgefertigte Lizenzverträge zur Verfügung, die von den Urheber*innen verwendet werden dürfen. Diese Standardlizenzen legen eindeutig fest, wie andere Personen die lizenzierten Inhalte nachnutzen dürfen Je nach Lizenzmodul dürfen die Inhalte geteilt, bearbeitet, verändert oder für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Indem die Autor*innen selbst den Umfang ihrer wahrgenommenen Urheberrechte definieren, bieten diese Lizenzen Rechtssicherheit für Autor*innen und Nutzer*innen von Open Access-Publikationen. Voraussetzung für die Vergabe einer Creative Commons Lizenz ist, dass die Autor*innen über alle Nutzungsrechte an ihrem Werk verfügen. Auch aus diesem Grund sollten den Verlagen möglichstnur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Bei allen Lizenzenmodulen ist es Bedingung, dass eine Nutzung nur dann erfolgen darf, wenn die Urheber*innen, der Werktitel und der Lizenztyp genannt werden sowie Links zum Lizenztext und zur Originalquelle gesetzt werden. Sofern Änderungen vorgenommen wurden, ist dies entsprechend zu kennzeichnen (siehe hierzu das Video von openaccess.network: https://av.tib.eu/media/53415).

Wir empfehlen die Lizenz CC BY 4.0, da diese im Sinne der „Berliner Erklärung“ Open-Access-konform ist und somit die maximale Verbreitung sowie Nutzung der Inhalte gewährleistet.

Eine anschauliche Einführung in das Thema "Creative Commons Lizenzen" bietet das Kurz-Video von openaccess.network: https://av.tib.eu/media/53409. Antworten liefert ebenfalls die FAQ-Seite von Creative Commons.

Kontakt

Gesa Baron
Universitätsallee 1, CB.107
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Martin Bilz
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