Nutzung von KI-basierten Anwendungen in Lehre und Prüfungen - Bedingungen und Empfehlungen
KI-basierte Anwendungen stellen eine neue Qualität in der Entwicklung digitaler Werkzeuge dar, die das wissenschaftliche Arbeiten aufgrund ihrer umfassenden Funktionalität verändern werden. Die Institution Hochschule wird dadurch vor neue Herausforderungen gestellt. Die Verwendung der neuen KI-Werkzeuge beinhaltet vielfältige Potenziale im Bereich Studium, Lehre und Prüfungen, z.B. wenn Chatbots als Ideengeber, persönlicher Tutor oder Strukturierungsassistent eingesetzt werden können. Auf dieser Website finden Sie außer Empfehlungen auch Verlinkungen auf zwei Unterseiten zu Vereinbarungen von KI-Regelungen durch Lehrende und zur Dokumentation der Nutzung von KI-Tools.
Die folgenden Empfehlungen sollen eine rechtliche Orientierung für den Lehr- und Prüfungszusammenhang bieten.
Bitte beachten Sie: Um die Entwicklungen künstlicher Intelligenz möglichst unmittelbar abbilden zu können, werden diese Websites regelmäßig aktualisiert.
KI-Nutzung in Lehrveranstaltungen
KI in Lehre und Studium einzubinden, kann sinnvoll und gewinnbringend sein, vor allem auch hinsichtlich der Entwicklung einer Arbeitskultur und des korrekten Umgangs mit diesen innovativen Technologien. So kann KI u. a. als Werkzeug eingesetzt, als Lerngegenstand thematisiert oder vor dem Hintergrund des Faches reflektiert werden. Lehrveranstaltungen werden von den Lehrenden auf die spezifischen Kompetenzziele hin individuell inhaltlich und didaktisch konzipiert. Dementsprechend vielfältig sind die Lehr- und Lernziele, die im Rahmen der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen angestrebt werden. Ob oder wie das Erreichen der Lehr-Lernziele durch den Einsatz KI-basierter Anwendungen befördert oder verhindert wird, ist daher für jede Veranstaltung individuell vom jeweiligen Lehrenden für den konkreten Lehrkontext zu entscheiden. Für jede Fachdisziplin und für jede Lehrveranstaltung ist zu klären, wie KI als Hilfsmittel genutzt werden kann und inwieweit sich die Möglichkeiten von künstlicher Intelligenz als Lerngegenstand eignen.
Zu beachten ist jedoch in jedem Fall, dass keine personenbezogenen Daten in Prompts oder Uploads zu verwenden, da diese gespeichert werden und nicht selbst gelöscht werden können.
Wichtig: Über ChatAI in der Academic Cloud stehen allen Hochschulmitgliedern der Leuphana mehrere KI-basierte Large Language Modelle (LLMs) zur Verfügung, die datenschutzrechtlich geprüft sind. Andere KI-Tools und -Anbieter dürfen nicht verpflichtend in der Lehre eingesetzt werden.
Informationen zu didaktischen Anwendungsbeispielen, Good Practices sowie den Grenzen von KI-Tools finden Sie auf unserer Website zum Thema KI-Veranstaltungen und Links.
Dort finden Sie auch eine Übersicht über regelmäßige externe Weiterbildungen sowie Selbstlernkurse. Interne Weiterbildungen wie die Workshops der Reihe “KI-Kompetenzen für Lehrende” finden Sie im Workshop-Portal des Lehrservice.
KI-Nutzung und Urheberrecht
Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Lehr- und Lernmaterialien in KI-Tools ist rechtlich heikel und ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht zulässig. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) steht allein dem Urheber bzw. der Rechteinhaberin das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu. Das Übermitteln von Inhalten an KI-Anbieter führt zu einer solchen Vervielfältigung, weil die Dateien auf den Servern gespeichert und weiterverarbeitet werden. Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber ist das Hochladen daher unzulässig – dies gilt gleichermaßen für Studierende, die Materialien zur Analyse, Bearbeitung oder Erstellung von Arbeiten in KI-Tools eingeben, wie für Lehrende, die eigene oder fremde Materialien auf diese Weise verarbeiten.
Die im Urheberrecht vorgesehenen Ausnahmen für Text- und Data-Mining (§§ 40b, 60d UrhG) greifen in diesem Kontext in der Regel nicht, weil es hierfür auf systematische Auswertungen großer Datenmengen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung ankommt. Ein einzelnes Seminar oder die Nutzung im Rahmen studentischer Lern- bzw. Lehraktivitäten erfüllt diese Voraussetzungen typischerweise nicht.
Für die Praxis heißt das: Studierende dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte nur dann in KI-Tools verwenden, wenn hierfür eine klare Erlaubnis der Rechteinhaber vorliegt oder die Inhalte unter einer Lizenz stehen, die diese Nutzung explizit gestattet. Lehrende müssen beim Einsatz von KI-Tools mit Materialien gleichermaßen sicherstellen, dass sie entweder alleinige Rechteinhaber/in sind, Nutzungsrechte vorliegen oder die Inhalte frei lizenziert sind. Ohne dies besteht das Risiko einer Urheberrechtsverletzung.
KI-Nutzung in Prüfungsleistungen
Studentische Arbeiten – ob Texte, Bilder, Videos oder andere Produkte – sind Ausdruck eines individuellen Lernprozesses und häufig erste Schritte wissenschaftlichen Arbeitens. Ihre Erstellung unterliegt daher den Grundsätzen wissenschaftlicher Redlichkeit, wie sie in den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der Leuphana festgehalten sind.
Der zunehmend selbstverständliche Einsatz von KI-Tools stellt Lehrende vor die Aufgabe, Prüfungsformate kritisch zu überdenken. Die zentrale Handlungsempfehlung lautet: Gestalten Sie Prüfungsaufgaben so, dass sie eine nachweislich eigene Leistung der Studierenden erfordern. Geeignet sind etwa Aufgaben, die auf konkreten Kursinhalten oder -erfahrungen aufbauen, individuelle Reflexion oder Argumentation verlangen oder in mündlicher Form erbracht werden. Aufgaben dieser Art lassen sich durch KI allein nicht hinreichend bearbeiten und verringern damit zugleich die Notwendigkeit, im Nachhinein klären zu müssen, ob eine Leistung eigenständig erbracht wurde.
Weiterführende Hinweise finden Sie auf der Website zum Thema Prüfen.
Eigenständigkeit
Prüfungsleistungen müssen eigenständig und nur mit zugelassenen Hilfsmitteln erbracht werden. Der Einsatz von KI-Werkzeugen ist daher an diese Eigenständigkeit geknüpft: Ob und in welchem Umfang KI-Anwendungen erlaubt sind, legt die prüfende Person fest. Entscheidend sind zudem die Art der Nutzung sowie – im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis – eine transparente Offenlegung. Grundlage bleibt stets ethisch verantwortungsvolles Handeln und die Übernahme von Verantwortung für den eigenen Lernprozess.
Werden Prüfungsleistungen ganz oder überwiegend durch andere – ob Personen oder digitale Werkzeuge – erbracht, verstößt dies gegen den Grundsatz der Eigenständigkeit und ist unzulässig. Eine solche Leistung ist mit „nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden" zu bewerten (vgl. z.B. RPO-BA §16, Abs. 4, Satz 1).
Grundsätzlich ist der Einsatz digitaler Technologien jedoch denkbar, sofern er transparent gekennzeichnet wird und auf klar abgegrenzte Teilprozesse beschränkt bleibt – etwa zur Unterstützung bei der Recherche, zur Orientierung in einem Themenfeld oder als Feedback zu eigenen Entwürfen. Soweit KI-Werkzeuge auf diese Weise zur Überarbeitung und Weiterentwicklung eigener Leistungen beitragen, kann dies als legitimer Bestandteil wissenschaftlichen Arbeitens und als Beitrag zur fachlichen Professionalisierung verstanden werden..
Eigenständigkeitserklärung
Mit der Eigenständigkeitserklärung bestätigen Erstellende von wissenschaftlichen Arbeiten, dass sie diese selbst – nach den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis – erarbeitet haben. Die Anforderungen an die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende der Prüfungsleistung beifügen müssen, werden in der Rahmenprüfungsordnung (RPO) § 7 Abs. 9 definiert:
In jeder schriftlichen Ausarbeitung [...], die nicht unter Aufsicht verfasst wird, müssen alle Stellen, die wortwörtlich aus Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen sind, die notwendige Kennzeichnung erhalten. Die Belegstelle ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zitat anzugeben. Für die sinngemäße Übernahme aus Veröffentlichungen oder anderen Quellen ist die Angabe der Belegstelle erforderlich. Die schriftliche Arbeit muss die eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten, dass
– die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und
– alle Stellen der Arbeit, die wortwörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden.
Der hier zitierte § 7 Abs. 9 (RPO) hat auch Gültigkeit für die Anwendung von KI-Tools. Anders als bei traditionellen Quellen, für die standardisierte Zitationsweisen existieren, ist für KI-Anwendungen bislang nicht einheitlich geklärt, wie die Kenntlichmachung von KI erfolgen soll. Hinweise zur Dokumentation zur Nutzung von KI-Tool finden Sie weiter unten.
Weitere Informationen zur Eigenständigkeitserklärung finden Sie auf der Website des Schreibzentrums.
Verantwortung für KI-Inhalte
Ebenso wie bei anderen wissenschaftlichen Quellen steht die Übernahme von KI-generierten Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Programmiercodes) unter der Verantwortlichkeit der jeweils nutzenden Person (Studierende oder Lehrende). Die nutzende Person muss die Güte und die Qualität selbständig prüfen und/oder verifizieren und kann mögliche inhaltliche Fehler nicht der Informationsquelle angelasten.
Bewertung von Prüfungsleistungen
Die Würdigung und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen von Lehrenden in Eigenleistung vollzogen werden. Prüfende können sich menschlicher und technischer Assistenz bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bedienen, sofern Grenzen des Prüfungs-, des Urheber- und des Datenschutzrechts eingehalten werden. Wichtig ist, dass Prüfende diese Vorkorrekturen nachvollziehen und die Leistung abschließend selbst würdigen und verantworten.
Kontakt
Für didaktische Fragen zum Einsatz von KI in Lehre und Prüfungen steht der Lehrservice zur Verfügung.
Für administrative und prüfungsrechtliche Fragen zur Verwendung von KI in Prüfungen wenden Sie sich gerne an Ansprechpersonen im Studierendenservice und bei Konflikten und Problemen an die Ombudsperson für Studierende und Lehrende.
Bei weiteren rechtlichen Fragen wenden Sie sich an das Justiziariat oder an den Datenschutzbeauftragten (via Intranet).