Bedingungen und Empfehlungen für die Nutzung von KI-basierten Anwendungen in Lehre und Prüfungen

KI-basierte Anwendungen stellen eine neue Qualität in der Entwicklung digitaler Werkzeuge dar, die das wissenschaftliche Arbeiten aufgrund ihrer umfassenden Funktionalität verändern werden. Die Institution Hochschule wird dadurch vor neue Herausforderungen gestellt. Die Verwendung der neuen KI-Werkzeuge beinhaltet vielfältige Potenziale im Bereich Studium, Lehre und Prüfungen, z.B. wenn Chatbots als Ideengeber, persönlicher Tutor oder Strukturierungsassistent eingesetzt werden können. Auf dieser Website finden Sie außer Empfehlungen auch Verlinkungen auf zwei Unterseiten zu Vereinbarungen von KI-Regelungen durch Lehrende und zur Dokumentation der Nutzung von KI-Tools. 

Bitte beachten Sie: Um den zu erwartenden weitergehenden Entwicklungen von Angeboten künstlicher Intelligenz möglichst unmittelbar begegnen zu können, werden diese Websites regelmäßig weiterbearbeitet und aktualisiert.

Die folgenden Empfehlungen sollen eine rechtliche Orientierung für den Lehr- und Prüfungszusammenhang bieten.

KI-Nutzung in Lehrveranstaltungen

KI in Lehre und Studium einzubinden, kann sinnvoll und gewinnbringend sein, vor allem auch hinsichtlich der Entwicklung einer Arbeitskultur und des korrekten Umgangs mit diesen innovativen Technologien. So kann KI u. a. als Werkzeug eingesetzt, als Lerngegenstand thematisiert oder vor dem Hintergrund des Faches reflektiert werden. Lehrveranstaltungen werden von den Lehrenden auf die spezifischen Kompetenzziele hin individuell inhaltlich und didaktisch konzipiert. Dementsprechend vielfältig sind die Lehr- und Lernziele, die im Rahmen der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen angestrebt werden. Ob oder wie das Erreichen der Lehr-Lernziele durch den Einsatz KI-basierter Anwendungen befördert oder verhindert wird, ist daher für jede Veranstaltung individuell vom jeweiligen Lehrenden für den konkreten Lehrkontext zu entscheiden. Für jede Fachdisziplin und für jede Lehrveranstaltung ist zu klären, wie KI als Hilfsmittel genutzt werden kann und inwieweit sich die Möglichkeiten von künstlicher Intelligenz als Lerngegenstand eignen.

In der Lehre dürfen nur datenschutzrechtlich geprüfte und zentral bereitgestellte KI-Tools verwendet werden. Über die Academic Cloud (ChatAI) stehen allen Hochschulmitgliedern der Leuphana mehrere KI-basierte Large Language Modelle (LLMs), darunter ChatGPT, zur Verfügung, die diese Kriterien erfüllen. Andere KI-Tools und -Anbieter dürften nicht verpflichtend in der Lehre eingesetzt werden.

Informationen zu didaktischen Anwendungsbeispielen, Good Practices sowie den Grenzen von KI-Tools finden Sie auf unserer Website zum Thema KI-Veranstaltungen und Links. Dort finden Sie auch eine Übersicht über regelmäßige externe und interne Weiterbildungen.

KI-Nutzung in Prüfungsleistungen

Texte und andere Arbeiten (Produkte) wie z.B. Bilder, Videos oder Musik, die von Studierenden im Rahmen ihres Studiums erstellt werden, sind Produkte eines komplexen Lernprozesses und häufig Ergebnisse (ersten) wissenschaftlichen Arbeitens. Die Art und Weise, wie Lernprozesse bewältigt und Ergebnisse erarbeitet werden, unterliegen Kriterien der Redlichkeit und ethisch korrekten Handelns (vgl. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der Leuphana).

Die Verfügbarkeit von KI wirkt sich auf die Gestaltung von Prüfungsanforderungen aus. Es ist zu empfehlen, Prüfungsanforderungen und -aufgaben so zu gestalten, dass diese nur durch die zu prüfenden Personen in ausreichender Güte bearbeitet werden können. Darüber sollten sich Unsicherheiten und Klärungsnotwendigkeiten in Prüfungsvorgängen reduzieren bzw. bestenfalls vermeiden lassen.

Eigenständigkeit 

Für Prüfungsleistungen besteht der Grundsatz, dass sie von der zu prüfenden Person eigenständig und ausschließlich unter Nutzung zugelassener Hilfsmittel zu erbringen sind. Die Möglichkeit der Verwendung von KI-Werkzeugen ist daher im Zusammenhang mit der geforderten Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen zu betrachten. Ob und wie KI-basierte Anwendungen hierbei einbezogen werden dürfen, hängt einerseits von der durch die/den Prüfende:n definierten Zulässigkeit und andererseits von der Art des Einsatzes sowie – gemäß guter wissenschaftlicher Praxis – von der Herstellung von Transparenz ihrer Nutzung ab. Zusammengefasst geht es um ethisch korrektes Verhalten und die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Lernprozess im Lichte der Prüfungsanforderung.

Eigene Arbeiten – und gerade solche, die zur Bewertung vorgelegt werden – ausschließlich oder vorwiegend durch andere (seien dies Menschen oder digitale Werkzeuge) erledigen zu lassen, verstößt gegen diese Kriterien und ist daher unzulässig. Demnach wäre eine solche Prüfungsleistung mit ‚nicht ausreichend‘ (5,0) und im Falle einer unbenoteten Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht bestanden“ zu bewerten“ (z.B. RPO-BA §16, Abs. 4, Satz 1). Gleichzeitig ist die Nutzung neuer digitaler Technologien im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis verbunden mit einer umfassenden Kenntlichmachung in einzelnen Teilprozessen und für Rückmeldungen in überschaubaren Teilaufgaben oder bei der Diskussion einzelner Aspekte, die zur Auseinandersetzung mit Inhalten beitragen, grundsätzlich denkbar. So können in der Recherche- und Orientierungsphase neue Erkenntnisse gewonnen oder Rückmeldungen auf Produkte für Überarbeitungen genutzt werden. Soweit sich diese auf die Be- und Überarbeitung eigener Leistungen beziehen, ist dies als Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens anzusehen und kann zu deren Professionalisierung beitragen.

Eigenständigkeitserklärung 

Mit der Eigenständigkeitserklärung bestätigen Erstellende von wissenschaftlichen Arbeiten, dass sie diese selbst – nach den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis – erarbeitet haben. Die Anforderungen an die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende der Prüfungsleistung beifügen müssen, werden in der Rahmenprüfungsordnung (RPO) § 7 Abs. 9 definiert:

In jeder schriftlichen Ausarbeitung [...], die nicht unter Aufsicht verfasst wird, müssen alle Stellen, die wortwörtlich aus Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen sind, die notwendige Kennzeichnung erhalten. Die Belegstelle ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zitat anzugeben. Für die sinngemäße Übernahme aus Veröffentlichungen oder anderen Quellen ist die Angabe der Belegstelle erforderlich. Die schriftliche Arbeit muss die eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten, dass
–  die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und
–  alle Stellen der Arbeit, die wortwörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden.

Der hier zitierte § 7 Abs. 9 (RPO) hat auch Gültigkeit für die Anwendung von KI-Tools. Anders als bei traditionellen Quellen, für die standardisierte Zitationsweisen existieren, ist für KI-Anwendungen bislang nicht einheitlich geklärt, wie die Kenntlichmachung von KI erfolgen soll. Hinweise zur Dokumentation zur Nutzung von KI-Tool finden Sie weiter unten. 

Weitere Informationen zur Eigenständigkeitserklärung finden Sie auf der Website des Schreibzentrums.

Verantwortung für KI-Inhalte 

Ebenso wie bei anderen wissenschaftlichen Quellen steht die Übernahme von KI-generierten Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Programmiercodes) unter der Verantwortlichkeit der jeweils nutzenden Person (Studierende oder Lehrende). Die nutzende Person muss die Güte und die Qualität selbständig prüfen und/oder verifizieren und kann mögliche inhaltliche Fehler nicht der Informationsquelle angelasten.

Bewertung von Prüfungsleistungen 

Die Würdigung und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen von Lehrenden in Eigenleistung vollzogen werden. Prüfende können sich menschlicher und technischer Assistenz bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bedienen, sofern Grenzen des Prüfungs-, des Urheber- und des Datenschutzrechts eingehalten werden. Wichtig ist, dass Prüfende diese Vorkorrekturen nachvollziehen und die Leistung abschließend selbst würdigen und verantworten.

Dokumentation der Nutzung von KI-Tools 

Grundsätzlich sollte die Nutzung von KI-Tools dokumentiert werden. Auf der Website finden Sie Entscheidungshilfen für den Einsatz verschiedener Dokumentations-Instrumente. Im Moment gibt es noch keine einheitlichen Regelungen im Sinne von Standards für die Dokumentation und Kennzeichnung. Lehrende solten dies entsprechend selbst festlegen. Vorschläge und Empfehlungen dazu finden Sie auf unserer Website.

Vereinbarungen zu KI-Regelungen

Für die Vereinbarungen, die jede*r Lehrende mit den Studierenden für das Seminar treffen kann, finden Sie auf der Website drei Musterlösungen.

Ansprechpersonen

Für didaktische Fragen zum Einsatz von KI in Lehre und Prüfungen steht der Lehrservice zur Verfügung. Für administrative und prüfungsrechtliche Fragen zur Verwendung von KI in Prüfungen wenden Sie sich gerne an Ansprechpersonen im Studierendenservice und bei Konflikten und Problemen an die Ombudsperson für Studierende und Lehrende. Bei weiteren rechtlichen Fragen wenden Sie sich an das Justiziariat oder an den Datenschutzbeauftragten (erreichbar über VPN).