Master Studienorganisation

Von der Einschreibung bis zur Exmatrikulation

Im Laufe der Studienzeit sind zum Einen regelmäßig An-, Rück,- und Ummeldungen zu erledigen, zum Anderen erfordern manchmal unerwartete Ereignisse im Leben eine spontane Richtungsänderung oder vielleicht geschieht nur ein Missgeschick und der Studierendenausweis bleibt verschwunden. In allen Fällen finden Sie auf dieser Seite die erforderlichen Informationen und Formulare, um mit dem Studierendenservice in Kontakt zu treten und Ihre Angelegenheiten zu regeln.

Kontakt

Fragen zur Studierendenadministration und Prüfungen

Wenn Sie Ihre Fragen zur Studierendenadministration oder Prüfungen auf der Webseite nicht klären können, sprechen Sie gern die zuständigen Personen im Studierendenservice an. Für einen persönlichen Termin melden Sie sich bitte über die Sprechstundenliste Ihres Sachbearbeiters/Ihrer Sachbearbeiterin bei myStudy an.

Programm-Management

Wenn Sie Fragen zum Programm-Management, wie z.B. der Lehrkoordination haben, wenden Sie sich an die zuständige Referentin für Ihr Studienprogramm.

Auslandssemester

Internationale Erfahrungen und interkulturelle Kompetenzen zu sammeln, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Ein Auslandsaufenthalt ist eine wichtige und wertvolle persönliche Erfahrung: Studierende vertiefen ihre Sprachkenntnisse, neue Studienschwerpunkte und Interessen entwickeln sich, internationale Freundschaften werden geknüpft.

Ein Auslandsaufenthalt hat deshalb viele Vorteile, muss aber auch gut vorbereitet werden. Dazu folgende Hinweise:

  • Der Antrag für das Folgesemester muss bis spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn im International Center vorliegen.
  • Studierende, die sich im Auslandssemester befinden, sind von den Semesterbeiträgen komplett befreit.
  • Ein Auslandssemester wird als Fachsemester gewertet, wenn im Ausland anrechenbare Leistungen erbracht werden.
  • Studierende behalten alle Rechte und Pflichten.
  • Über die Erfassung als Auslandssemester erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid vom Studierendenservice.

Weitere Fragen zum Aufenthalt an einer Partnerhochschule oder an einer anderen Universität im Ausland sowie alle organisatorischen Fragen wie zu Unterkünften und Visa, richten Sie bitte an das International Center.

Beurlaubung

Sie können sich bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmen auch noch innerhalb von einem Monat nach Vorlesungsbeginn, auf schriftlichen Antrag beurlauben lassen. 

Auch während einer Beurlaubung bleiben Sie Mitglied der Leuphana Universität Lüneburg und behalten den Studierendenstatus. Sie sind jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen zu erbringen. Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.

Die Beurlaubung ist je Studiengang nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Beurlaubungen für das erste und vorhergehende Fachsemester sind NICHT zulässig!

Ausnahme: Beurlaubung über 4 Semester

Wollen Sie während der Dauer des Studiums eines Studienganges mehr als vier Semester beurlaubt werden, müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • gesundheitliche Gründe,
  • Studienaufenthalt im Ausland,
  • Ableistung eines im Studienplan oder in der Prüfungsordnung vorgesehenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist,
  • Tätigkeit in der akademischen oder Studentischen Selbstverwaltung,
  • familiäre Gründe (z.B. Schwangerschaft/Kindererziehung).

Gebühren während der Beurlaubung

Gemäß § 1 und 3 Studentenwerksordnung vom 14.05.2014  erhebt die Leuphana Universität Lüneburg nur den Studentenwerksbeitrag. 

Sie können sich beim Studentenwerk unter bestimmten Voraussetzungen von den Studentenwerksbeiträgen befreien lassen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei dem Studentenwerk OstNiedersachsen, Munstermannskamp 3 in 21335 Lüneburg.

Bei später gestellten Anträgen wird der bereits gezahlte Semesterbeitrag nur zurück erstattet, wenn der Antrag bei Studierendenservice vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eingeht. Neben den Antrag muss der evtl. bereits ausgestellte Studierendenausweis incl. des Semestertickets und alle Bescheinigungen innerhalb der o.g. Frist eingegangen sein.

Rücknahme der Beurlaubung

Eine Beurlaubung kann bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn zurück genommen werden.

Doppelstudium

Sollten Sie neben Ihrem aktuellen Studium einen weiteren Studiengang aufnehmen wollen, finden Sie nachstehend den entsprechenden Antrag sowie weitere Informationen für die Beantragung eines Doppelstudiums. Es gelten dieselben Fristen und Termine wie für den Major- oder Fachwechsel.

Vorgehen für die Beantragung eines Doppelstudiums

Für die Beantragung eines Doppelstudiums an der Leuphana Universität Lüneburg gelten folgende Verfahrensregeln:

  1. Online-Bewerbung ausfüllen und ausdrucken.
  2. Den Antrag zur Antrag auf Genehmigung eines Doppelstudiums ausfüllen und ausdrucken.
  3. Drucken Sie sich einen Notenspiegel über Qis aus oder gehen Sie ins Infoportal und lassen sich dort ein "Transcript of Records (ToR)" erstellen.
  4. Antrag und Notenspiegel/ToR legen Sie der/dem Programmverantwortlichen des ersten Studienprogramms vor. Hier wird insbesondere überprüft, ob Sie Ihr bisheriges Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg studiert haben. Kriterien hierfür sind u.a. die Noten der erbrachten Leistungen und die Studiendauer. Die Bestätigung oder Ablehnung der/des Programmverantwortlichen erfolgt auf dem Antrag auf Genehmigung eines Doppelstudiums
  5. Anschließend legen Sie Antrag und Notenspiegel/ToR der/dem Verantwortlichen des zusätzlich angestrebten Studienprogramms vor. Diese_r prüft, ob durch das angestrebte Doppelstudium eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums vorliegt und bestätigt dies auf dem Antrag auf Genehmigung eines Doppelstudiums.
  6. Die ausgedruckte Online-Bewerbung und den von beiden Programmverantwortlichen unterschriebenen Antrag reichen Sie beim Studierendenservice ein.

Exmatrikulation

Wenn Sie die Universität verlassen möchten und Ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, stellen Sie bitte unverzüglich einen Antrag auf Exmatrikulation. Andernfalls werden Sie vom Studierendenservice wegen fehlender Rückmeldung zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert. Mit der Exmatrikulation verlieren Studierende ihre Mitgliedschaft in der Hochschule und damit alle Rechte und Pflichten.

Senden Sie uns bitte den ausgefüllten Antrag auf Exmatrikulation zu.

Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt die Exmatrikulation durch den Studierendenservice grundsätzlich automatisch zum jeweiligen Semesterende, in dem Sie Ihre LETZTE Prüfungsleistung erbracht haben. Ein Antrag auf Exmatrikulation ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Möchten Sie bereits zum Datum Ihrer letzten Prüfungsleistung oder zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt im laufenden Semester exmatrikuliert werden, stellen Sie bitte einen Antrag auf Exmatrikulation.

Eine Exmatrikulation zu einem rückwirkenden Datum kann von Studierenden nicht gestellt werden!

Eine Exmatrikulation ist möglich, sofern Sie ALLE für Ihren erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. Abschlussarbeit und ggf. Verteidigung) erbracht haben und lediglich noch auf die Prüfungsergebnisse bzw. das Abschlusszeugnis und die Urkunde warten.

Beachten Sie bitte, dass das Prüfungsdatum (Abschlussdatum) trotz abweichender Immatrikulationsdauer, von Einrichtungen außerhalb der Universität (wie z.B. Krankenkassen) als Grundlage für deren Leistungsgewährung verwendet werden kann.

Eine Rückzahlung der kompletten Semesterbeiträge ist möglich, wenn die Exmatrikulation rechtzeitig vor Semesterbeginn oder spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn unter Abgabe Ihres Studierendenausweises mit Semesterticket, erfolgt. Für ein laufendes Semester ist sonst keine Erstattung möglich.

Gemäß Immatrikulationsordnung der Leuphana Universität Lüneburg sind Sie nach der Exmatrikulation nicht mehr berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise und Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Nach dem Exmatrikulationsdatum erbrachte Leistungen werden weder anerkannt noch angerechnet!

AKTUELLER HINWEIS

Bei Fragen zu einer Exmatrikulation, die zu der o.a. Regelung abweicht, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung oder senden bitte eine Mail an studierendenservice@leuphana.de (bitte geben Sie IMMER Ihre Matrikelnummer und Ihren Studiengang im Mailtext an).

Immatrikulation

Die Einschreibung an einer Hochschule

Die Immatrikulation ist die gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Leuphana Universität Lüneburg. Sie begründet den Studierendenstatus.

Je nach Wahl des Studienprogrammes gehören die immatrikulierten Studierenden an der Leuphana zu einer bestimmten School: College, Graduate School, Professional School.

Zugleich werden die Studierenden mit der Immatrikulation auch Mitglied einer bestimmten Fakultät und Fachschaft durch die Wahl ihres Studienganges. Daraus erwachsen den Studierenden gewisse Rechte und Pflichten, die erst durch die Exmatrikulation und den damit verbundenen Verlust der Mitgliedschaft wieder enden.

Als Nachweis für diese Mitgliedschaft dient der Studierendenausweis bzw. die Immatrikulationsbescheinigung.

Neben dem Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG) bildet die Immatrikulationsordnung die rechtliche Grundlage.

Langzeitstudiengebühren und Studienguthaben

Im Dezember 2013 hat der Niedersächsische Landtag die Abschaffung der Studienbeiträge, die Einführung eines Studienguthabens sowie die Änderung der Regelung zu den Langzeitstudiengebühren beschlossen. Diese Änderungen treten zum Wintersemester 2014/2015 in Kraft.

Diese Übersicht soll Ihnen eine Zusammenfassung der entsprechenden Regelungen im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) geben.

1. Studienguthaben (§ 12 NHG)
Allen Studierenden wird gemäß § 12 NHG ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester zur Verfügung gestellt. Bei der Wahl eines konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Regelstudienzeit für diesen Studiengang.

Solange ein persönliches Studienguthaben vorhanden ist, werden keine Langzeitstudiengebühren erhoben!

Beispiel 1:
Student Mustermann nimmt das Studium des Studienganges Kulturwissenschaften zum Wintersemester 2014/2015 auf. Die Regelstudienzeit dieses Studienganges beträgt 6 Semester (laut Prüfungsordnung). Die vorhanden 6 Semester werden um weitere 6 Semester erhöht. Somit beträgt das Studienguthaben 12 Semester in denen keine Langzeitstudiengebühren erhoben werden.


Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an deutschen Hochschulen.

Beispiel 2:
Student Mustermann hat vor dem o.g. Studiengang bereits an einer anderen deutschen Hochschule 2 Semester studiert. Das o.a. Studienguthaben von 12 Semestern verringert durch die beiden studierten Semester, es verbleibt also ein Studienguthaben von 10 Semestern.

Beispiel 3:
Student Mustermann hat den Bachelor erfolgreich abgeschlossen und nimmt ein neues Studium in einem konsekutiven Studiengang auf. Das o.a. Studienguthaben von 12 Semestern erhöht sich dadurch um die Regelstudienzeit des Masters, in diesem Fall 4 Semester. Das neue Studienguthaben beträgt somit 16 Semester.

Die bisher verbrachten Studiensemester werden angerechnet, im Beispiel 2 aus einem vorherigen Studium, z.B. 7 aus dem frisch abgeschlossenen Bachelor. Es stehen danach noch 7 Semester zur Verfügung, in denen keine Langzeitstudiengebühren zu entrichten sind.


Ausnahmen vom Verbrauch des Studienguthabens (§ 12 Abs. 3 NHG)
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende
-    beurlaubt ist,
-    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung dienen als Nachweis),
-    einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetz pflegt,
-    als gewählter Vertreter oder Vertreterin in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist (Anrechnung maximal zwei Semester) oder
-    das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt (Anrechnung für maximal zwei Semester).


2. Langzeitstudiengebühren (§ 13 NHG)
Ist das Studienguthaben aufgebraucht, sind gemäß § 13 NHG für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,-- € zu zahlen.

Die Langzeitstudiengebühren wird nicht erhoben für ein Semester in dem die oder der Studierende
-    beurlaubt ist,
-    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung dienen als Nachweis),
-    einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetz pflegt,
-    eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert oder
-    ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert.

Sofern Sie der Ansicht sein sollten, dass für Sie ein Ausnahmetatbestand zutrifft, übersenden Sie bitte die erforderlichen Nachweise mit dem Antrag auf Befreiung/Erlass an den Studierendenservice.


3. Fälligkeit und Billigkeit (§ 14 NHG)
Die Langzeitstudiengebühren nach § 13 NHG werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils innerhalb der von der Hochschule festgelegten Rückmeldefrist für jedes weitere Semester.

Auf Antrag können die Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor:

-    bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (muss durch amtsärztliche Bescheinigung des örtlichen Gesundheitsamtes nachgewiesen werden!),
-    bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Als unbillige Härte können auch sonstige Gründe anerkannt werden, so zum Beispiel Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. In diesen Fällen muss explizit beschrieben und ausführlich nachgewiesen werden, dass Sie in Ihrem individuellen Studienfortschritt durch den Eintritt des Grundes/der Gründe gehindert waren und sich dadurch die Studienzeit verlängert hat. Begründen Sie hier bitte ausführlich die Hinderungsgründe und fügen Sie Nachweise bei, die dies glaubhaft belegen.

Studienzeitverlängernde Auswirkungen/Folgen können erst nach Ablauf der jeweiligen Regelstudienzeit des Studienganges geltend gemacht und beantragt werden!

4. Einführung der individuellen Regelstudienzeit ab dem Sommersemester 2020

Studierende, die zum Sommersemester 2020, zum Wintersemester 2020/2021 oder zum Sommersemester 2021 erstmalig durch Verbrauch Ihres Studienguthabens Langzeitstudiengebühren entrichten müssen, können durch die Einführung der individuellen Regelstudienzeit dahingehend profitieren, dass sie im betreffenden Semester die Gebühr nicht entrichten müssen. Diese Regelung gilt nur einmalig, also nur für ein Semester. Sollten Sie bereits die Langzeitstudiengebühren für eins der genannten Semester entrichtet haben, können Sie Rückerstattung bentragen (siehe Antrag im Bereich Downloads). Eine Erstattung ist nicht möglich, wenn Sie für das betreffende Semester eine Erstattung durch eine Regelung eines anderen Bundeslands, einer anderen Hochschule oder aber durch Bewilligung eines Härtefallantrages erhalten haben.

Persönliche Daten ändern

Studierende sind verpflichtet, Änderungen an den bei der Immatrikulation erhobenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

Gerade bei Adress- und Namensänderung sollten die geänderten Daten der/dem Sachbearbeiter_in im Studierendservice sofort übermittelt werden, um sicherzustellen, dass wichtige Studienunterlagen Sie erreichen. Um Sie schneller erreichen zu können, sollten Sie auch Ihre Telefonnummer bzw. Handynummer mitteilen.

Damit Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig und auf unkompliziertem Wege erhalten, gibt es die Möglichkeit Ihre Daten direkt in myCampus eigenverantwortlich zu ändern. Über myCampus können Sie die Semesteranschrift sowie Ihre Telefonnummer ändern. Alle anderen Daten lassen Sie bitte im Studierendenservice mittels des entsprechenden Formulares ändern.

Bitte beachten Sie, dass wir bei einer Namensänderung den Antrag und die Urkunde der Namensänderung benötigen.

Prüfungen

Alle prüfungsrelevanten Informationen – von Anmeldung zu Prüfungen bis hin zu Versäumnis, Rücktritt und Erkrankung - mit den zugehörigen Ordnungen und den Fachspezifischen Anlagen finden Sie hier.

Rückmeldung

Wenn Sie bereits an der Leuphana Universität Lüneburg studieren, und Ihr Studium auch hier fortsetzen wollen, müssen Sie sich zurückmelden. Für das Erbingen von Leistungen und das Ablegen von Prüfungen ist es zwingend erforderlich, dass Sie eingeschrieben sind.

Die Rückmeldung ist nur innerhalb der festgelegten Rückmeldezeit möglich. Sie liegt für das

  • Sommersemester im Januar/Februar und für das
  • Wintersemester im Juni/Juli.

Die genauen Termine stehen auf dem Hinweisfeld Ihres Studierendenausweises. Darüber hinaus erhalten alle eingeschriebenen Studierenden eine Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail (hier wird nur Ihre Leuphana-E-Mail verwendet).

Wenn Sie sich nicht fristgemäß durch die Überweisung des Semesterbeitrages zurückmelden, erhalten Sie eine kostenpflichtige Zahlungserinnerung (derzeitige Gebühr 15,00 €). Wenn Sie sich dann nicht innerhalb der angegebenen Frist zurückmelden, werden Sie exmatrikuliert.

Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt Ihre Matrikelnummer, gefolgt von Ihrem Namen und Vornamen an. Achten Sie bitte darauf, dass es sich um die Matrikelnummer handelt (7-stellig), keine Bewerbernummer und keine lg-Nummer. Dies erleichtert uns die Zuordung. Erst nach Eingang des vollständigen Beitrags erhalten Sie Ihren Studierendenausweis.

Bitte zahlen Sie den fälligen Beitrag erst nach Aufforderung durch den Studierendenservice. Diese wird an Ihre stud-leuphana-Mail-Adresse gesendet.

Semesterbeiträge

Die Semesterbeträge setzen sich aus den folgenden Posten zusammen:

  • Studentenwerksbeitrag: 112,00 Euro
  • Studierendenschaftsbeitrag: 131,15 Euro
    
(Semesterticket: 113,25 €, incl. Kulturticket, Stadt-Rad, Radspeicher
    sowie 17,90 € Beitrag zur studentischen Selbstverwaltung)
  • Verwaltungskostenbeitrag: 75,00 Euro
  • Summe: 318,15 Euro

Überweisung der Semesterbeiträge

Mit dem fristgerechten Eingang des Semesterbeitrages auf dem Konto der Leuphana Universität Lüneburg erfolgt die Einschreibung und später die Rückmeldung. Durch Einzahlung des Beitrags erklären Sie, Ihr Studium beginnen bzw. fortsetzen zu wollen. Es zählt der Tag das Zahlungseingangs auf dem Konto der Universität, die sogenannte Wertstellung.

Bitte achten Sie darauf, dass der korrekte Betrag überwiesen wird und dass der Verwendungszweck richtig und vollständig angegeben wird. Als Verwendungszeck bei einer Rückmeldung geben Sie bitte Ihre Matrikelnummer (7-stellig) an. Bei einer Einschreibung geben Sie die Ihnen nach Studienplatzannahme zugewiesene Matrikelnummer (7-stellig) an. Es folgt danach jeweils der Name und der Vorname.

Nutzen Sie bitte in myCampus die zur Verfügung gestellten Zahlungsinformationen.

Bankverbindung der Leuphana Universität Lüneburg:

EmpfängerLeuphana Universität Lüneburg
IBANDE26 2505 0000 0199 9169 17
BICNOLADE 2 HXXX
KreditinstitutNorddeutsche Landesbank Hannover
Verwendungszweck

Matrikelnummer, Name, Vorname

Studierendenausweis ersetzen

Bei Diebstahl des Studierendenausweises/Semestertickets ist eine Kopie der Anzeige bei der Polizei mit einzureichen, bei allen anderen Fällen muss eine Begründung abgegeben werden.

Der Antrag ist mit originaler Unterschrift zu versehen. Die Einreichung erfolgt entweder persönlich im Infoportal oder per Post.

Kosten

Es werden bei der Antragstellung 5,00 € Bearbeitungsgebühren in bar fällig.

Zustellung des Neues Semestertickets/Studierendenausweises

Bei Diebstahl kann das neue Semesterticket / der Studierendenausweis sofort persönlich ausgehändigt werden. In allen anderen Fällen wird dies nach der Bearbeitung per Post an die angegebene Adresse versandt.

Teilzeitstudium

Es gibt Lebenssituationen, in denen ein Studium in Vollzeit nicht möglich ist. Daher bietet die Leuphana ihren Studierenden in College und Graduate School die Möglichkeit, ein Studium in Teilzeit zu absolvieren. Wer beispielsweise das Studium mit Erwerbstätigkeit, Familie, gesellschaftlichem oder universitärem Engagement vereinbaren möchte oder durch eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung nicht in Vollzeit studieren kann, der kann ein Teilzeitstudium beantragen.

Die Studienberatung informiert und berät Sie vor dem Eintritt in ein Teilzeitstudium und bietet Ihnen auch während des Studiums Beratung und Hilfe an.

Wer darf in Teilzeit studieren?

Alle Studierenden können ein Teilzeitstudium beantragen. Bei der Beantragung müssen wichtige Gründe für die Wahl des Teilzeitstudiums angegeben und nachgewiesen werden, wie beispielsweise:

  • Vereinbarkeit von Studium mit Erwerbstätigkeit/ beruflicher Praxis
  • Vereinbarkeit von Studium und Familie
  • Vereinbarkeit des Studiums mit herausragendem gesellschaftlichem und bürgerschaftlichem Engagement in Sport, Kultur, Sozialem und Gesellschaft
  • Mitarbeit in Gremien der studentischen und akademischen Selbstverwaltung
  • Schwerwiegender Erkrankung und Behinderung
  • sonstige Gründe

Näheres regelt die Ordnung zum Teilzeitstudium.

Weitere Voraussetzungen

Vor dem Eintritt in ein Teilzeitstudium sollten Sie sich umfassend über die Bedingungen des Teilzeitstudiums informiert haben. Dazu gehören neben dieser Information die Bachelorverordnung zum Teilzeitstudium und die Rahmenprüfungsordnung ihres jeweiligen Studiengangs.

Wenn Sie von einem Vollzeitstudium in ein Teilzeitstudium wechseln wollen, sind Sie verpflichtet, ein Beratungsgespräch mit der/dem Majorverantwortlichen beziehungsweise der/ dem Studiengangsleiter/in zu führen, in dem eine sinnvolle Anordnung der Module besprochen wird. Ferner empfehlen wir Ihnen folgende Beratungsangebote:

Wenn Sie mit Beginn des Studiums im ersten Semester mit dem Teilzeitstudium starten möchten, sollten Sie sich bei der Studienberatungsstelle über die allgemeinen Bedingungen eines Teilzeitstudiums informieren. Zudem wird Ihnen empfohlen im Teilzeitstudium eine Studienberatung bei der  Studienberatung oder auch den Majorverantwortlichen bzw. den Studiengangsleiter/innen in Anspruch zu nehmen.

Studienverlauf

Sie sind in den normalen Studienablauf und –betrieb integriert, das heißt, es werden keine gesonderten Lehrveranstaltungen beziehungsweise Zeitschienen für Teilzeitstudierende vorgesehen. Die Lehrveranstaltungen werden im wöchentlichen Turnus verteilt über die unterschiedlichen Wochentage oder aber zum Teil als Blockveranstaltungen angeboten.

Im Teilzeitstudium belegen Sie die Hälfte der für ein Semester vorgesehen Module, die verbleibenden Module können Sie dann in einem folgenden Wintersemester oder Sommersemester belegen.

Vorwahlrecht bei Lehrveranstaltungen

Das Vorwahlrecht bietet Teilzeitstudierenden sowie Studierenden mit Kind(ern) die Möglichkeit, vor Beginn des Losverfahrens für bestimmte Lehrveranstaltungen zugelassen zu werden.

Nähere Informationen zum Vorwahlrecht sowie die damit verbundenen Fristen finden Sie hier auf den Seiten des Frauen- und Gleichstellungsbüros.

Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitstudium

Es kann zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium gewechselt werden. Sie können auch gegebenenfalls mehrfach zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium hin und her wechseln. Beachten Sie dazu bitte die Regelungen in den jeweiligen Bachelorverordnungen zum TZ-Studium.

Da im Teilzeitstudium die Studieninhalte eines regulären Semesters auf zwei Semester aufgeteilt werden und manche Lehrveranstaltungen nur im Winter- beziehungsweise Sommersemester angeboten werden, sollte das Teilzeitstudium für einen Zeitraum von mindestens vier Semestern angewählt werden. Festlegen müssen Sie sich allerdings nur für mindestens 2 Semester (1 Studienjahr). Ein Wechsel kann immer bis zum 15. Juli eines Jahres zum kommenden Wintersemester beantragt werden.

Prüfungen

Prüfungsrechtliche Änderungen die das Teilzeitstudium betreffen, sind in den jeweiligen Rahmenprüfungsordnungen (RPO) geregelt. Für den Leuphana Bachelor finden Sie Aussagen in § 3a. Für die Lehrerbildungs-Studiengänge finden Sie die Vorgaben in der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden in § 8. Dort ist insbesondere der Erwerb der Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 15 Credit Points ersichtlich.

Die übrigen Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen haben auch für das Teilzeitstudium Gültigkeit.

Semesterbeiträge

Die Beiträge, die bei der Einschreibung beziehungsweise Rückmeldung erhoben werden (Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenschaftsbeitrag, Studentenwerksbeitrag), bleiben davon unberührt.

Die individuelle Regelstudienzeit verlängert sich für je zwei Semester eines Teilzeitstudiums um ein Semester. Langzeitstudiengebühren würden entsprechend dieser Regelung später erhoben.

BAföG im Teilzeitstudium

Teilzeitstudierende sind nicht BAföG berechtigt. Das heißt: Studierende, die BAföG beziehen verlieren bei einem regulären Eintreten in ein Teilzeitstudium ihren BAföG-Anspruch. Bafög kann jedoch für ein zeitweiliges Teilzeitstudium unterbrochen werden, um es später im Vollzeitstudium wieder aufzunehmen. Die Gesamtförderdauer verlängert sich dadurch nicht

BAföG selbst bietet aber für Vollzeitstudierende viele Ausnahmeregelungen an, die zu einer verlängerten Förderdauer führen, auch über die Regelstudienzeit hinaus.Zu den Gründen, um diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können, gehören zum Beispiel Kindererziehung, Krankheit oder das Engagement in der akademischen und studentischen Selbstverwaltung. Verbindliche Auskünfte kann nur das BAföG-Amt erteilen.

Darlehen und Studienkredit

Wenn Sie ein Studienbeitragsdarlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge von der N-Bank haben, wird von der N-Bank der reduzierte Beitrag von 250,- EUR bereitgestellt. Die N-Bank überweist pro Semester genau den Betrag, den die Universität abfordert. Bei einer Veränderung der Studienbeiträge wird dies automatisch über die Universität abgewickelt.

Haben Sie bei einem Kreditinstitut einen Studienkredit zur Finanzierung des Lebensunterhaltes aufgenommen, müssen Sie im Einzelfall mit dem Kreditgeber über die Weiterzahlung des Kredites sprechen.

Antrag und Fristen

Der Eintritt in ein offiziell geregeltes Teilzeitstudium kann immer bis zum 15. Juli eines Jahres für das kommende Wintersemester beantragt werden.

Studierende, die bereits im ersten Semester mit einem Teilzeitstudium beginnen möchten, müssen ihren Antrag bis zur Einschreibung des jeweiligen Wintersemesters stellen.

Für die Beantragung des Teilzeitstudiums ist das Antragsformular der Leuphana Universität zu benutzen.

Bei einem Wechsel von einem Vollzeitstudium in ein Teilzeitstudium ist dem Antrag eine Bescheinigung über ein Beratungsgespräch bei der/dem Majorverantwortlichen beziehungsweise der/ dem Studiengangsleiter/in beizufügen.

Der Antrag für ein Teilzeitstudium ist mit den erforderlichen Unterlagen fristgerecht an den Studierendenservice zu richten.

Wechsel des Schwerpunkts oder Minor

Im Studienprogramm Kulturwissenschaften können Sie in begründeten Fällen während des Studiums den Schwerpunkt oder Ihren Minor wechseln.

Bitte nutzen Sie dieses Formular als Antrag und reichen Sie ihn maschinell ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Sachbearbeiterin im StudierendenService ein.