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Berufspraktikum Soziale Arbeit: Rechtliche Grundlagen
Das Berufspraktikum unterliegt zahlreichen rechtlichen Vorschriften. Zunächst ist das Berufspraktikum eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wobei dessen Anwendungsbereich auf die §§ 26,12-23, 25 BBiG beschränkt ist.
Die Vergabe der staatlichen Anerkennung ist Landesrecht und wird durch die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) geregelt. Die Leuphana Universität Lüneburg hat hierzu konkretisierende Verwaltungsrichtlinien erlassen.
Für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen sowie den Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse fallen Gebühren gemäß der Ordnung des Präsidiums zur Erhebung von Gebühren in den Verfahren zur Verleihung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagoge/in bzw. Sozialarbeiter/in (Gebührenordnung) an.
Für das Ausbildungsverhältnis kommen die entsprechenden Tarifverträge und die diese ergänzenden oder Arbeitsvertragsrichtlinien des jeweiligen Träges in Anwendung. Auf individueller Ebene wird zwischen der Ausbildungsstelle und der Person, die ins Berufspraktikum geht, ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Dieser muss durch die Hochschule genehmigt werden. Die Anforderungen aus den öffentlichen Rechtsvorgaben gehen dabei den zu schließenden privatrechtlichen Regelungen vor.